Bischof Hugo von Ostia und Velletri verträgt einen Streit zwischen dem Würzburger Bischof Otto von Lobdeburg und dem Mainzer Erzbischof Siegfried von Eppstein wegen der Herrschaftsrechte über das Kloster Comburg (Camberg).
Fries verweist für ein Verzeichnis über die Kollation der geistlichen Lehen, die dem Stift Comburg (Camberg) gehören, und deren Namen und Orte auf den liber emptionum. Papst Innozenz VIII. hat bei der Transformation des Klosters zum Stift die Kollation dieser Lehen dem Würzburger Bischof zugestellt. Solche Lehen befinden sich in Schwäbisch Hall (Hall), Erlach (Erlach), Tüngental (Tungenthal), Gebsattel (Gebsattel), Künzelsau (Contzelsaw), Geifertshofen (Geyselbrechtshoffen), Haßfelden (Haslitzfelden) und Kurenberg.
Bischof Lorenz von Bibra und Gottfried Schenk von Limpurg schließen eine Abrede wegen der Kollation der geistlichen Lehen. Gottfried verpflichtet sich, mit Bischof Lorenz' Unterstützung beim Papst darum anzusuchen, dass er und seine männlichen Nachkommen die Kollation ebenso wie die Erbvogtei als Mannlehen empfangen und tragen dürfen unter der Bedingung, dass dies die Pfarreien und andere inkorporierte Lehen nicht betreffen solle. Von den Propsteien sollen die Schenken nicht mehr als 200 Gulden jährlich nehmen.
Im Zuge der Abmachung zwischen Bischof Lorenz von Bibra und Gottfried Schenk von Limpurg werden Gesandte nach Rom geschickt, die aber keine päpstliche Zustimmung erhalten. Deshalb wird zwischen Gottfried und dem Stift Comburg (Camberg) eine neue Abmachung über die Kollation getroffen.
Auch Gottfried Schenk von Limpurgs zweite Abmachung wegen der Kollation erhält keine päpstliche Genehmigung. Bischof Lorenz von Bibra stellt die Kollation der Lehen auf Ansuchen von und nach Verhandlung mit Peter von Aufseß (Aufses), Domherr und Propst von Comburg, dem Stift Comburg (Camberg) zu.
Mainzische Hauptmänner und Ritter bitten Bischof Konrad von Thüngen etliche Male um Beherbergung und Verköstigung, die ihnen aber jedes Mal verweigert wird. Diesbezüglich ist der Bischof von Würzburg dem Erzbischof von Mainz keine Pflicht schuldig.
Bischof Konrad von Thüngen erfährt, dass die Comburger Kanoniker Kraft von Ruxingen (Ruxingen; Dekan), Georg von Biswangen (Biswangen), Weiprecht Schenk von Schenkenstein (Schenckenstain) und Georg von Munchingen (Mutichingen) gegen seine 1523 erlassene Ordnung massiv verstoßen haben. Deshalb lässt der die drei letztgenannten in Würzburg inhaftieren und suspendiert alle vier für zehn Jahre von ihren Pfründen.
Bischof Konrad von Thüngen vergibt die Lehen der suspendierten Kanoniker seither selbst und setzt nach Kraft von Ruxingens (Ruxingen) Tod nacheinander drei Dekane in ihr Amt ein.
Etliche Fürsten und andere Adlige bitten Bischof Konrad von Thüngen um die Begnadigung der vier suspendierten Kanoniker.
Zwischen Stift Comburg (Camberg) und Erasmus Schenk von Limpurg kommt es zu einem Streit wegen der Jagd auf Niederwild (clainen waidwercks). Bischof Konrad von Thüngen verträgt schließlich beide Parteien.