Es wird angegeben, wo etliche Briefe über den Austrag eines Streits zwischen Erkinger von Seinsheim (Erckinger von Saunsheim), vom Stephansberg, (Steffans berg) und seinem Sohn Michael von Schwarzenberg (Michel) zu finden sind.
Bischof Johann von Egloffstein schuldet Albrecht von Vestenberg (albrechten von vestenberg) 150 Gulden. Dies zahlt Erkinger von Seinsheim (Erckinger von Sainsheim) dem von Vestenberg auf dem Stephansberg (Steffans berg). Dafür übergibt der Bischof ihm eine Schuldverschreibung und schlägt die Summe auf die Schulden, die er bereits auf die Stadt Schwarzach am Main (Schwartzach) hat. Die Schulden werden zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt.
Auf Bitten Erkingers von Seinsheim zum Stefansberg (Erkinger vom Sainsheims) gesteht ihm König Ruprecht I. von Wittelsbach Folgendes zu: Er und seine Erben sollen fortan im Dorf Astheim (Ostheim) das Gericht, das zwölf Schöffen umfasst, sowie die Halsgerichtsbarkeit innehaben und diese mit Gewalt und einem Galgen durchsetzen. Zudem haben er und die Schöffen das Recht, den Blutbann über jemanden auszusprechen. Zudem erhalten sie das Privileg, in Astheim einen Markt zu veranstalten. Das Bürgerrecht sollen die haben, die keine eigenen Herren haben und somit nicht jederzeit zurückbeordert werden können. Soldaten und Leute, die ehemalige Amtsmänner eines Herren oder einer Stadt sind, sollen sie auf Forderung ziehen lassen. Ein Viertel des Oberrates zu Schweinfurt (Schweinfurt), was dem Anteil der Schöffen entspricht, soll nach Nürnberg (Nurenberg) geholt werden.
Bischof Johann von Brunn übereignet dem Orden der Kartäuser zu Astheim (Osthaim) zwei Drittel des Zehnts zu Dürrfeld (durfelt) und einen halben Hof zu Prosselsheim (prassoltzheim), der bisher ein Lehen des Hochstifts Würzburg war. Erkinger von Seinsheim (Erckinger von Sainsheim) erhält vom Bischof dafür einen Hof zu Wiesenbronn (Wisenbrune), der bei Stephansberg (Steffansberg) liegt, zu Lehen. Fries gibt außerdem an, wo Informationen zu finden sind, wie Erkinger von Seinsheim den Hof bei Wiesenbronn aufgibt und wo ein Revers von ihm verwahrt wird.
Eintrag der Nachtragshand: Die Würzburger und Markgräfischen Räte vertragen die Stadt Schwarzach am Main (Schwartzach) mit den Amtleuten zu Stephansberg (Steffansberg) und dem Dorf Hörblach (Hurblach). Erstens sollen die Schwarzacher und die Amtleute von Stephansberg beide den Acker bei dem Heyden holtz betreten dürfen. Zweitens dürfen die Stephansberger Hirten und Schäfer auf dem Acker bei Hörblach bis zu den 4 Grenzsteinen hüten. Der Rest ist unverständlich.