Neben dem richterlichen Amt des Vikars in Würzburg gibt es noch einen weiteren Richter, der Offizial (Officialis Curie) genannt wird. Dieser ist ein Amtmann am bischöflichen Hof, der dem Offizialat-Gericht vorsitzt. Unter seine Gerichtsbarkeit fallen alle Bürger und Bürgerinnen, die zur Dompfarrei Würzburg gehören, sowie das bischöfliche Hofgesinde. In allen Fällen und Angelegenheiten müssen aber die Erzpriester richten. An diesem Gericht werden vor allem Testamente und Verträge bestätigt, die nahezu ausschließlich geistliche Personen betreffen. Außerdem können an diesem Gericht Beschwerden über Urteile der Erzpriester eingereicht werden. Dieses Gericht wird im Gerichtshaus zu der Rotenthur immer montags, mittwochs und freitags um 13 Uhr abgehalten.
Von den insgesamt zwölf Erzpriestern des Bistums Würzburg hat jeder seine eigene gerichtliche Zuständigkeit: Das erste Erzpriesteramt gehört einem Würzburger Dompropst. Unter seine Gerichtsbarkeit fallen alle Bürgerinnen und Bürger der drei Stadtteile (vorstete) Würzburgs: Sanderau (Sand), das Hauger Viertel (Haug) und die Pleich ( Blaichach). Außerdem zählen der Roßberg ( der Rosperg) sowie Ober- und Unterdürrbach ( bede Durbach) dazu. Die Bürger des Stadtteils (vorstat) St. Burkard ( Sant Burckart ) fallen in die Gerichtsbarkeit des Erzpriesters, dem das Kapitel Ochsenfurt zusteht.
Fries verzichtet auf genauere Angaben über die Anzahl und genaue Benennung der Pfarreien, Dörfer, Weiler und Höfe, die zu den einzelnen Archidekaneien gehören, und auf Angaben über die Art, Höhe und Zeit der Abgaben und Steuern aus den Archidekaneien und Pfarreien, die zur Finanzierung des Sendgerichts und für den Unterhalt des Officials dienen. Er verweist diesbezüglich auf das Fiskalatamt.
Bei Beschwerden über die Urteile, die von einem Erzpriester oder dessen Offizial gefällt wurden, muss man sich an den Offizial (Officiales Curie) am Bischofshof wenden.
Alle adligen Grafen und Herren sowie ihre Diener und Gesinde, die im Bistum Würzburg und dem Herzogtum Franken leben, sind keiner Archidekanei mit der dazugehörigen Gerichtsbarkeit unterworfen. Sie unterstehen direkt dem Bischof oder seim Vertreter, dem Offizial (Officiales Curie). Für genauere Informationen über die Personen, die vom Gerichtszwang der Erzpriester befreit sind, verweist Fries auf das Liber privilegiorum.
König Karl IV. verleiht allen Geistlichen des Bistums das Privileg, dass sie bezüglich weltlicher Sachen über Laien vor Gericht urteilen dürfen.
König Karl IV. bewirkt, dass alle Geistlichen des Bistums Würzburg, wenn sie 100 Pfund Gold bezahlen, vor keinem auswäritgen Gericht verklagt und verurteilt werden dürfen. Der Erzbischof von Mainz wirkt dabei als rechtlicher Betreuer und Schutzherr (Conservator).
Bischof Johann von Grumbach schreibt einen offenen Brief darüber, dass die Privilegien, die dem Hochstift von König Karl IV. verliehen wurden, bestehen bleiben sollen, aber die dafür zu bezahlende Summe von 100 Pfund Gold wegfallen solle.
Die Privilegien, die Karl IV. im Jahr 1374 für alle Geistlichen im Bistum Würzburg ausgestellt hat, werden durch König Maximilian I. bestätigt. Diese Privilegien umfassen die Exemtion von fremden Gerichten und das Recht, Laien bezüglich weltlicher Angelegenheiten zu richten.
Die Privilegien, die Karl IV. im Jahr 1374 für alle Geistlichen im Bistum Würzburg ausgestellt hat, werden durch Kaiser Karl V. bestätigt. Diese Privilegien umfassen die Exemtion von fremden Gerichten und das Recht, Laien bezüglich weltlicher Angelegenheiten zu richten.