Bischof Johann von Grumbach stellt Forderungen bezüglich seines Vorgängers Gottfried Schenk von Limpurg an Erkinger Willhelm von Seinsheim (wilhelmen von Sainsheim) und dieser wiederum an den Bischof. Bei den Forderungen des Bischofs geht es um Löwenstein (Loenfels) und etliche Nutzungsrechte und Güter zu Vellberg (wilperg) sowie 200 Gulden, die dort eingenommen wurden. Bei den Forderungen der beiden von Seinsheim geht es um 600 und 400 Gulden zu Herbolzheim (Herboltzheim), Beisentzheim und Geldersheim (Geltersheim). Bei dieser Handlung steht ebenfalls, dass Seinsheim (Saunsheim) an das Landgericht gehört und, dass die Gerichtsbarkeit über Schloss Hohenkottenheim (Hohen Cottenheim) beim Herzogtum Franken liegt und ebenfalls an das Landgericht gehört.
Das Stift Würzburg und die Brüder Erkinger und Wilhelm von Seinsheim (Erckinger vnd Wilhelm von Saunshaim) führen eine Fehde wegen des Schlosses Wildberg und der Döfer Herbolzheim (Herboldshaim) und Ulsenheim (Vlsenhaim). Sie werden durch Markgraf Albrecht von Brandenburg (Albrecht von Brandenburg) wieder miteinander vertragen. Sie einigen sich darauf, dass Bischof Rudolf die beiden Dörfer von den Brüdern wieder ablöst.
Ludwig von Eyb (Ludwig von Eib) und Johann von Seckendorff (Hans von Seckendorf) vermitteln zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und den auf Schloss Hohenkottenheim (Hohenkottenheim) sitzenden Brüdern Erkinger und Wilhelm von Seinsheim (Erckingern vnd wilhelm von Saunsheim). Es geht um den Rückkauf des Burgguts zu Vellberg (wilperg), sowie Herbolzheim (Herboltzheim) und Ulsenheim (vlsenheim). Erkinger soll 1600 Gulden nehmen und der Bischof 200 Gulden für das Burggut am Hofgericht fürnehmen. Dafür soll Erkinger dem Bischof das Dorf Herbolzheim übertragen und die armen leut ihrer Pflicht ledig sprechen und diese an den Bischof weisen. Für Ulsenheim soll Wilhelm 200 Gulden nehmen und die armen leut ihrer Pflicht ledig sprechen und diese an den Bischof weisen. Für die 200 Gulden, die Sigmund von Schwarzenberg (Sigmund von Sainsheim) als Pfand zu Ulsenheim besitzt, soll Wilhelm eine Rechtfertigung vorbehalten sein. Es wird angegeben, wo sich weitere Irrungen bezüglich Ulsenheim finden lassen.
Diese und andere Briefe übergeben Wilhelm (Wilhelmen) und Martin von Seinsheim (Martin von Sainshaim) dem Stift. Diese sind zusammengebunden, befinden sich im Hofschrein und sind in liber 3 contractuum Rudolfi registriert.