Die von Schwarzenberg besitzen als Oberjägermeister etliche Güter zu Baunach (Baunach), die die Jägergüter genannt werden. Davon erhalten sie jährlich etliche Zinsen, Gülte, Atzung, Lege und andere Nutzungen.
Das Jägermeisteramt im Stift Würzburg haben vor vielen Jahren die Grafen von Truhendingen vom Stift zu Lehen getragen und verwaltet. Graf Oswald von Truhendingen (Graue Oswalt von Truhendingen) verkauft das Amt mit seinen Rechten, Herrschaften, Freiheiten, Gewohnheiten und Zubehörungen sowie alle Lehen, die dem Amt zustehen, mit der Einwilligung Bischof Johann von Egloffsteins an Erkinger von Seinsheim zum Stephansberg (Erckinger von Saunshaim zum Stefansberg).
Eberhard von Rosenberg (Eberhart von Rosenberg) hat das Schloss, die Stadt und das Amt Jagstberg (Jagsperg) ungefähr 15 Jahre lang für 3400 Gulden inne. Dann lösen jedoch Horneck von Hornburg (Hornek von Hornburg) und Gerhard von Talheim (Gerhart von Talhaim) seinen Pfandschilling ab. Sie leihen Bischof Johann von Brunn weiterhin noch 1600 Gulden. Dafür verschreibt er ihnen und ihren Erben, das Schloss, die Stadt und das Amt Jagstberg zu den gleichen Konditionen wie zuvor bei Eberhard von Rosenberg. Er erlaubt ihnen auch, in dem dazugehörigen Wildbann nach Wildbret zu jagen.
Ritter Erkinger von Seinsheim (Erckinger von Saunshaime riter) lässt sich durch Förderung Bischof Johann von Brunns von Kaiser Sigmund zum Oberjägermeister des Stifts Würzburg ernennen. Fortan nennt er sich Erkinger, Herr zu Schwarzenberg und von Seinsheim. Bischof Johann von Brunn nennt Erkinger die Grenzen, innerhalb derer er und seine Söhne Johann und Sigmund (seine sune Johann vnd Sigmund) jagen dürfen. Seine Erbe tragen dieses Amt bis in Fries' Zeit.
Wenige Jahre später erneuert Bischof Rudolf von Scherenberg diese Verordnung. Man darf keine Hasen oder Hühner in der Landwehr mit Hunden oder Greifvögeln jagen, hetzen, schießen oder mit Garnen und Stricken fangen. Ausgenommen sind davon der Eichenbusch bei Unterdürrbach (Inern Durbach) bis an den Graben dahinter, das Lintach, das Bilsacher Holz in Lengfeld (Lengfeld) und das Hegholz in Randersacker (Randersacker). Zur Strafe sollen pro Hase 2 Gulden und ein Barchet und pro Huhn ein Gulden und ein Barchet abgegeben werden. Zudem verlieren die Wilderer ihr Geschoss oder Garn.
Wenige Jahre später erneuert Bischof Rudolf von Scherenberg die Verordnung. Geistliche werden mit Bann bestraft und verlieren ihr Zeug, Garn, Geschoss, Hunde und Pferde. Sie müssen außerdem 20 Gulden zahlen. Weltliche müssen ebenfalls die besagten Gegenstände abgeben und dazu 50 Gulden Strafe zahlen, davon einen Gulden und ein Barchet an die Person, die sie denunziert hat.
Bischof Lorenz von Bibra bestätigt die Verordnung zu Beginn seiner Regierung, erhöht jedoch die Strafen: Für jeden Hasen müssen 20 Gulden und ein Barchet, für jedes Huhn 10 Gulden und ein Barchet gezahlt werden. Die Hälfte davon geht an den Denunzianten.
Mehrere Jahre später erneuert Bischof Konrad von Thüngen die Verordnung.
Bischof Konrad von Bibra äußert ebenfalls ein solches Verbot. Er fügt hinzu, dass Geistliche und Weltliche ihr Hunde anleinen müssen, wenn sie sie durch die Landwehr in die Stadt hinein oder heraus führen. Eine Missachtung der Verodnung wird bestraft. Wenn ein Knecht diese Verordnung missachtet, muss er jedes Mal einen Gulden in den Almosenkasten legen oder körperlich gezüchtigt werden.
Nachtragshand: Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verbietet den Heidingsfeldern, Hunde in den Wald zu führen und mit denselben oder auf andere Weise Hasen und Hühner zu fangen.