Kaiser Karl V. gibt Bischof Konrad von Thüngen und dessen Nachfolgern dieselben Freiheiten wie Papst Clemens VII.
Fries verweist für eine dem Zisterzienserorden verliehene Freiheit auf das Wort closter.
Mit Verweis auf die dem Hochstift Würzburg durch Heinrich Raspe verliehene Freiheit erwirkt Bischof Herman von Lobdeburg, dass Graf Popo VII. von Henneberg den neu errichteten Bau in Callenberg (Calwenberg) abreißen lassen muss (wider abthun hat lassen mussen). Betroffen sind laut einem Nachtragsschreiber auch das Urteil des Herzogs von Meranien (jure Meraniae), Burg und Dorf Burglauer (Laure schlos, dorff), der Salzforst (Saltzforst), Stockheim (Stokhaim), Mellrichstadt (Melrichstatt), Prennvelt, die Wüstung Höhberg (Hoehenberg), Kunwarth, Unter- bzw. Oberebersbach (Eberspach), die Wüstung Gräfenhahn (Greffenhaim) und die Burg Steinach an der Saale (Staina schlos).
Monumenta Boica 37, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1864.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 1: Die Bischofsreihe bis 1254 (Germania Sacra, Neue Folge 1: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1962.
König Heinrich [VII.] erlässt ein Privileg, in dem angeordnet wird, dass kein Landesherr oder Fürst eine neue Satzung ohne Bewilligung der furnemesten und ansehenlichsten im lande erlassen dürfe.
König Heinrich [VII.] erlässt ein Privileg (gemeint ist das Statutum in favorem principum). Er sichert darin den Fürsten zu, keine neuen Burgen oder neue Städte zu bauen, welche den Fürsten zum Nachteil gereichen würden. Dieses Privileg bestätigt sein Vater Kaiser Friedrich II. ein Jahr später. Auch in den Gebieten der geistlichen Herren soll keine neue Burg oder neue Stadt durch den König errichtet werden.
Auf Befehl von Papst Innozenz IV. wird mit Heinrich Raspe, dem Landgrafen von Thüringen, ein Gegenkönig zu Kaiser Friedrich II. gewählt. Der neue König gibt dem Hochstift Würzburg am Tag nach seiner Wahl die Freiheit, dass Bischof Hermann von Lobdeburg und seine Nachfolger für immer von neuen Gebäuden und Befestigungen sowie Konflikten (irrungen oder verhinderungen) unbeschwert sein sollen.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 1: Die Bischofsreihe bis 1254 (Germania Sacra, Neue Folge 1: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1962.
König Karl IV. erlaubt Bischof Albrecht von Hohenlohe, das Dorf Lichtel (Liental) zur Stadt mit allen Stadtrechten zur erheben.
Monumenta Germaniae Historica, Constitutiones et acta publica imperatorum et regum, Bd. 10 (1350-1353), hg. v. Margarethe Kühn, Weimar 1979-1991.
Steinmetz, Thomas: Schenkenberg. Die verschollene Burg im Frankenland, in: Städte, Regionen, Vergangenheiten. Beiträge für Ludwig Schnurrer zum 75. Geburtstag (Quellen und Forschungen zur Geschichte des Bistums und Hochstifts Würzburg 59), Würzburg 2003.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Papst Clemens VII. übergibt Bischof Konrad von Thüngen und dessen Nachfolgern die Vogtei mit ihren Rechten und Pflichten sowie Schutz und Schirm über alle Kirchen und Klöster (sowohl exemte als auch nicht exemte), die innerhalb des Hochstifts Würzburg und dessen weltlicher Obrigkeit liegen. Außerdem darf ein Würzburger Bischof von den Kirchen- und Klostergütern und den dazugehörigen Personen Beherbergung, Kriegsfolge, Fron, Dienste und Schutzpflicht fordern.
Papst Clemens VII. gibt Bischof Konrad von Thüngen das Recht, jedes Kloster im Hochstift Würzburg zu visitieren und zu reformieren.
Kaiser Karl V. gibt Bischof Konrad von Thüngen folgende Freiheit: Niemand dürfe im Herrschaftsgebiet des Hochstifts Würzburg (in des stiffts obrickaiten, gepieten, gerichtszwengen oder bennen) eine Burg oder Befestigung, die zur Verteidigung diene, ohne den Willen und das Wissen des Bischofs errichten. In dem Fall, dass dies aber trotzdem geschehe, habe der Bischof Fug und Recht, diese Burg oder Befestigung ohne Verhandlungen abzubrechen. Neun Jahre später wird diese Freiheit von Kaiser Karl V. bestätigt.