Die ältesten Privilegien, Verträge, Kaufbriefe, Übergabeverträge, Wechselverträge und weitere Briefe und Verschreibungen, welche die Obrigkeitsrechte, Gerichte, Wildbänne, Zentgerichte, Geleitrechte und Zollrechte betreffen, hat Lorenz Fries beim Domkapitel gefunden. Diese sind im Kopialbuch Liber 5 contractuum Rudolfi ab f. 224 verzeichnet
Dem Urteil eines Regensburger Bischofs zufolge muss der Nachfolger eines Bischofs einen von seinem Vorgänger geschlossenen Vertrag nicht einhalten, wenn dieser ohne Wissen und Zustimmung des Domkapitels geschlossen worden ist.
Wenn ein Würzburger Bischof seinem Domkapitel etwas verpfändet, muss dies mit Wissen und Beratung durch die Grafen, Herren und Mannen des Hochstifts geschehen. Fries nennt als Beispiel die Verpfändung von Schloss, Stadt und Amt Karlburg (Carlburg) und Karlstadt (Carlstat).
Zur Zeit der Bistumsgründung des Hochstifts Würzburg durch König Pippin und seinen Sohn Karl den Großen wird der Dom (haubtkirch) dem Erlöser geweiht, woher der Name domus salvatoris rührt. Auch die Domherren, die ursprünglich nur für die Durchführung des Gottesdiensts zuständig gewesen sind, werden vom hauss des säligmachers genannt. Die Kirche soll daher nicht thumb, sondern dom und die Domherren nicht thumbheren, sondern domheren genannt werden. Die Amtleute des Domkapitels werden manchmal in den alten brieffen auch als Hausgenossen (attimentes Domini) bezeichnet, weil sie Angehörige des Doms sind.
König Otto der Große gibt dem Würzburger Domkapitel das Privileg, künftig in Notsituationen einen Bischof aus den eigenen Reihen zu wählen. Die die königlichen und kaiserlichen Rechte sollen jedoch nicht als eingeschränkt, betrachtet werden.
Bischof Gerhard von Schwarzburg und sein Domkapitel vertragen sich nach einem Streit in Heidingsfeld (Haidingsfeld) schließen einen Vertrag (ainigung).
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Bischof Johann von Egloffstein erhebt im Hochstfit eine Landsteuer und genehmigt dem Domkapitel, dass die Einnahmen in Karlstadt (Carlstat), Ochsenfurt (Ochsenfurt) und Frickenhausen (Frickenhausen) zur Rückzahlung von Schulden verwendet werden.
Domherr Hermann von Orlamünde (Orlamund) verkündet anstatt des Dekans das Urteil, dass die von Wilhelm von Henneberg vorgelegten Urkunden überzeugender seien als die des Hochstifts Würzburg, und dieses daher auf seine Ansprüche verzichten soll.
Einst haben Beschlüsse des Domkapitels einstimmig erfolgen müssen. Der später auf dem Konstanzer (Constentz) Konzil abgesetzte Papst Johannes XXIII. setzt das bisherige Statut außer Kraft, so dass seither der Mehrheitsbeschluss gültig ist.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Dompropst, Domdekan und Domkapitel verbrüdern und verbünden sich mit den drei Klöstern St. Burkard, St. Stephan und dem Schottenkloster St. Jakob sowie den Stiften Haug und Neumünster.
Schubert, Ernst: Die Landstände des Hochstifts Würzburg (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte 23), Neustadt an der Aisch 1967. eröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte 23), Neustadt an der Aisch 1967.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 3: Von Gerhard von Schwarzburg bis Johann II. von Brunn (Fontes Herbipolenses 3), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1999.