Das Haus von Johann Platz (Hannsen Platzen) ist dem Hochstift Würzburg zinsbar.
Bischof Manegold von Neuenburg übereignet dem Stift Neumünster (stifft zum Newenmünster) etliche Güter des Hochstifts Würzburg in Mühlhausen (Mülhausen) bei Gänheim (Gaubenheim).
Peter und Friedrich Zentgraf (Peter vnd Fritz die zentgraun) treten den Hof Mühlbach (Mühlbach) an Bischof Johann von Egloffstein ab und bekommen dafür etliches an Geld zu Bad Neustadt an der Saale (Newenstat) verpfändet.
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet den Hof Mühlbach (Mühlbach) an den Vogt Otto von Salzburg (Ot von Saltzburg) und dessen Erben für 200 Gulden auf drei Jahre und Wiederlösung.
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet dem Vogt Otto von Salzburg (Ot voiten) und dessen Erben den Hof Mühlbach (Mühlbach) für zehn Jahre und später dann sein Leben lang.
Bischof Johann von Brunn schlägt dem Vogt Otto von Salzburg weitere 250 Gulden auf das Pfand auf den Hof Mühlbach (Mülbach).
Nachdem der Vogt Otto von Salzburg (Ot voit) stirbt, kommt der Hof Mühlbach (Mülbach) über Bischof Johann von Brunn an Adolf Marschall von Brauneck (Adlofen Marschalken von Brauneck). Fries gibt an, keine Informationen darüber zu besitzen, wie und wann genau der Hof an Adolf Marschall von Brauneck kommt. Jedoch liegt vor, dass der Bischof Adolf Marschall von Brauneck 200 Gulden gibt, um den Hof umzubauen. Außerdem verleiht Bischof Johann von Brunn ihm den Hof später zu Mannlehen und, falls dieser ohne Erben stirbt, bekommt dessen Nachfolger den Hof für 1400 Gulden verpfändet.
Leonhard Saalmann (Linhart Salman) erhält einen Hof zu Mühlhausen (Mulhausen) im Amt Schlüsselfeld (ambt Schlusselueld) zu Mannlehen. Diesen muss er beziehen und bewohnen.
Die Einwohner von Mulfingen (Mulfingen) streiten sich mit den Bürgern zu Jagstberg (Jagsperg) wegen des Viehtriebs, des Ackers bei Otenhag (Otenhag) und eines Steigs. Sie werden durch Bischof Konrad von Thüngen vertragen.
Nach dem Tod Leonhard Saalmanns (Linharten Salmans) verpflichtet sich sein Sohn den Hof bei Mühlhausen zu bewohnen und sich an die Rechtsprechung des Hochstifts Würzburg zu halten.