Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verpfändet 250 Gulden von den Kammergefällen zu einem jährlichen Zins von 10 Gulden an das Domkapitel. Diese Pfandsumme stand zuvor auf dem Kloster Münsterschwarzach (closter Schwartzach) und ist durch den Kauf der Zehnten von Dettelbach (
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt erhebt eine Landsteuer. Sowohl geistliche als auch weltliche Personen sollen von 100 Gulden Vermögen einen Gulden entrichten sowie ein Fünftel von ihrem Einkommen auf Haus und Hof mit Ausnahme von Hausrat und Kleidung.
Bischof Melchior Zobel zu Giebelstadt verträgt Nikolaus Diemer (Diemer) mit seinem Verwandten (aiden) Kaspar Seeler (Seeler) nach einem Streit über 2000 Gulden.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt den Mageburger Erzbischof Johann Albrecht und den Eichstätter Bischof Moritz von Hutten. Eichstätt (Eystet) oder einer seiner Domprobste soll dem Erzbischof für die Domprobstei zu Würzburg bis zu dessen Tod jährlich 600 Gulden und vier Fuder Legwein geben. Die reduction der päpstlichen Zahlungsanweisung auf Kosten des Erzbischofs und die ausstehenden 5000 Gulden Pension sollen in monatlichen Raten abbezahlt werden.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt Abt Jodokus von St. Stephan mit seinen Afterlehensträgern und Hübnern in Dettelbach (Dettelbach). Der Urteilspruch Bischof Rudolf von Scherenbergs vom 27.01.1485 soll weiterhin gelten. Dessen siebter Artikel besagt, dass im Falle eines Afterlehenverkaufs nur dem Hübner des betreffenden Grundbesitzes das Lehen geliehen und Handlohn bezahlt werden soll. Diese Auslegung des Land- und Kammergerichtsurteils gilt nur für die Afterlehen, die vor dem Urteilsspruch aus Hufen oder Teilen von Hufen gemacht worden sind, damit der zweite Artikel über die Unteilbarkeit von Hufen in mehr als vier Teile und der fünfte Artikel, dass ein Hübner im Falle einer Verpachtung von einem Acker oder mehr und dessen Verleihung als Afterlehen oder bei einer Vierteilung dem Abt als Lehnsherrn kein Handlohn und Zins vorenthalten darf, nicht verletzt werden. Alle Afterlehen, die erst nach dem Urteilsspruch vergeben worden sind, sollen vom Abt mit dem gebührenden Handlohn empfangen werden. Deshalb sollen sich diejenigen, die ihre Rechte verloren haben und die Hübner, die Teile ihrer Hufen als Afterlehen vergeben und Handlohn eingenommen haben, sich mit dem Abt vertragen und die Teile der Hufen und Afterlehen, egal ob vor oder nach dem Urteilsspruch geschaffen, einschreiben lassen und die Abgaben nach Laut des Urteilsspruchs leisten. Was aber vor diesem Spruch wissentlich als Afterlehen vergeben worden ist, soll den Hübnern verbleiben, sofern sie sich an das Urteil halten. Falls aber eines der Afterlehen, unabhängig vom Entstehungszeitpunkt, wieder zur ursprünglichen Hufe kommt, soll kein Handlohn, sondern nur das Einschreibgeld bezahlt werden. Falls es aber wiederum verkauft wird, ist Handlohn an den Abt von St. Stephan zu zahlen. Da sich die Hübner geweigert haben, den Hufeid zu leisten, weil sie ohne Zustimmung des Abtes ihre Hufen und Lehen nicht verkaufen durften, wird ihnen folgender Eid vorgeschrieben: Ich soll und werde dem ehrwürdigen und geistlichen Herrn, Abt Jodokus von St. Stephan in Würzburg, seinem Konvent und Nachfolgern wegen den Hufen und Lehen, die ich von ihnen trage, treu und gewärtig sein, sie vor Schaden warnen, ihre Zinsen und Gülten rechtzeitig bedienen, ihre Hufen und Lehen nach meinen Möglichkeiten verbessern und nicht verschlechtern, auch ohne das Wissen und Willen meines Herrn zu St. Stephan, seines Konvents und seiner Nachfolger die von ihnen erstellten Verträge und Erklärungen ohne Widerspruch befolgen.
Hans Doll (Doll) aus Haselbach (Haselbach) und Jakob Stiegmann (Stiegman) aus Geroda (Gerrod) erhalten von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt das Bergwerk am Beilstein (Beihelstain), Bauersberg (Bauersperg) und dem Fluss Auersberg (Aursperg) als Lehen. Bischof Melchior erlässt ihnen außerdem eine Bergordnung.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt fordert als Obervogt der Burg Kürnach (Curnach) von David Goldechs von Bernitz (Goldechs von Bernitz) den zu dessen Vogtei gehörenden Schäfer Hans Kemblein (Kemblein) aus Kürnach (Curnach) auf, sich nicht dem Zentgericht Estenfeld (Estenfeldt) sondern dem Dorfgericht von Kürnach (Curnach) zu stellen.
Bischof Melchior Zobel zu Giebelstadt verkauft Philipp Büttner (Butner), dem Schultheiß von Dettelbach (Detelbach), für 400 Gulden ein Haus in Dettelbach sowie zehn Pfennig Zins zu Martini (11. November), zwei Fastnachtshühner und zehn Pfennig Zins zu Walpurgis (01. Mai), die vom Kloster Birklingen (Birklingen) herrühren, der Rest aber vom Kloster St. Stephan in Würzburg.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verleiht Margarethe Bignot (Bignot) und deren Sohn Peter den Schaftrieb des Hochstifts und Weidegrund in Hambach (Haimbach) und Dittelbrunn (Diettenbron) für einen jährlichen Zins von drei Gulden. Sie dürfen 300 Schafe weiden lassen, aber mit Bewilligung des Amtmanns von Mainberg (Mainburg) auch eine größere Anzahl.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt gibt den Brüdern Heinrich und Justus Busch (Bush) eine Bergwerksordnung.