Fries gitb an, dass es ein gesondertes Buch zum Münzwesen im Heiligen Römischen Reich bei den Reichsbüchern in der Kanzlei gibt. Darin geht es um die Diskussionen auf Reichstagen über die Belange der Münzen, deren Regelungen und Bestimmmungen sowie um den Silberkauf und die Bestrebungen eine einheitliche Münzprägung durchzusetzen.
Fries gibt an, wo Informationen zu kleinen Gulden zu finden sind. Außerdem wird angeführt, dass ein Gulden in 47 Jahren um sechs Kreuzer an Wert verliert.
Bezüglich der Münzordnung wird innerhalb der Hohen Registratur unter dem Buchstaben M verwiesen.
Bischof Johann von Brunn schuldet Dieter von Isenburg (ditrichen von Eisenburg hern zu Baidingen) 500 Gulden. Dieser zahlt Dietrich von Bickenbach (ditrich der elter zu Bickenbach) an Bischof Johann von Brunn und dafür verschreibt der Bischof ihm 500 Gulden auf den Hof zu Rieden (Rieden), mit allen Renten, Münzen, Gült, Diensten, Feldern, mit allen Zugehörungen, Rechten, Gütern und Gewohnheiten bis zu seinen Nachkommen auf Wiederlösung. Diesen Hof haben Heinrich von Hausen (Haintz von Hausen), den andern Hans ritter den dritten, Konrad von Erbshausen (Cuntz) und Andreas von Erbshausen (Endres von Erphausen) gebaut.
Bischof Johann von Grumbach gibt Gerog von Schweinfurt (Georgen von Schweinfurt) und Johann von Wisentau (Hannsen von Wisentau) gemäß seines Eides 80 Gulden Bargeld um auf der Hofstatt einen Stadel und einen Baumgarten zu erbauen, sodass die Wiederlösung mit 380 Gulden geschehen sollte.
Bischof Johann von Grumbach hat sich mit Konrad und Otto von Steinau (Contzen vnd Oten den Stainricken) bezüglich ihrer Schulden und Forderungen, welche sie auf Amt und Stadt Bad Neustadt an der Saale (Neuenstat) haben, vertragen. Der Bischof hat ihnen dafür 18.400 Gulden verpfändet. Die Steinrück haben das quittieren lassen und festgelegt, was mit Münzen bezahlt werden soll.
Im Jahr 1537 entspricht ein Goldgulden 16 Batzen (bartz), 22 Meißnischen Sechsern (Meisnisch sechs) und 33 Würzburger Schilling.
Bischof Konrad von Bibra verbietet den sächsischen Mariengroschen (Sachsische Mariengroschen) mit höherem Wert als zehn alte Pfennige, die märkischen Münzen (Merker) mit höherem Wert als sieben alte Pfennige und für die Göterlin-Münzen (Göterlin) mehr als einen neuen Pfennig und einen alten Pfennig zu nehmen.
Bischof Konrad von Bibra verbietet, für eine Götterlin-Münze (Götterlin) mehr zu nehmen als Goldheller wert sind; also fünf alte Heller oder einen neuen Heller. Die Mariengroschen (Mariengroschen) und die Müker (Müker), die mehr als sieben alte Heller wert sind, werden verboten, die Groschen entsprechen zehn alten Hellern und fallen ebenfalls unter das Verbot. Dasselbe verbietet Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt im Jahr 1546.
Bischof Friedrich von Wirsberg verbietet verschiedene Dreier-Goldgulden (dreyer goldguldt), Taler und Groschen. Zudem einigen sich die bayerisch-schwäbische und die fränkische Seite und verbieten gemeinsam alle außerhalb des römischen Reichs und anderen Verbänden hergestellten Münzen.