Die Nutzungsrechte an der Erbvogtei zu Comburg (Camberg) umfassen das Gefolgschaftsrecht, die Gerichtsbarkeit und die Atzung.
Fries verweist auf die Pflichten, die ein Erbvogt dem Würzburger Bischof zu leisten hat.
In der Folge haben die Schenken von Limpurg (Limpurg) die Vogtei und die vier Dörfer vom jeweiligen Bischof als Lehen erhalten. Dies ist auch in den Lehenbüchern verzeichnet.
Bischof Berthold von Sternberg kauft von Ludwig von Windheim (Windhaim) die Vogtei über das Dorf Lindach (Lintech oder Lindech, ain dorf uf dem Staigerwald, Wüstung vor 1303). Von dem Geschäft ebenfalls betroffen sind Schloss und Dorf Schönbrunn (Schönbrun schloss und dorff), Grub (Grueb), Bertheim (Bernhaim), Koppenwind (Coppenwindheim), Fürnbach (Furnbach), Oberneuses (Neusetz), Halbersdorf (Haboltsdorff), Rod (Rodt, eine heutige Flurgegend südlich von Prölsdorf), Falsbrunn (Walsprun), Theinheim (Thenhaim), Schulthir, Klebheimerhof (Clebhaim), Lubrichsdorf (Lubrichsdorff), Hohenrode (Höenrodt), Ebrach (Ebrach), Prölsdorf (Prellendorf) und die Mühle Biberloch (Biberloch müle).
Ludwig von Windheim (Windhaim) übergibt die Vogtei über Lubrichsdorf im Steigerwald (Lubrichsdorf uf dem Staigerwald) an das Hochstift. Von diesem Geschäft sind laut einem späteren Schreiber ebenfalls betroffen: das Marschallamt, Niederlauer (Laur), die Salzburg (Saltzburg), die Osterburg (Osterburg), Lautenau (Lucernach; Wüstung bei Bischofsheim an der Rhön), Haselbach (Haselbach) und Burglauer (Burgklaur).
Das Kloster Comburg (Camberg) ist ein gutes Stück von Würzburg entfernt und liegt an den Grenzen des Hochstifts. Weil man daher in Notsituationen in Würzburg nicht schnell um Hilfe ansuchen kann, überträgt Bischof Rudolf von Scherenberg mit Bewilligung von Abt und Konvent von Comburg die Schutz- und Schirmpflicht den Schenken von Limpurg (Limpurg) als erbliches Mannlehen. Die Herrschaft Limpurg überschneidet sich ohnehin mit dem Besitz des Klosters und die Schenken nutzen das Kloster als Grablege. Die Schenken bestätigen in ihrem Revers, dass immer der älteste Schenk von Limpurg im Namen des Würzburger Bischofs Vogtherr sein solle. Im Gegenzug sollen die Untertanen des Klosters eine angemessene Heeresfolge leisten sowie der Gerichtsbarkeit der Schenken unterstehen. Dies betrifft jedoch nicht die Zugehörigkeit zum Landgericht sowie andere Rechte des Würzburger Bischofs.
Schutz und Schirm über Abt, Prior und Konvent von Comburg (Camberg) samt den dazugehörigen Personen und Gütern ist einst im Besitz der benachbarten Stadt Schwäbisch Hall (Halle) gewesen. Die Mönche wollen allerdings, dass ihr Kloster wie das nahe gelegene Ellwangen (Elwangen) in ein Chorherrenstift umgewandelt wird (fing an, das laidig claid die kutte si ubel zutrucken). Da sie dies aber ohne die tatkräftige Unterstützung ihres Ordinarius Bischof Rudolf von Scherenberg nicht hätten erreichen können, bitten sie ihn aufgrund ihrer guten Beziehungen um seine Hilfe. Bischof Rudolf verspricht seine Hilfe unter der Bedingung, dass das Kloster die Kosten für die Umwandlung trägt und nunmehr nur noch den Würzburger Bischof oder eine von diesem eingesetzte Person als Vogt-, Schutz- und Schirmherrn anerkennt. Das Kloster Comburg samt den dazugehörigen Personen und Gütern akzeptiert sämtliche Bedingungen und erklärt, dass es unmittelbar im Herzogtum Franken liegt und der geistlichen und weltlichen Obrigkeit des Hochstifts Würzburg untersteht, und bestätigt dies schriftlich.
Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht die Vogtei über das Kloster Comburg (Camberg) als erbliches Mannlehen an die Schenken von Limpurg (Limpurg) unter der Bedingung, dass sie im Gegenzug ihre Dörfer Gollhofen (Golhoven), Sommerhausen (Somerohausen), Winterhausen (Winterohausen) und Lindelbach (Lindelbach) dem Hochstift als Mannlehen auftragen.
Gottfried II. Schenk von Limpurg übergibt Bischof Lorenz von Bibra ein Revers bezüglich der Erbvogtei über Comburg (Camberg).
Zu Beginn der Regierungszeit Bischof Konrads von Thüngen gibt es Unklarheiten zwischen dem Kloster Comburg (Camberg) und Gottfried Schenk von Limpurg. Jener besteht darauf, er könne von den Angehörigen des Stifts eine besondere Pflicht einfordern. Propst, Dekan und Kapitel verweigern ihm diese und verlangen, dass die bisherigen Verträge ihre Gültigkeit behalten sollen. Bischof Konrad vermittelt zwischen beiden Parteien folgenden Vergleich: Alle Untertanen des Stifts Comburg sollen dem Erbvogt aufgrund des von ihm geleisteten Schutzes und Schirms in Anwesenheit eines Würzburger Gesandten die Pflicht erfüllen. Den Untertanen des Stifts wird wiederum öffentlich vorgelesen, dass Bischof Rudolf die Herren von Limpurg mit Schutz und Schirm beauftragt hat. Im Anschluss ermahnt der Würzburger Gesandte auch das Kapitel, dem Erbvogt ihre Pflichten gemäß jener Verschreibung zu erfüllen. Der Erbvogt dagegen soll dem Kapitel in einem besiegelten Revers bestätigen, seine Pflichten zu erfüllen und nicht von ihnen abzuweichen.