Als sich das Stift Würzburg in Nöten befindet, erlangen der Dechant und das Kapitel des Stifts von Kaiser Karl IV. eine Freiheit. Diese besagt, dass das Stift Haug unter kaiserlichem Schutz steht, keinem Landgericht untersteht [?] und für niemanden pfandbar sein soll. Diese Freiheit wird von seinen Nachfolgern König Wenzel, König Ruprecht und König Sigmund bestätigt. Außerdem ersuchen der Dechant und das Kapitel beim Reichstag in Augsburg von Kaiser Karl V. eine Erneuerung des Privilegs, was Kaiser Karl bewilligt.
Bischof Albrecht von Hohenlohe schließt in Würzburg mit Karl IV. und dessen Sohn Wenzel als Königen von Böhmen sowie dem Mainzer Erzbischof Gerlach von Nassau in Eger eine Erbeinung.
Regesta Imperii VIII. Die Regesten des Kaiserreichs unter Kaiser Karl IV. 1346–1378, hg. v. Alfons Huber, Nachdruck der Ausg. Innsbruck 1877 – Hildesheim 1968.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
An Angehörigen des Herzogtums Bayern wird ein Geleitsbruch begangen. Bischof Gerhard von Schwarzburg muss deshalb laut eines Urteils von König Wenzel 6000 Gulden zahlen.
König Wenzel verpfändet seinen Teil der Stadt Schweinfurt für 30000 Gulden an Bischof Gerhard von Schwarzburg und gebietet den dortigen Bürgern, diesem gehorsam zu sein.
Monumenta Suinfurtensia historica. Denkmäler der Schweinfurter Geschichte bis zum Ende des sechzehnten Jahrhunderts, hg. v. Friedrich Stein, Schweinfurt 1875.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
König Wenzel nimmt die Würzburger Geistlichkeit unter seinen Schutz und Schirm und bestätigt die Privilegien, die der Klerus von Kaiser Karl IV. erhalten hat.
König Wenzel schließt mit den Fürsten und Ständen des Reiches einen Landfrieden, welchen Fries jedoch nicht registriert finden kann. Er findet aber den ausdrücklichen Befehl Wenzels (gemain mandat) an die Fürsten und Stände verzeichnet, den Landfrieden anzunehmen.
König Wenzel erlässt den Westfälischen Landfrieden (den nennet er den Westvalischen), teilt ihn Bischof Gerhard von Würzburg mit und bestätigt ihm diesen.
Weizäcker, Julius: Deutsche Reichstagsakten. Ältere Reihe Bd. 1 (1376-1387), Gotha 1867.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 3: Von Gerhard von Schwarzburg bis Johann II. von Brunn (Fontes Herbipolenses 3), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1999.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
König Wenzel genehmigt Bischof Gerhard von Schwarzburg, eine Weinsteuer im Hochstift Würzburg zu erheben.
Auf Betreiben Bischof Gerhards wird gegen Günther von Bünau (Bunaw), den Amtmann von Coburg (Coburg), nach der Landfriedensordnung König Wenzels gerichtlich vorgegangen.
König Wenzel bewilligt Bischof Gerhard von Schwarzburg, für ein Jahr den zwanzigsten Pfennig von allen Gütern, einen Turnos (Münzeinheit) von jedem Malter Mehl sowie bei Kaufgeschäften drei weiße Pfennige von jedem Pfund Heller zu nehmen.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.