(33) Wenn ein Kampf angeordnet wird, soll dies im Beisein des Zentgrafen geschehen. Die Kleider des Gewinners stehen dem Zentgrafen zu.
(34) Von jeder Tonne gesalzenem Fisch und von jeder Einheit Dörrfisch soll dem Zentgrafen einer abgegeben werden.
(13) Der Hof zu den Knöpfen und alles Zugehörige soll dem Obermarschall zustehen. (14) Jeder zu Würzburg ansässige Krämer soll dem Obermarschall jährlich drei Pfund Pfeffer und ein Pfund Ingwer geben. (15) Die Häuser an der Holzpforte sollen dem Obermarschall jährlich drei Pfund Pfeffer und ein Pfund Ingwer geben. (16) Die fremden Krämer, die im Kreuzgang stehen, sollen dem Obermarschall so viel abgeben, wie sie es seit jeher tun. (17) Bei dem Verkauf auf dem Markt soll das Strafrecht durch den Marschall ausgeübt werden.
(20) Oberlauringen (Oberlaur) soll mit all seinen Recht und Gewohnheiten, mit Ausnahme des Landgerichts, Teil des Marschallamts sein.
(29) Der Marschall soll etliche Rechte und Gefälle auf dem Feld sowie vom Geleit haben. (30) Die Zentgrafen von Stein zu Ostheim (vom Stain zu Osthaim) tragen das Grafenamt vom Obermarschall (Obermarschalk) zu Lehen.
(31) Wenn ein Zentgraf zu Würzburg die Stadt verlässt (an der Brüken abgeht), hat niemand das Recht, einen anderen Zentgrafen zu beordern. Da die Zentgrafen von Stein zu Ostheim (Stain zu Osthaim) ihren Titel vom Obermarschall zu Lehen tragen, hat auch der Fürst das Blutbannrecht.
(32) Der Zentgraf sitzt neben dem Schultheiß zu Würzburg, wenn Gericht gehalten wird. Von allen Strafzahlungen, die dem Schultheiß zugeteilt werden, soll dem Zentgraf ein Drittel zugeteilt werden.
(35) Wer auf Grund einer Leibes- oder Lebensstrafe eingesperrt ist, später aber begnadigt wird und sich mit dem Schultheiß verträgt, der soll dem Zentgrafen ein Drittel der ausgemachten Summe schuldig sein.
Das Hofamt des Obermarschalls haben und hatten seit jeher die Grafen von Henneberg (Grauen von Hennenberg) inne. Während der Regierung Bischof Gerhards von Scharzburg übergibt ein Mann namens Johann Ratsam (Hanns Ratsam) anstelle der Zentgrafen von Stein zu Ostheim (Stain zu Osthaim zentgraue) ein Verzeichnis an die bischöfliche Kanzlei. Dies tut er im Namen von Graf Heinrich von Henneberg-Schleusingen (Hainrichen von Hennenberg) an der Brücke zu Würzburg. In diesem Verzeichnis steht, was des Obermarschalls Befehl, Amt, Recht, Gefälle und Nutzungsrecht sein sollen. Dieses Verzeichnis ist im Contractuum Brun und zu Beginn des freudorunm Grumbach und des feudorum Rudolfi zu finden. Nach diesem Vezeichnis folgen nun die Befehle und das Amt des Obermarschalls.
Andreas Markart (Endres Markart) wird nach dem Bauernkrieg aus dem Hochstift Würzburg verwiesen. Nachdem er darum gebeten und sich dem Stift verpflichtet hat, wird er wieder aufgenommen.