Es folgen Einträge zum Untermarschallamt des Stifts Würzburg, insbesondere von welchen Geschlechtern und von wem genau das Amt empfangen wurde. Außerdem werden die Nutzungen und Zugehörungen gelistet.
Neben den Grafen zu Henneberg als Obermarschälle, hat es im Stift Würzburg und im Herzogtum zu Franken auch zu jeder Zeit das Untermarschallamt gegeben. Sowohl das Ober- als auch das Untermarschallamt wird durch den Bischof von Würzburg verliehen und empfangen. Das Untermarschallamt wird als Afterlehen mit etlichen Zu- und Angehörungen, Gütern und Nutzungen weitergegeben.
Fries schreibt, dass von zwei Marschällen berichtet wird. Wie diese ihr Amt empfangen haben, ist Fries jedoch nicht bekannt
Graf Poppo VII. von Henneberg (Graue Bop von Hennenberg) und sein Sohn Graf Heinrich II. (Hainrich) machen dem Bischof Hermann von Lodeburg und seinem Stift das Schloß Lauterburg mitsamt den angehörigen Dörfer zu Lehen und übergeben ihre besiegelten Briefe. Dabei wird unter Zeugen bestimmt, dass auch Konrad von Strupf als ein Marschall gedacht sei.
In einem anderen Brief steht, dass Graf Otto der Jüngere von Botenlauben (Ot der Junger von Botenlauben), dem zuvor genannten Bischof Hermann von Lobdeburg die beiden Festungen Hildenburg und Lichtenburg mit ihren Zugehörungen verkauft. Als Zeuge wird Marschall Heinrich von Lauer (Hainrich von Laur) genannt.
Bischof Hermann von Lobdeburg hat auf Bitte Heinrichs von Lauer (Hainrichen von Laure) das Untermarschallamt mit allen seinen Rechten und insbesondere mit dem Dorf Unterlauer an Volger von Eberstein (volggeren von Eberstain) und seine Brüder vermacht.
Zwischen den Brüdern Botho II. von Eberstein (Boten von Eberstain) und Konrad II. von Eberstein (Conraten von Bopenhausen) kommt es zum Streit aufgrund des Innehabens des Untermarschallamts. Das Stift Würzburg kommt zum Entschluss, dass Konrad seinem Bruder Botho 250 Mark Silber ausrichten muss und dafür das Untermarschallamt im Stift Würzburg haben und behalten darf.
Graf Wilhelm IV. von Henneberg (Graue Wilhelm von Hennenberg) hatte verlauten lassen, dass das Marschallamt nicht mehr Einnahmen oder Zugehörungen hätte als die sechs Morgen Wein am Main bei Schweinfurt, in deren Besitz er durch seine Vorgebung kam. Dazu der Spielplatz und das Scholderamt, nicht nur in Würzburg, sondern im ganzen Hochstift. Er selbst, sein Vater und vorangegangene Verwandten haben das Marschallamt mit seinen Zu- und Eingehörungen empfangen, mitsamt den Gütern, den Rechten und Gerechtigkeiten, die sie unter den Marschällen der von Bibra (Bibra) und von der Kere (Kere) sowie den Vogten von Salzburg ( voiten von Saltzburg) verleihen.
Deshalb ist es rechtmäßig, Graf Wilhelm IV. von Henneberg (Graue Wihelm) das Marschallamt zu entziehen und das Rechtsverhältnis aufzulösen, da er innerhalb seines Amtes dies als Afterlehen vergeben hat und dies auch dem Hochstift eingeräumt hat.
Nach dem Tod des Grafen Wolgang II. von Henneberg (Grauen Wolfen) empfängt die Lehen sein Bruder Georg Ernst (Georg Ernst). Das Marschallamt ist nicht nur unempfangen, sondern auch ungerechtfertig geblieben.