Wildbann und Geleit: Der Bischof soll den Wildbann und das Geleit zu Wasser und Land schützen, wie es üblich ist. Die Gefälle des Geleits gehen an die drei Berater des Bischofs.
Auslösung der Ämter: Wenn etwas ausgelöst wird, soll der Bischof dies drei Amtsleuten mitteilen.
Wenn ein Bischof stirbt: Was es an Nachlass eines Bischofs nach seinem Tod gibt, etwa Kleinode, Botschaften, Bücher, Ornaten, Weinkost, Büchsen, Armbrüste und Hausrat, das sollen die drei Berater bekommen und dem nächsten Bischof übergeben. Dies geschieht, nachdem dieser die Einhaltung des runden Vertrags geschworen, verbrieft und besiegelt hat.
Hilfe der Ritterschaft: Wenn die Ritterschaft dem Hochstift von ihrem eigenen Besitz oder ihren Lehen etwas verpfändet, soll es nach dem dritten Jahr von zwanzig wieder an die Ritterschaft zurückkommen. Zudem sollen die Verpfändungen mit Unterpfändern abgesichert werden. Diese können zum Abzahlen der Pfandsumme verwendet werden, innerhalb von drei Jahren von zwanzig. Der Bischof soll jeden vor Gewalt und Übergriffen beschützen, gemeinsam mit dem Rat der 21. Wer sich diesen Geboten widersetzt, der soll von Bischof, Domkapitel und Prälaten keine Gnade erwarten. Die 21 Ratspersonen haben zudem das Recht gerichtliche Angelegenheiten zu klären.
Testament eines Bischofs: Der Bischof hat das Recht sein Testament nach seinen Rechten und den Bescheiden seines Hofgesindes aufzusetzen. Nach seinem Wissen werden Gefäße aus Silber und verzierte Gegenstände aufgelistet.
Der Bischof soll so richten, dass der Vertrag eingehalten wird. Falls der Vertrag nicht eingehalten wird, soll dies innerhalb von 15 Tagen wieder berichtigt werden, nachdem der Bischof vom Rat der 21 Personen ermahnt wurde. Ist der Bischof der Meinung, nicht vertragsbrüchig zu sein, sollen die 21 Ratspersonen gemeinsam mit 20 zusätzlichen Personen darüber entscheiden. Wird festgestellt, dass der Vertrag gebrochen wurde, sind innerhalb eines Monats alle Untertanen, geistliche, weltliche, adelige und nicht adelige nicht mehr dem Bischof, sondern dem Kapitel Untertan. Falls der Stiftspfleger vertragsbrüchig wird, gilt für ihn das Gleiche wie für den Bischof.
Domprobst, Domdechant und Domkapitel: Domprobst, Dechant und Kapitel sollen auch dann auf den Runden Vertrag schwören, wenn einer oder mehrere von ihnen Verbrechen begangen haben, die vor den 21 bekannt werden müssen. Wenn weiterhin Personen vertragsbrüchig sind, oder sich dem Vertrag widersetzen, werden sie bestraft. Bricht das gesamte Domkapitel den Vertrag, so sind die Untertanen solange nur dem Bischof verpflichtet, bis die Sache vor dem Rat der 21 behandelt wurde. Das Domkapitel soll in diesem Fall aufgelöst werden und keine Pfründe erhalten, bis die vertraglichen Angelegenheiten rechtlich vom Bischof und seinem Rat geklärt werden.
Verbesserung und Änderung des Vertrages: Wenn der Rat der 21 zur Verbesserung von Land, Leute und Gütern etwas am Vertrag ändern wollen, haben sie und die drei Berater des Bischofs das Recht dazu.
An diesen Vertrag haben Bischof Johann von Brunn, der Stiftspfleger, der Domdechant, das Domkapitel, der Abt von St. Burkhard und Ebrach, die Grafen Wilhelm und Hermann von Henneberg (Wilhelm vnd graf Herman von Hennenberg), die Grafen Johann und Michael von Wertheim (Johans vnd Michel grafen zu wertheim) sowie die 21 Ratspersonen ihr Siegel angehangen.
Es wird ein Vertrag zwischen dem Markgraf und Kurfürst von Brandenburg, Friedrich II. von Brandenburg (Marggraf Friderich Churfurst) und Bischof Johann von Brunn und dessen Domkapitel sowie zwischen den Grafen Johann II., Albrecht und Georg von Wertheim (graf Hansen, albrechten vnd Jorgen von Wertheim zu Kitzingen) aufgesetzt. Dieser wird vom Bischof verwahrt. Der Bischof ist nun auch für Wertheim zuständig und hat dadurch den Grafen und den Untertanen Schutz und Schirm zu bieten. Diese sollen ihm und dem Hochstift Würzburg im Gegenzug treu und fleißig dienen. Der Vertrag wird von allen bewilligt und besiegelt.