Das Jägermeisteramt des Hochstifts Würzburg geht von den Grafen von Truhendingen (Truhendingen) mit Bewilligung Bischof Johanns von Egloffstein an Erkinger von Seinsheim (Erckingern von Sainsheim zum Steffansberg) und damit an die von Seinsheim über. Diese empfangen das Amt erblich in männlicher Linie. Ebenso empfangen sie das Amt später auch von Bischof Johann von Brunn. Später erhalten die Herren von Schwarzenberg (Schwartzenberg), als Nachkommen der von Seinsheim, das Amt.
Bischof Johann von Brunn verpfändet Konrad von Seinsheim (Contzen von Saunsheim) die Stadt Dornheim für 1600 Gulden auf Wiederlösung. Erkinger von Seinsheim (Schwartzenberg) übernimmt als Erbe von Konrad von Seinsheim dieses Pfand und erhält die selben Rechte. Dafür soll er von einem Bischof des Hochstifts unter Schutz und Schirm genommen werden. Er untersteht dem Landgericht, da Dornheim zusammen mit Landsberg verkauft ist.
Michael von Schwarzenberg (Her Michael der Elter Her zu Schwartzenberg) teilt seine Güter unter seinen zwei Kindern auf. Darüber wird ein Brief erstellt, den er Bischof Johann von Grumbach zeigt und den dieser bestätigt. Der Bischof und sein Domkapitel übernehmen Bürgschaft für das Hab und Gut seiner Frau und deren Söhne. Dadurch werden die von Schwarzenberg Landesherren mit dem Bischof als ihrem Landesfürsten.
Ursula von Schwarzenberg (vrsula frankckengronerin genant) war vor ihrer Eheschließung mit Michael II. von Schwarzenberg (Michaeln Hern zu Schwartzenberg) mit einem anderen Mann verheiratet. Nach dem Tod ihres ersten Mannes zeugt sie mit Michael II. zwei Söhne, Michael (Michel) und Wolf (wolf) von Schwarzenberg (zum Steffansberg genant). Diese Söhne bleiben bis zum Tod ihrer Mutter unverheiratet. Nach ihrem Tod wollen die beiden Brüder den Namen Schwarzenberg und das zugehörige Wappen führen. Dies gefällt den Kindern aus der ersten Ehe Michaels II. von Schwarzenberg nicht, weshalb sie sich bei Kaiser Friedrich III. beklagen. Der Kaiser erlässt ein Mandat, welches besagt, dass die beiden Söhne von Ursula erst den Namen übernehmen dürfen, sobald sie nachweisen können, dass sie ehelich gezeugt wurden.