Das Hochstift Würzburg hat Rechte in Biebelried bezüglich der Atzung und der Einquartierung von Militär.
(10) Wenn das Lager abgebrochen wird für den Heimweg, sei es noch im Land oder auswärtig in der letzten Herberge, erhält der Obermarschall die verbleibenden Küchenspeisen.
Es folgen die Befehle und Amt des Obermarschalls: (1) Wenn ein Würzburger Bischof oder sein Hauptmann einen Feldzug vorhat und zu Felde ziehen will, soll der Obermarschall am Abend zuvor öffentlich ausrufen lassen, dass niemand ohne ihn und einen Befehl aufbrechen, sondern auf den Befehl des Fürsten warten soll. (2) Ein Obermarschall hat das Recht über alle Streitigkeiten, die im Heer auftreten, entweder selbst oder durch einen Anderen, der ihm und dem Fürsten wohl gesonnen ist, zu richten. (3) Der Obermarschall soll die Rennfahne führen, bei Sonnenaufgang mit ihr aufstehen und vorausziehen. Nach ihm kommt sein Platzmeister, der zur Zeit von Lorenz Fries auch Quartier- oder Fouriermeister genannt wird, zusammen mit seinem Banner. Danach kommen alle Rösser und Pferde, nach ihnen die Speisewägen des Fürsten. Dann kommen die Speisewägen der anderen Herren, Ritter und Knechte. Es folgen der Kammerwagen des Fürsten, dann alle weiteren Pferde und danach der Fürst oder sein Hauptmann zusammen mit dem Banner und dem Haufen. Zuletzt kommt noch das Fußvolk und die Nachhut. Zwischen den Reisigen und dem Fußvolk kommt das Vieh, das für die Küchenspeise benötigt wird. (4) Der Obermarschall soll gegen Mittag einen geeigneten Platz zum Rasten suchen. Dort, wo er seine Fahne platziert, wird gelagert. (5) Der Tross besteht aus laufenden Knechten, Kindern und Frauen. Diejenigen, die keinen Herren haben, der sie versorgt und bezahlt, stehen unter dem Befehl des Platzmeisters. Sie müssen ihm Gehorsam leisten und sich gebührend des Platzrechts verhalten. (6) Der Obermarschall soll jeden Abend eine neue Losung verkünden, die sein Platzmeister dann öffentlich ausruft. (7) Falls es nötig sein sollte, soll der Obermarschall oder sein Untermarschall auch nach dem Essen und der Fütterung noch ausreiten und Wache halten. (8) Wenn ein neuer Fürst zu Heer stößt, soll der Obermarschall ihn den Markt entlang führen bis in den Dom. (9) Wenn der Fürst fertig mit der Besichtigung ist und zum Hof zurück reiten will, soll der Obermarschall auf seinen Dienst warten und ihm den Steigbügel halten. Dies folgt den Angaben, die in dem Verzeichnis stehen, das der Zentgraf zu Würzburg Johann Ratsam (Hanns Ratsam) zu Lebzeiten des Bischofs Gehard von Schwarzburg auf Anweisung des Grafen Heinrich V. von Henneberg-Schleusingen (Hainrichen) der bischöflichen Kanzlei übergibt.
Bischof Johann von Brunn freit das Kloster Bronnbach (Brunbach) für sechs Jahre von Atzung, Lager und Frondienst. Von einer späteren Hand wurde ergänzt, dass der Abt zu Bronnbach Visistator des Seligentaler Klosters (Seligenthal) ist.
Nach der dreijährigen Verpfändung des Amtes Botenlauben an Heinrich Steinrück (Stainruck) verlängert Bischof Rudolf von Scherenberg die Rückzahlungsfrist um weitere drei Jahre und verpfändet Heinrich Steinrück zusätzlich die Bede auf den Dörfern für 1500 Gulden. Er behält sich jedoch auf diesen Dörfern die Erbhuldigung, die Landsteuer, die Folge, die Atzung, die militärische Lagerrechte und die Öffnung vor.
Bischof Rudolf von Scherenberg lässt wegen der Angriffe auf das Hochstift Würzburg vier Lager bei Schlüsselfeld (Slusselveld), Markt Bibart (Bibert), Eltmann (Eltman) und Ebern (Ebern) errichten. Er bestellt Kontingente aus dem Gau (Gai), dem Gebiet des Zabelstains (Zabelstein) und dem Steigerwald (Staigerwald).
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 3: Die Bischofsreihe von 1455 bis 1617 (Germania Sacra, Neue Folge 13: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1978.
Bezüglich der zum Kloster Amorbach gehörenden Frondienst, Dienste, Atzungen und läger, die der Bischof von Würzburg und der Erzbischof von Mainz beanspruchen, schlägt Kanzler Kilian Münch (Munch) eine Lösung vor.
Bischof Friedich von Wirsberg veträgt sich mit Adam von Schwalbach (Schwalbach), Johannitergroßmeister, bezüglich der Atzung, der Beherbergung für Militär und der Bereitstellung eines Trosspferdes zu Biebelried (Bibelrieth). Der Johanniterorden soll in Zukunft jährlich 70 Gulden für die Gewährleistung der straiff aufbringen. In dieser Sache übergibt Adam von Schalbach seinen Revers.