Im alten großen Quitanzbuch steht unter dem Stichwort Liechtenstain, dass Apel von Lichtenstein zusammen mit seinen verwandten Amtleuten dem Bischof Johannes von Egloffstein zuerst den Erhalt von 900fl., dann den Erhalt von 1000fl. Auf die Ämter Ebern und Seßlach quitiert habe. Deswegen seien von der Hauptsumme 14400 abgezogen worden, woraus Fries interpretiert, dass den Pfandnehmern die jährlichen Nutzungen überlassen und von der Haubtsumme abgezogen wurden, bis das komplette Pfand von 6792fl bezahlt war.
Die Bürger von Ebern bezahlen die Pfandsumme, die die Rittergeschlechter aus dem Ritterkanton Baunach an der Stadt und am Amt Ebern hatten und werden deswegen von Bischof Johann von Brunn für 13 Jahre von der Steuer und Bede befreit. Zwei Jahre vor Ablauf der Frist, gibt es allerdings eine großen Brand in der Stadt, weswegen die Bürger zusätzlich zu den 13 Jahren noch auf weitere vier Jahre von Steuer und Bede befreit, um die Schäden ausbessern zu können, die die Feuersbrunst angerichtet hat. Für diese Befreiung erhält der Bischof die Zustimmung des Domkapitels.
Bischof Johann von Brunn verschreibt die erledigten Ämter Ebern und Seßlach den Brüdern Eckhard, Wilhelm und Peter Schweigerer (Eck, Wilhelm vnd Peter den Swaigeren gebruderen) für 8400fl für einen jährlichen Zins von 840fl auf zehn Jahre und verbürgt ihnen das Rechtsgeschäft.
Georg von Bibra ist mit einer Tochter Wilhelm Schweigerers (Wilhelm Schwaigerer) verheiratet und erbt durch sie ein Drittel der oben genannten Verpfändung der Ämter Ebern und Seßlach, weswegen er von Bischof Johann von Brunn einen Revers erhält.
Die Hälfte der genannten Hauptsumme auf den Ämtern Ebern und Seßlach, 4400 Gulden, stehen Eckhard Schweigerer (Eck Schwaiger) zu, wovon er das Viertel gab [bricht ab.]
Eckhard Schweigerer (Eck Swaiger) verkauft ein Achtel der Summe und der Zinsen auf den Ämtern Ebern und Seßlach dem Adeligen Georg von Stein zu Altenstein (Georg von Stain zum Altenstain), worüber Bischof Johann von Grumbach eine Verschreibung für Georg von Stein zu Altenstein ausstellt.
Von der genannten Hauptsumme auf den Ämtern Ebern und Seßlach werden 1100 Gulden abgelöst, der Rest wurde geteilt und vieles davon kommt in die Hände anderer Geschlechter. Fries merkt an, dass der Vorgang nicht genau nachvollzogen werden könne und verweist auf seine Quelle im Amtsbuch Liber Primum Contractuum Rudolfi.
Die Hauptsumme auf den Ämtern Ebern und Seßlach wird von Bischof Rudolf von Scherenberg komplett gelöst, was von Martin (Mertin Swaigerer und Otto Schweigerer (Ot Swaigerer) quitiert wird.
Bischof Friedrich von Wirsberg verbietet den Verkauf von Butter und Käse zwischen den Wochen- und Freimärkten Eberns in den Ämtern Raueneck, Bramberg und Ebern.
Ebenso erneuert Bischof Friedrich von Wirsberg das Mandat für Ebern, Königshofen Mellrichstadt, Volkach und Gerolzhofen, das Bischof Melchior 1559 veröffentlichte. Darin wird bestimmt, dass in den Dörfern und Ortschaften, die zu den oben genannten Ämtern gehören, niemand Rohleder außerhalb der offenen Märkte zum verkauft anbieten darf.