Neben den Grafen zu Henneberg als Obermarschälle, hat es im Stift Würzburg und im Herzogtum zu Franken auch zu jeder Zeit das Untermarschallamt gegeben. Sowohl das Ober- als auch das Untermarschallamt wird durch den Bischof von Würzburg verliehen und empfangen. Das Untermarschallamt wird als Afterlehen mit etlichen Zu- und Angehörungen, Gütern und Nutzungen weitergegeben.
Da die Grafen von Henneberg als Obermarschälle dazu berechtigt sind, das Untermarschallamt zu verleihen, haben sie dasselbige im Allgemeinen samt seinen Würden, Ehren, Rechten, Gewohnheiten, Freiheiten und Zugehörungen verliehen. In den folgenden Jahre gehörte zum Marschallamt, das Dorf Herlas (Harlas) mit der Mühle und ihren Zugehörungen, ein Hof in Cefrishausen samt seiner Zugehörungen, ein Hofstatt zu Henneberg sowie ein Achtel des Zehnt zu Mittelstreu (Mistelstrai).
Beim Verkauf der Gefälle und Nutzungen des Ober- und Untermarschallamtes besteht die Gefahr, dass man diese verwechselt oder auf einem anderen Wege verändert und für eigen einbezieht. Dann ist die Wahrheit ans Licht gekommen, dass Graf Johann von Henneberg (Hanns von Hennenberg) des Stifts Marschallamt, das Burggrafentum zu Würzburg und die Grafschaft Henneberg, samt den Gerichten, Zentgerichten, Wildbännen, Geleitrechten, Zehnten und anderen Gütern und Rechten, die den zuvor genannten zugehörig sind, zu Mannlehen empfängt. Darüber gibt es besiegelte Dokumente.
In früherer Zeit hat ein Bischof zu Würzburg das Untermarschallamt verliehen und die Grafen von Henneberg zu den Obermarschallen ernannt. Die Grafen von Henneberg bitten nun darum, anstatt des Bischofs als Obermarschälle das Untermarschallamt als Lehen vergeben zu dürfen. Dem wird zugestimmt und der Ritter Dietrich von Hohenberg (Dietrich von Hohenberg riter) hat das Untermarschallamt als Lehen von Graf Heinrich von Henneberg ( Graue Hainrichen von Hennenberg) empfangen. Da Dietrich von Hohenberg keinen männlichen Erben hat, übergibt Graf Heinrich von Henneberg dem Ritter Johann von der Kere (Hannsen von der Kere ritere) sowie seinen Brüdern Karl (Carln), Berthold (Bertholden) und Hermann (Herman) einen besiegelten Brief, welcher den Brüdern das Untermarschallamt im Falle von Dietrichs Tod zuspricht.
Dann darf Graf Wilhelm von Henneberg (Graue Wilhelm von Hennenberg) seine Bedenken äußern, dass nichts mehr im Stift Würzburg zum Obermarschallamt gehört, außer der Spielplatz (für Glücksspiel) und das Scholderrecht, wie es das Verzeichnis von Johann Ratsam (Hanns Ratsam) beschreibt, dass er dem Grafen Heinrich von Henneberg (Graue Hainrichen von Hennenberg) übergeben hat. Dort steht eindeutig, dass auch andere Dinge zum Obermarschallamt gehören.
Bezüglich des Anspruchs auf das Untermarschallamt kommt es zu Streitigkeiten zwischen den Herren von der Kere und den Herren von Bibra. Deswegen setzten sich Graf Heinrich von Henneberg (Hainrichen von Hennenberg) und sein Sohn Graf Wilhelm (Wilhelmen) gemeinsam mit Freunden der beiden Parteien zusammen, um eine gütliche Einigung zu finden und den Streit zu beenden. Es wird bestimmt, dass der Sohn Johanns von der Kere (Hannsen seligen sun) Eberhard von der Kere (Eberhart von der Kere) das Untermarschallamt, welches er zu jenem Zeitpunkt bereits innehat, bis zu seinem Tod behalten soll. Danach wird das Untermarschallamt an die Herren von Bibra gehen, die binnen vier Wochen nach dem Tod Eberhards einen aus ihren Reihen, den sie für das Amt bestimmen, zum Obermarschall schicken sollen. Dieser soll dem Ausgewählten dann das Untermarschallamt verleihen. Sofern dieser wiederum sterben sollte, geht das Untermarschallamt wieder an einen Herren von der Kere, der dann ebenfalls innerhalb von vier Wochen bestimmt werden soll. Das bewilligen Graf Heinrich von Henneberg und sein Sohn Graf Wilhelm, indem sie diese Vereinbarung brieflich besiegeln und wodurch die vorherigen Briefe und Bestimmungen zum Untermarschallamt außer Kraft gesetzt werden.
Deshalb ist es rechtmäßig, Graf Wilhelm IV. von Henneberg (Graue Wihelm) das Marschallamt zu entziehen und das Rechtsverhältnis aufzulösen, da er innerhalb seines Amtes dies als Afterlehen vergeben hat und dies auch dem Hochstift eingeräumt hat.