Leuchten und Feuer auf dem Main sind verboten.
Die Würzburger Handwerksordnung der Fischer findet sich in liber 2 diversarum formarum Conradi. [Nachtragshand: Fischzoll auf dem Markt, Vier geschworene Meister, Rechnung, Kirchenzier, Ungehorsam, Amt des Jungmeisters, Meisterwerdung, einheimisches Meistergeld, Recht fremder Meister, Fischergemeinschaften mit Fremden, Kerzengeld, Krenze, deutz, Stechen auf dem Main, fremdes Vorkaufsrecht, Verbot fremde Fischer zu beherbergen, Gebot zu Versäumung, Gebot Fisch nur von den Meistern zu kaufen, Hader, Schmähung, Pflicht der Fischer, Breitgarn, Wurfgarn, Strichgarn, Bögel, schmeisterwatten, Landwatten, Segen, Junghecht, Bersich, Karpfen, Altwasser, Liegeschiffen, Quest, Fischwehr, Hege, senglin, Aus- und Abfahrt, Anzeige von Überfahrern.]
Die Kanzleiordnung bei Bischof Lorenz von Bibra findet sich im Liber directoriorum. Darunter befinden sich auch fremde Supplikationen, Amtssachen, gerichtliche Briefe, offene Briefe Gebrechen betreffend, Klassen über die Amtsleute, das Kanzleistuben Verbot und die Besoldung der Diener.
Bischof Lorenz von Bibra trifft sich in Bamberg mit Bischof Georg IV. Fuchs von Rügheim. Sie beschließen, dass keine anderen Münzen erlaubt sind, als die der vier Kurfürsten am Rhein: Die Gulden des Pfalzgrafen Philipp (pfaltzgraue Philipsen), die in Neumarkt in der Oberpfalz (Newenmark) geprägt werden, die Münzen des Herzogs Albrecht von Sachsen ( Herzogen von Sachsen Marggraue Albrechten), die von Kurfürst Sigmund von Österreich (Herzoge Sigmunden von Osterreich), von Herzog Otto V. von Bayern (Herzoge Oten von Bairen) und die Friedrichs V. von Brandenburg (Fridrichen von Brandenburg). Außerdem sind die Gulden der Herren von Weinsberg (Weinsperger) zu Basel (Basel), Frankfurt (Franckfurt) und Nördlingen (Nördlingen) geprägt, sowie Königssteiner Münzen (Kunigstainischen), geprägt in Nürnberg (Nurenberg), Köln (Cölner) und Werder (werder), akzeptiert. Solange das Gewicht gleich bleibt, hat die Mark 18,5 an Goldgewicht, die gemischte Mark dreieinhalb an Goldgewicht in Silber und zwei an Goldgewicht in Kupfer. Von diesen Gulden entsprechen nicht mehr als 107 Stück eineinhalb Kölner Mark (Colnisch mark). Bei großen Zahlungen werden 108 Stück zugelassen. Beide Bischöfe lassen Gewichte herstellen, um die Münzen zu überprüfen und zu vergleichen. Bischof Lorenz erlässt in diesem Sinn eine Ordnung für das Hochstift Würzburg.
Bischof Lorenz von Bibra lässt die fremden Münzen wieder verbieten. Er erlaubt aber bis Februar die Verwendung folgender Münzen: Ein Schneeberger Groschen (Schneberger groschlein) für acht neue Pfennige, Zwölfer (zwölfere) für sieben neue Pfennige und Meißner Sechser-Groschen (Meissnische sechser groschen) für drei neue Pfennige.
Bischof Lorenz von Bibra erneuert sein Münzgebot. Er erlaubt vom Tag der Verkündung an bis Ostern desselben Jahres die Verwendung folgender Münzen: Eine Schreckenberger Münze (Schrekenberger) für 22 neue Pfennige, ein Schneberger Groschen (Schneberger groschlein) für acht neue Pfennige, ein Zwölfer (zwolfer) für sieben neue Pfennige, ein Meißner Sechser-Groschen (Meissnichen sechser) für drei neue Pfennige. Auch alle anderen fremden Münzen sollen ab Ostern verboten sein, ausgenommen einem Pfalzgräfischen Fünferlein (funfferlein) und den alten Markgräflichen, Bambergische und Nürnbergische Pfennigen, von denen jeweils drei Stück zwei Würzburger Pfennigen entsprechen. Von den Innsbrucker Münzen (Jnsprucker) entsprechen zehn Stück einem Gulden. 60 Kreuzer (creutzer) entsprechen ebenfalls einem Gulden.
Bischof Konrad von Bibra verbietet den sächsischen Mariengroschen (Sachsische Mariengroschen) mit höherem Wert als zehn alte Pfennige, die märkischen Münzen (Merker) mit höherem Wert als sieben alte Pfennige und für die Göterlin-Münzen (Göterlin) mehr als einen neuen Pfennig und einen alten Pfennig zu nehmen.
Bischof Konrad von Bibra verbietet, für eine Götterlin-Münze (Götterlin) mehr zu nehmen als Goldheller wert sind; also fünf alte Heller oder einen neuen Heller. Die Mariengroschen (Mariengroschen) und die Müker (Müker), die mehr als sieben alte Heller wert sind, werden verboten, die Groschen entsprechen zehn alten Hellern und fallen ebenfalls unter das Verbot. Dasselbe verbietet Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt im Jahr 1546.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verbietet zur Zeit der Pest vergiftete Personen mitzunehmen. Wenn eine vergiftete Person verstirbt und andere ansteckt, dann soll derjenige im Haus eingesperrt werden und andere Personen sollen ihm zur Hand gehen.
Bischof Friedrich von Wirsberg verbietet verschiedene Dreier-Goldgulden (dreyer goldguldt), Taler und Groschen. Zudem einigen sich die bayerisch-schwäbische und die fränkische Seite und verbieten gemeinsam alle außerhalb des römischen Reichs und anderen Verbänden hergestellten Münzen.