Wenn es zu Uneinigkeiten zwischen dem Bischof, Grafen, Herren und Adeligen kommmen sollte, dann sollen sie diese dem Hofgericht vortragen. Davon ausgenommen sind Regalien, Landgericht, Geleit, Zoll, Wildbann und der Blutbann. Bei Uneinigkeiten zwischen Grafen, Rittern und Knechten des Bischofs oder Uneinigkeiten aufgrund des Bischofs sollen sie sich an das Hofgericht wenden und bei einer Rechtsprechung vor dem Gericht verantworten. Möchte der Bischof, sein Domkapitel oder die Ritterschaft sich gegen ihre Städte und Dörfer aussprechen, muss dies vor dem Hofgericht geschehen. Im Fall, dass Grafen, Herren, Ritter und Knechte eine Klage gegen ihre Bürger und Bauern vorbringen wollen, muss dies innerhalb von sechs Wochen vor dem Gericht abgehandelt werden. Handelt es sich bei einer Rechtssprechung zwischen dem Domkapitel, Prälaten, anderen Klerikern und Grafen, Herren, Rittern und Knechten nicht um eine geistliche Angelegenheit, sollen sie sich hierfür an den Bischof wenden. Dieser kann sowohl für geistliche, als auch weltliche Begebenheiten Entscheidungen treffen. Ist der Angeklagte geistlich, soll eine geistliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein. Ist der Angeklagte weltlich, soll eine weltliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein, um diese den geistlichen gleichzusetzen. Die weltliche Person soll einem der 12 Räte zugehören. Das Urteil soll nach dem Vorbild einer Berufungsklage gesprochen werden. Geistliche Angelegenheiten sollen, wie in der Reform festgelegt, von einem geistliches Gericht verurteilt werden. Mannlehen sollen von dem Lehensherrn ausgetragen werden. Angelegenheiten, für die das Landgericht zuständig ist, sollen an diesem ausgetragen werden. Das Brückengericht soll nach den Bestimmungen der Reformation handeln. Sachverhalte, die das Zentgericht betreffen, sollen dort ausgetragen und nach den festgelegten Satzungen behandelt werden.
Etliche aus der Ritterschaft haben 15 Beschwerdeartikel verfasst. Diese beinhalten: 1) Das Geistliche Gericht und die Sende betreffend; 2) Brückengericht; 3) Landgericht und die Kanzlei des Ratgerichts; 4) Preis des in einer Notlage gekauften Weins; 5) Etliche Wegnahmen von Kühen, welche für den Bischof geschlachtet werden; 6) Die, die einen Rechtsstreit mit dem Bischof oder dem Domkapitel führen, dürfen keinen Prokurator einsetzen; 7) Kein Einsatz eines Notars bei Berufungsklagen; 8) Der Bischof verlangt die Abgabe eines Huhns von den Armen Leuten der Ritter und Knechte; 9) Nach der neuen Reform, das Zentgericht betreffend, dürfen die Zentgerichte nur noch in ihren eigenen Verwaltungsbezirken wirken; 10) Wenn auf Verheißung in einer Notlage zum Würzburger Hofgericht geritten wird, wird der Person kein Schutz geboten; 11) Die Kanzlei verlangt entgegen altem Recht zu hohe Steuerabgaben; 12) Wenn im Landgericht Recht gesprochen wird, wird dieses nicht ausgeführt; 13) Wenn vor Gericht Unrecht geschieht, handelt der Bischof, als ihr Landesfürst, trotz Bitte um Beistand nicht; 14) Der Wein und das Getreide, dass die Ritter auf ihrem Land anbauen, müssen sie in einem kleineren Umkreis verkaufen, da sie sonst Zoll zahlen müssen; 15) Das neue Gericht in der Kanzlei, welches nicht den Regelungen des Hofgerichts enstpricht und sich nicht an Verträge und alte Rechte hält, führt zu Beschwerden.
17. Der Guldenzoll wird von Kellern und Zöllnern an Orten erhoben, an dem zuvor kein Zoll gefordert wurde.
Möchten Personen aus der Ritterschaft in den Städten der Fürsten etwas kaufen oder verkaufen, so werden sie dazu gezwungen, Zoll zu bezahlen.
Der Ritterschaft sind in den letzten Jahren des Öfteren Beschwerden aufgrund von Zöllen, Fron, Diensten, Atzungen, Nachreise und weiteren Anliegen zugetragen worden. Dies hat zur Folge, dass die geistlichen und weltlichen Gerichte überladen sind, weshalb die Ritterschaft auf ihre Forderungen keine Antwort erhält. Diese wendet sich an den Bischof und dessen Domkapitel und bittet darum, dass diese sich mit deren Anliegen an den Kaiser wenden. Sollte der Kaiser ablehnen, sich mit den Forderungen auseinander zu setzen, so würde die Ritterschaft gewaltsam gegen ihn vorgehen. Es gilt jedoch zu bedenken, dass sich diese Handlung dem Bischof und dessen Hochstift sowohl als Vor-, als auch als Nachteil auswirken kann.