Der Ritter Erkinger von Seinsheim (Erckinger von Sainsheim) dient Kaiser Sigmund als Rat und beweist sich im Ausland im Kampf gegen die Ketzern. Erkinger ist zugleich auch oberster Jägermeister des Hochstifts Würzburg. Dieses Amt wurde vor ihm von Grafen und Freiherren besetzt, weshalb der Kaiser ihn, seine ehelichen Söhne und Töchter und seine Nachkommen in den Stand eines Freiherren erhebt und ihnen das Jägermeisteramt und das Haus Schwarzenberg, das sein freies und eigenes Gut ist, mit allem Zugehörigen zu Lehen gibt und verbrieft. Damit einher geht die Erhebung in den Frei- und Bannerherrenstand. Als Freiherren in Franken haben sie das Recht, ein Wachssigel zu führen und im Gebiet ihres Amtes das Geleitrecht zu geben. Dies soll jedoch nicht die Rechte und das Geleit des Hochstifts Würzburg beschneiden.
Bischof Johann von Brunn schreibt Graf Johann von Katzenelnbogen (Hansen von Catzenelnbogen), dass er mitbekommen habe, wie Graf Wilhelm von Henneberg (wilhelm von Hennenberg) ihm einen Brief gezeigt hat. In diesem Brief heißt es, Graf von Henneberg habe die Dornberger Lehen mit allem Zugehörigen, Rechten und Gerichten von seinem Vorgänger Bischof Johann von Egloffstein erhalten und von ihm, Bischof Johann von Brunn, empfangen. Daher verweist der Bischof in Lehensangelegenheiten auf den Grafen von Henneberg. Sollte der Graf von Katzenelnbogen die Lehen vom Grafen von Henneberg übernehmen, so würde der Bischof ihn von der Pflicht ledig sprechen.
Friedrich von Schwarzenberg (Friderich freyherr zu Schwartzenberg vnd hoenlandsburg) kann seine Lehen in eigener Person nicht empfangen, weshalb er seinem Sohn Johann von Schwarzenberg (Johansen) die Vollmacht dazu überträgt, mit der Ausnahme, dass nur Graf Friedrich Anprüche und Rechtfertigungen gegenüber Bischof Konrad von Bibra erheben kann. Bei diesen Ansprüchen geht es um Nachteile, unrechtmäßige Enthaltung, Unterschleif und Verzögerung bezüglich mörderischer Ladfriedensbrecher. In diesem Fall geht es um den Bullenheimer (Bullenhaim) Schultheiß Georg Mantel (Jörg Manteln), der auf einer Kaiserlichen Landstraße auf Grund und Boden des Hochstifts Würburg (Wirtzburg) ermordet wurde. Der Bischof verleiht das Lehen an den Sohn des Grafen und bestätigt diese Ausnahme. Es wird auch die Nichtempfängnis des Wildbanns mitaufgenommen, die der von Schwarzenburg von den Grafen von Castell (Castell) kauft und der Lehen des Hochstifts ist. Die Ausnahme wird durch den Notar Valentin Gans (Valtin Gans) im Beisein des Polizeimeisters Jakob Panthleon (Jobsten Panthleon) und des Sekretärs Johann Schätzlein (Johan Schetzlern) als Zeugen festgehalten.