Die Ehefrau von Kraft Popping (Boping) übergibt eine auf ihren Mann lautende Schuldverschreibung.
Bischof Gerhard von Schwarzburg schuldet Johann von Hohenlohe für dessen Kriegsdienste und verwundete oder getötete Pferde 1000 Gulden, aber stirbt, ohne diese Summe bezahlt zu haben. Bischof Johann von Egloffstein verpfändet daher das Dorf Dornheim (Dornhaim) mit allen Zugehörungen, Rechten und Zinsen mit Ausnahme des Zehnten für 1000 Gulden in Gold an Johann von Hohenlohe, bis dieser oder seine Erben die Summe eingenommen haben.
Fries verweist für folgende, mit einer Bischofswahl verbundenen Angelegenheiten auf den liber diversarum formarum Brunn: Eid der Zeugen einer Bischofswahl, Dompropstei, Schulden, Eidbruch, Nichtentfremdung von Regalien, Münzrecht, geistliche Einkommen, Steuererhebung (schatzung), hochstiftische Statthalter, Zabelstein (Zabelstain), Karlstadt (Carlstatt), Karlburg (Carlburg), Amtleute zu Würzburg sowie Steuerfreiheit für Geistliche und Bürger.
Aufgrund der Baufälligkeit und finanzieller Belastungen durch Leibgedinge und Schulden ist das Kloster Bronnbach (Brunbach) in so großen vnrat gekommen, dass Bischof Johann von Brunn und sein Mainzer Amtskollege Erzbischof Konrad von Dhaun das Kloster drei Jahre von der Atzung befreien.
Nachdem Johann von Brunn seine Schulden bei Kaspar, Wilhelm und anderen Familienmitgliedern derer von Bibra (Bibra) nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht bezahlen kann, greifen die Bibra Stiftsangehörige an. Der neue Stiftspfleger Albrecht von Wertheim bewirkt bei König Sigismund, dass er denen von Bibra gebietet, ihre Pfändungen, Gefangennahmen und sonstige Handlungen, wie das Niederbrennen, aufzugeben, so dass das Hochstift die Schulden bezahlen kann.
Fries verweist auf die Pflichten eines neu gewählten Bischofs gegenüber der Geistlichkeit. Diese betreffen den "geistlichen Zwang", die Strafverfolgung, Privilegien, Schutzpflicht sowie die Schulden des Hochstifts.
Die Brüder Friedrich und Dietrich von Bibra (Bibra), beide Domherren zu Würzburg, erheben etliche Forderungen an Bischof Rudolf von Scherenberg, der sich mit ihnen auf eine Summe von 400 Gulden einigt.
In der Streitsache gegen Gottfried von Berlichingen (Berlichingen) ernennt Kaiser Maximilian Bischof Lorenz von Bibra zum Kommissar mit der Vollmacht, dessen Lehen und Güter einzunehmen. Dafür sichert der Kaiser dem Bischof Schutz und Schirm bis zur Beendigung der Streitsache zu.
Kaiser Maximilian befiehlt Bischof Lorenz von Bibra alle Güter und Lehen, über die Gottfried, Philipp und Wolf von Berlichingen (Berlichingen) verfügen, einzunehmen und diese zu nutzen, bis sie ihm 6000 Gulden bezahlen, die er den dreien einst geliehen hatte.
Jakob Düring (During), der damalige Keller von Haßfurt (Hasfurt), ist Bischof Lorenz von Bibra Geld schuldig gewesen, weshalb Bischof Konrad von Thüngen Jakob Dürings Haus am Haßfurter Marktplatz in Besitz genommen hat. Bischof Konrad von Bibra verkauft dieses Haus für 200 Gulden an seinen Keller Georg Ringer (Ringer) unter der Bedingung, dass dieser und seine Erben die vermeintlichen Ansprüche der Fuchs von Bimbach (Fuchs von Binbach) und anderer abwehren und die Interessen des Hochstifts wahren.