Die Fürsten beschließen, dass ein jeder von ihnen den besten Ritter aus seiner Ritterschaft, bis zum Rittertag zu Kitzingen (Kitzingen), in der Zeit zwischen Ostersonntag und dem darauffolgenden Sonntag zu sich holen soll. So wie es ihnen zusteht, handeln sie nach Recht und Ordnung und gestehen den Rittern Rechte, Mitsprache und Forderungen zu. Die drei Fürsten müssen von neun Räten jeweils zwei, die Grafen und Herren jeweils einen und die Ritterschaft zwei Personen stellen. Bei dem Treffen gibt es eine gemeinsame Mahlzeit, genannt Maß. Der Würzburger Bischof beschwert sich, dass er vom Rat am stärksten benachteiligt wird. Dadurch entstehen Einschränkungen der Regalien, Saalgerichte, Hofgerichte, Landgerichte und weiteren Gerechtigkeiten für ihn. Dies bedeutet gleichzeitig eine Beschneidung der königlichen Rechte von Appelation und Instanz vor dem Kammergericht. Deshalb kann dies nicht gestattet werden. Jeder der die fürstliche Gnade begehrt, soll am Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurt) anwesend sein. Gibt es jedoch Schwierigkeiten jemanden zu finden, so soll derjenige Fürst eine Suchanzeige schreiben.
Sollten allerdings die Ritterschaft nicht am Rittertag teilnehmen und die Fürsten keine zwei Ritter stellen können, so sollen alle drei eine gemeinsame Antwort formulieren.
Diese Versammlung wird am angedachten Tag abgehalten und die Fürsten halten ebenso einen Rittertag zu Bamberg (Bamberg) ab. Der Ablauf des Rittertages wird durch eine Instruktion festgehalten.
Wenn die Ritterschaft allerdings behauptet, sie hätten den Rittertag genutzt um über Raub und Plackerei zu beratschlagen und Gesandte mitbekommen, wo diese Besprechungen stattfinden, soll die Gnade der Ritter benachteiligt werden. Wenn sie außerdem eine neue Ordnung einführen wollen und zusätzlich die zuständigen Landesherren nichts dagegen unternehmen, sondern sogar das Vorhaben fördern, wird auch dies der Gnade zum Nachteil, vor allem wenn die selbige Ordnung sich zu einem Nachteil, Schaden oder Minderung der fürstlichen Regalien, Saalgerichte, Hofgerichte, Landgerichte und anderen Gerechtigkeiten auswirkt. Falls sie nicht einwilligen können, wird nichts unternommen.
Da die drei fränkischen Fürsten jeder ihren vornehmsten Adeligen schriftlich verzeichnen sowie abhängig machen und Graf Wilhelm IV. von Henneberg (graf wilhelm von Hennenberg) die Ausschreibung nicht mit einem Siegel beglaubigen will, geht die Vereinbarung zunichte.
Auf Befehl des Königs Maximilan I. vereinigen sich Würzburg (Wurtzburg), Bamberg (Bamberg), Eichstätt (Aistat) und die Markgrafschaft Brandenburg (Brandenburg) zu einem dreijährigen Bündins, um Plackerei zu verhindern und abzuschaffen.
Bischof Lorenz von Bibra beratschlagt, welche Antwort er der Ritterschaft geben soll. Er kommt zu dem Schluss, unter einer Ausnahme Geleit zu gewähren.
Bischof Lorenz von Bibra schickt seine Räte nach Schlüsselfeld (Schlusselfelt), Bad Mergentheim (Mergetheim), Münnerstadt (Munerstat) und Ebern (Ebern() und wirbt für die Rittertage.
Zum zunächst angedachten Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurt), kommen Grafen, Herren und die Ritterschaft zusammen. Der Rittertag wird jedoch nicht abgehalten und ein neuer Rittertag zu Schweinfurt angesetzt. Auf diesem Rittertag beschließen sie, dass alles was den Grafen, Herren und der Ritterschaft zu Nutzen und zu Gute kommt bei altem Recht bleibt. So sollen alle sechs Ritterkantone in Franken zu einem Rittertag zusammen kommen und das oben genannte besprechen. Daraufhin sucht jeder Ort bei Bischof Lorenz von Bibra Geleit.
Bischof Lorenz von Bibra und sein Domkapitel erfahren, dass sich bei der Ausschreibung nicht an alte Abmachungen gehalten wurde. Grafen, Herren und die Ritterschaft sollen Ehre und Wohlergehen ihrer selbst und ihrer Nachkommen bedenken und auch die Handlungen ihrer Vorgänger einbeziehen. Mit diesen habe es keine Uneinigkeiten dieser Art gegeben, falls Handlungen des Bischofs der Ritterschaft zum Nachteil sein, würde er dies gerne berichtigen und der Ritterschaft seine Treue beweisen.