Zur Zeit der Bistumsgründung des Hochstifts Würzburg durch König Pippin und seinen Sohn Karl den Großen wird der Dom (haubtkirch) dem Erlöser geweiht, woher der Name domus salvatoris rührt. Auch die Domherren, die ursprünglich nur für die Durchführung des Gottesdiensts zuständig gewesen sind, werden vom hauss des säligmachers genannt. Die Kirche soll daher nicht thumb, sondern dom und die Domherren nicht thumbheren, sondern domheren genannt werden. Die Amtleute des Domkapitels werden manchmal in den alten brieffen auch als Hausgenossen (attimentes Domini) bezeichnet, weil sie Angehörige des Doms sind.
König Otto der Große gibt dem Würzburger Domkapitel das Privileg, künftig in Notsituationen einen Bischof aus den eigenen Reihen zu wählen. Die die königlichen und kaiserlichen Rechte sollen jedoch nicht als eingeschränkt, betrachtet werden.
Burgbernheim (Bernhaim nit weit von Golhoven gelegen, ain sloß und dorf gemainlich Burckbernhaim genant) gehört der Edelfrau Uta (Ute). Graf Chuno (Chuno) und Edelmann Hermann (Herman) tauschen dieses Dorf mitsamt der Burg und dem Wald jedoch mit Bischof Heinrich I. von Würzburg gegen andere Güter. Uta klagt daraufhin vor Kaiser Otto III., der entscheidet in Quedlinburg, dass das Dorf und der Wald mit seinen zugehörigen Döfern und Flecken zukünftig Eigentum des Würzburger Bischofs sein solle. Ute erhält dafür vom Bischof 12 Huben und 59 Eigenleute.
Regesta Imperii II. Sächsisches Haus 919-1024. 3: Die Regesten des Kaiserreiches unter Otto III., bearb. von Mathilde Uhlirz, Wien u.a. 1956.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 1: Die Bischofsreihe bis 1254 (Germania Sacra, Neue Folge 1: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1962.
Einst haben nach dem Tod eines Domherren die Eltern dessen verlassene Klosterhöfe und sonstiges Hab und Gut in Besitz genommen und und sonst niemanden daran beteiligt. Friedrich I. gewährt den Domherren die Freiheit, Testamente zu hinterlassen und ihre Güter zu vererben, an wen sie wollen. Außerdem müssen sie im Falle eines Reichstags oder einer sonstigen Versammlung in Würzburg niemanden außer Fürsten und deren Leibgesinde (aber ohne Pferde) in ihren Klosterhöfen beherbergen.
Regesta Imperii IV. Lothar III. und ältere Staufer 1125-1197. 2. Abt.: Die Regesten des Kaiserreichs unter Friedrich I. 1152 (1122) - 1190. 5 Teilbände, hg. v. Huber Mayr u. Ferdinand Opll, Wien u.a. 1980-2011.
Anselm von Rosenberg (Rosenberg) erhängt sich. Bischof Gottfried Schenk von Limpurg nimmt aufgrund der Freiheit Kaiser Friedrichs III. dessen Güter und das ihm verpfändete Amt Prosselsheim (Brassoldshaim) in Besitz. Fries verweist außerdem auf einen Bericht über den Fund der Leiche sowie einen Vertrag zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und Anselm von Rosenbergs Tochter.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 3: Die Bischofsreihe von 1455 bis 1617 (Germania Sacra, Neue Folge 13: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1978.
Kaiser Friedrich III. gibt Rudolf von Scherenberg das Privileg, dass dem Würzburger Bischof das Erbe von Selbstmördern zufällt.
Gottfried von Berlichingen (Berlichingen mit der eisern hand) nimmt 1512 etliche Kaufleute gefangen, die unter Bamberger Geleit standen. Im übernächsten Jahr überfällt er Kaufmannswägen beim Ochsenfurter Turm (Ochsenfurter thurn)und bei Mergentheim (Mergethaim). Für diese Handlungen wird er vom kaiserlichen Kammergericht als Friedensbrecher in die Acht erklärt. Von Kaiser Maximilian wird er aber wieder vertragen und aus der Acht gelöst.
In der Streitsache gegen Gottfried von Berlichingen (Berlichingen) ernennt Kaiser Maximilian Bischof Lorenz von Bibra zum Kommissar mit der Vollmacht, dessen Lehen und Güter einzunehmen. Dafür sichert der Kaiser dem Bischof Schutz und Schirm bis zur Beendigung der Streitsache zu.
Kaiser Maximilian befiehlt Bischof Lorenz von Bibra alle Güter und Lehen, über die Gottfried, Philipp und Wolf von Berlichingen (Berlichingen) verfügen, einzunehmen und diese zu nutzen, bis sie ihm 6000 Gulden bezahlen, die er den dreien einst geliehen hatte.
Kaiser Karl V. bestätigt in Brüssel (Prussel) zweimal das Privileg seines Vorvorgängers Friedrich III., dass dem Würzburger Bischof das Erbe von Selbstmördern zufällt.