Unter Papst Nikolaus V., als Gottfried IV. (Schenk von Limpurg) Fürstbischof ist, erhält die Kirche in Einersheim ein Ablassprivilegium.
Durch die vom Fürstbischof von Bamberg erlassene "Waldenfelser Zollfreiheit" ist jeder Wallenfelser Bürger vom Kronacher Stadtzoll befreit und darf jährlich durch die Zollschere 14 Böden unverzollt flößen.
Kaiser Friedrich III. (HRR) gestattet Hans und Engelhart von Absberg, Juden in ihr Gebiet aufzunehmen.
Der Markgraf Albrecht I. von Ansbach und Kulmbach verleiht dem Bürgermeister und Rat von Plech sowie 21 weiteren Personen auf ewige Zeiten das Recht zum Betreiben von Eisenbergwerken im Bezirk des Plecher Gerichtes.
Der Bamberger Bischof Philipp von Henneberg verleiht Ludwigschorgast ein Siegel. Es zeigt einen Schild mit blauer Feldung, darin eine runde Burg mit einem runden Turm von weißer Farbe oben mit roten Ziegeln gedeckt, gelegen auf einer grünen Wiese bis zum Grund des Schildes und durch die Wiese fließend Wasser mit seiner natürlichen Farbe. Um den Schild die Schrift: Sigillum von Ludwigschorgast. Der Ort erhält damit das Marktrecht.
Burgebrach erhält neben einer Marktverfassung auch einen Rat und einen Bürgermeister.
Schon drei Jahre nach der Marktrechtsverleihung erhält Pleinfeld das Befestigungsrecht sowie das Wappenrecht samt Zollrecht.
Aus diesem Jahr stammt die älteste Nachricht über den Weilbacher Weinbau. Der Mainzer Erzbischof gestattet der Gemeinde, eine Weinsteuer zu erheben.
Die Dorfherren Ritter Fuchs von Bimbach haben in Burgpreppach die niedere Gerichtsbarkeit inne, die sie viermal jährlich ausüben. Sie vollziehen auch die höhere, die zentbarliche Gerichtsbarkeit.
König Ferdinand I. (ab 1558 Kaiser HRR) verleiht 1557 den Herren Fuchs die hohe und niedere Obrigkeit über Schloss, Dorf und Markung Burgpreppach sowie Blutbann mit Stock und Galgen. Der Landes- und Lehensherr, der Würzburger Fürstbischof Julius Echter (von Mespelbrunn), will der Familie Fuchs zu Burgpreppach nur die niedere Gerichtsbarkeit zugestehen. Deswegen kommt es zu langjährigen Streitigkeiten zwischen dem Dorfherrn und dem Landesherrn, die sich bis zum Tod des Fürstbischofs Julius Echter 1617 hinziehen.