Bischof Johann von Brunn, der Stiftspfleger Graf Albrecht von Wertheim (Albrecht Graff zu Wertheim), der Domdechant Reichart von Mosbach (Reichart von Mosbach) sowie die Äbte, Prälaten, Grafen, Herren, Ritter und Knechte vom Hochstift und Land des Herzogtums Franken (Francken), schließen einen Vertrag.
Die Unterzeichner dieses Vertrages sind 21 Personen: fünf Domherren, zwei Prälaten, drei Grafen, zwei Herren und neun Personen aus der Ritterschaft. Diese Personen sollen nach ihrem Eid eine Ordnung bestimmen, die bis in ewige Zeit gelten soll. Dies gilt nicht, falls eine der 21 Personen zu diesem Vertrag etwas hinzufügt oder ändert.
Gerichtliche Bevollmächtigung der Geistlichen: Wenn Personen der Geistlichkeit gegen eine Person der Ritterschaft oder andersherum klagen, soll der Bischof entscheiden, wie es bereits seit langem üblich ist. Wenn der Kläger geistlich ist, sollen es vier weltliche und drei geistliche Richter sein. Wenn der Kläger weltlich ist, sollen es vier geistliche und drei weltliche Richter sein. Bei dieser Regelung soll es unwiderruflich bleiben.
Geistliche Gerichtsordnung: Der Bischof soll sein Vikariat und sein Offizialat mit zwei gelehrten Doktoren oder Lizentiaten des geistlichen Rechtes besetzen. Diese sollen ein gutes Gewissen haben, fromm und unverleumdet sein. Wenn das Domkapitel bei seinen Statuten bleibt, kann man unter den Mitgliedern dort geschickte und tugendhafte Personen finden.
Erzpriester: Sie sollen offizielle Personen sein, die studiert und praktiziert haben. Auch sonst sollen sie redlich, tugendhaft, gelehrt, fromm und unverleumdet sein. Es sollen keine weltlichen Angelegenheiten von den Geistlichen verhandelt werden, etwa Fälle von Eheangelegenheiten, Meineid, Zehnt, geistlichen Zinsen und Gülten, Ketzerei, Zauberei, Aussätzigkeit und Sakrilegen.
Interdikt: Teilnahme an der Messe und Begräbnis sollen einer Person nicht wegen Geld, Schulden oder anderen geringen Sachen verboten werden, außer es geschieht auf Befehl des Bischofs.
Es kommt zu Uneinigkeiten zwischen Johann Reuschen, der auch Geupel genannt wird (Reuschen hans Geupel gnant), dem Propst und dem Kloster Wechterswinkel (closter Wechterswinkel). Johann Reuschens Anwalt, Nikolaus Wertwein (anwalt Clausen wertweins), schlichtet und verträgt die beiden Parteien. Johann Reuscher erhält von der anderen Partei 55 Gulden als Entschädigungszahlung.
Der Propst, der Dechant und der Konvent des Klosters Triefenstein (Closters zu Triffenstein) übereignen Bischof Lorenz von Bibra und dem Hochstift Würzburg die Vogtei, das Gericht, die Einwohner, die Zinsen, die Gülte, seien sie besucht oder unbesucht, den Schaftrieb und die Atzung zu Rettersheim (Rettersheim), Unterwittbach (vnternwidbach) und Wiebelbach (wibelbach). Hierfür befreit der Bischof sie von ihren Pflichten.
Bischof Lorenz von Bibra übergibt dem Pfarrer Christoph Tusch (Pfarhen zu Raueneck Christof Tusch) eine Behausung bei dem Pfarrhof zu Schloss Raueneck (Raweneck), die Brauhaus (brew hauß) genannt wird, zur eigenen Nutzung. Dieses dürfen er und seine Nachfahren so lange nutzen, wie sie es in einem guten Zustand erhalten oder sie die Abmachung aufkündigen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt gebietet den Pfarrern in den jeweiligen Ämtern eine Wallfahrt zu unternehmen, damit sich das Wetter ändert und es regnet.