Ein Lehensmann, der Lehen nicht von einem Lehnsherren empfängt und als Eigengut annimmt, muss diese und seine übrigen Lehen abgeben.
Gewöhnlich werden Streitfälle bezüglich der heimgefallenen Lehen am Lehengericht ausgetragen.
Die Wörter mannen und vermannen besitzen zwei Bedeutungen. Im ersten Fall bezeichnen sie, das rechtmäßige Tragen und Verdienen eines Lehens. Die zweite Bedeutung der Wörter ist ledig werden oder haimfallen. Ein Lehen fällt also an den Lehnsherren zurück, der es erneut an einen Lehnsmann vergeben kann. Jeder neue Lehnsmann soll sein Lehen innerhalb eines Jahres in Empfang nehmen, wie auch ein neuer Lehnsherr binnen eines Jahres die Lehen an seine Lehnsmänner ausgeben muss. Will/Kann der Lehnsmann in dieser Zeit ohne eine rechtmäßige Ursache die Lehen nicht empfangen, fallen sie an den Lehnsherren zurück.
Bricht ein Lehnsmann seinen dem Lehnsherren geschworenen Eid, vermannen seine Lehen und auch die Lehen, die seine Töchter tragen.
Wenn verliehene Bürgerslehen und Bauerslehen an den Bischof zurückfallen, wird dieser in vielen Fällen von Adeligen ersucht, dass er diese Lehen an sie verleihen solle. In diesen Fällen ändert sich jedoch die Art des Lehens: Denn als Erbe der Lehensmänner kommen nun nicht mehr ausschließlich die Söhne in Betracht, sondern dieselbe Personengruppe wie bei den Ritterlehen. Deswegen beschließen Bischof Lorenz und sein Domkapitel, dass die Lehen in ihrer ursprünglichen Form belassen werden sollen. Von nun an dürfen keinem Bauer oder Bürger ein edles Lehen und keinem Adligen ein Bürgerlehen verliehen werden.
Bischof Gebhard von Henneberg übergibt den Zehnten über die Wüstung Burghartsdorf (Burghartsdorf), den Hans von Seßlach (Sesslach) vom Hochstift Würzburg zu Lehen getragen hat, dem Kloster Langheim (Closter Lanckhaim). Hierfür gibt Abt Adam von Langheim Hans von Sesslach eine Hube bei Gräfendorf (Grefensdorf), die jener vom Hochstift als Lehen empfängt und trägt.
Als Altgasse (Altgas) wird eine Straße zwischen Ebelsbach (Ebelspach) und Seßlach (Sesslach) bezeichnet. Diese gehört zunächst den Herren von Rotenhan, wird jedoch von Markus und Jobst von Rotenhan gegen eine andere Straße eingetauscht und fällt so an das Hochstift Würzburg.
Rotenhan, Gottfried Freiherr von: Die Rotenhan. Genealogie einer fränkischen Familie von 1229 bis zum Dreißigjährigen Krieg, Neustadt a. d. Aisch 1985.
Nach dem Tod des vormaligen Lehensträgers Hans von Leonrod (Leonrode) überträgt Gottfried Schenk von Limpurg, Pfleger des Hochstifts Würzburg, den Weinzehnten am Nollensbuhel in Sommerhausen (Somerahausen) an das Stift Ansbach (Onoldsbach).
Der Getreide- und Weinzehnt in Affaltrach (Affaltrag) fallen nach dem Tod Konrads von Hafenloch (Hawenloch) an das Hochstift Würzburg zurück. Bischof Gottfried Schenk von Limpurg verleiht die Zehnten als Mannlehen an Peter von Talheim (Talhaim) weiter.
Bischof Rudolf von Scherenberg klagt zweimal vor dem Landgericht des Herzogtums zu Franken wegen Lehen, von denen er annimmt, das sie wieder an das Hochstift Würzburg heimfallen sollen. An diesem Gericht klagen in mehreren Fällen auch Gläubiger um die Mannlehen ihrer Schuldner.