Die Grafen, Herren und Ritter zu Franken (Franken) beschließen eine Einigung, welche auch "Verständnis" genannt wird. Diese beinhaltet, dass sie sich gegenseitig unterstützen und alte Rechte und Freiheiten beibehalten werden. Dies sprechen sie mit Bischof Johann von Grumbach ab. Sie einigen sich auf gegenseitige Unterstützung in folgenden Fällen: 1) Eine Person erhält nicht dem alten Recht entsprechende Lehen und kann diesen Missstand nicht mehr durch seinen Lehensbrief bezeugen; 2) Jemand wird, entgegen dem alten Gesetz, genötigt Dienste zu erbringen und Pflichten nachzugehen; 3) Dem alten Recht widersprechend werden einer Person und deren Anhängern Steuern und Schatzungen auferlegt; 4) Einer Person wird ihr Schloss oder ihre Stadt widerrechtlich entzogen; 5) Jemand wird während einer Fehde gefangen genommen.
7) Wenn jemand sein Haus verliert oder seine Lehen verpfändet, sollen alle Ritter nicht gerichtlich handeln oder einen Vertrag annehmen, es sei denn die Person bekommt sein Haus und die Lehen wieder. Sobald der Vertrag der Ritterschaft ausgelaufen ist, sollen die Vertragspartner darüberhinaus in der Angelegenheit des Artikels trotzdem miteinander verbunden bleiben.
3. Die Kanzlei verlangt zu viel für Ladungsbriefe bezüglich der Anerkennung von Lehen. Dies steht so nicht im Vertrag.
5. Güter, die von einem Grafen, Herren oder anderen des Adels gekauft werden, sollen diesen vom Bischof als Lehen verliehen werden, da dies auch Geistlichen und anderen weltlichen Ständen, die vom Adel Güter kaufen, gestattet und verliehen wird.
6. Heimgefallene Mannlehen sollen Adligen wieder verliehen werden.
9. Es wird verboten, mit den Stiftsverwandten und den Gütern und Lehen des Adels nicht im Sinne des alten Rechts zu verfahren.
11. Der würzburger Bischof will dem Adel seine angestammten Lehen nicht verleihen, außer es handelt sich um Erblehen.
12. Dieser Artikel bezieht sich auf den 5. Artikel bezüglich dem Kauf und Verkauf von Lehen.
16. Geistlichen sollen keine Mannlehen verliehen werden.
Zusätzlich zu den Beschwerden wird ein weiterer Zettel übergeben, der etliche spezielle Personen betrifft. Außedem werden weitere Begebenheiten aufgezählt: Johann Truchsess (Hans Truchsessen) gegen Otto von Milz (otten von Miltz); der Weinausschank auf Lehen des Adels; Stadtgeld und das Angießen der Maß; Schutz und Schirm soll den Hintersassen des Adels versagt werden; etliche vom Adel wird Unrecht getan, wenn sie eine Bewilligung für ihre Töchter erlangen möchten. Wird die festgelegte Summe abgelöst, so soll sie dem Hochstift zu Lehen gemacht werden; Philipp Schweigerer (philips Schwegerer) beklagt sich bezüglich des Schaftriebs über einen von Steinfeld (vom Steinfelt).