Die Dorfordnung von Bütthard findet sich in liber 1 und liber 2 diversarum formarum Conradi. Sie enthält Bestimmungen zum Viehtrieb, Pflichen von Feldhütern, Nutzung von jungem Holz für die Errichtung eines Zauns, Nutzung des Vorholzes, Schaftrieb, zur gemeinen Ried, Wache, hutt, Hader, Metzgertrieb, Viehrüge, Scharwache, Ausrufung der Uhrzeit, nächlichen Toröffnung, Feuerschutz, gassieren, Auflauf, Viertelmeister, Zaun, Anlage von Buße, Gerichtsschöffen, Steinsetzern und Buße. Sie enthält außerdem Bestimmungen zur Suche nach Rat bei Amtmännern, zu Dorfgerichten, heftigen Verwundung, Ratsgeboten, Steinwürfen, Zuckfrevel, Schlägen, Scheltworten, Tadelung durch Urteile, Gerichtsklagen zu entscheidenden Sachen, Vorladegeld, hegtzaun, Klagegeld, Gerichtsschäden, Urteilseröffnungen, Kundschaft, ordentlichen Gerichten, Rügegeld, zur Anlegung von Bußen, Weinschenken und Eichen. Außerdem zu Jahrmärkten, Grenzsteinen, dem Lohn für Pflasterer sowie den Pflichten von Junggesellen und der Kirche.
Bischof Johann von Grumbach hat den Bürgern zu Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat) erlaubt, jedes Jahr am 25. Januar einen Jahrmarkt abzuhalten. Mittlerweile halten die Bürger allerdings vier Jahrmärkte ab, den ersten am 25. Februar, den zweiten am 24. Juni, den dritten am 24. August und den vierten am 11. November.
Bischof Rudolf von Scherenberg bestätigt insgesamt vier Jahrmärkte in Kissingen: 1. am 3. Fastensonntag (Oculi) 2. am 23. April (St. Georg) 3. am 25. Juli (Jacobi) 4. am 28. Oktober (Simonis et Jude) Außerdem bestätigt er einen allmontaglich wiederkehrenden Wochenmarkt.