Bischof Lorenz von Bibra erneuert in Bad Windsheim (Windshaim) das Landfriedensbündnis mit dem Bamberger Bischof Georg von Ebnet (fälschlicherweise statt Veit von Pommersfelden), dem Eichstätter Bischof Gabriel von Eyb und Markgraf Friedrich II. von Brandenburg-Ansbach und Kulmbach. Dabei werden Regelungen getroffen über die Bestrafung von Räubern, das Prozessrecht, die Aufgaben der Amtleute, gegenseitige Hilfeleistung und die Rückgabe entfremdeter Güter.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 3: Die Bischofsreihe von 1455 bis 1617 (Germania Sacra, Neue Folge 13: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1978.
Bischof Lorenz von Bibra verbündet sich für drei Jahre mit dem Bamberger Bischof Veit von Pommersfelden, dem Eichstätter Bischof Gabriel von Eyb und dem Markgraf Friedrich IV., von Brandenburg. Dabei werden Regelungen getroffen bezüglich Straßenraub, Beherbergung von Feinden, Befugnisse der Amtleute, Untertanen, die von ihrer Herrschaft ohne Erlaubnis wegziehen, Rückgabe entwendeter Güter, Unterwerfung des Adels und Bestrafung von Räubern.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 3: Die Bischofsreihe von 1455 bis 1617 (Germania Sacra, Neue Folge 13: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1978.
Bibra, Wilhelm von: Beiträge zur Geschichte der Reichsfreiherren von Bibra, München 1880-1888.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Eichstätt. Die Bischofsreihe bis 1535 (Germania Sacra, Neue Folge 45: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 2006.
Bischof Lorenz von Bibra, der Bamberger Bischof Georg von Limpurg, der Eichstätter Bischof Gabriel von Eyb und Markgraf Friedrich IV. von Brandenburg verlängern ihr Bündnis von 1503 nach dessen Ablauf um weitere drei Jahre.
Bischof Lorenz von Bibra erneuert das Bündnis mit dem Bamberger Bischof Georg von Limpurg, dem Eichstätter Bischof Gabriel von Eyb und Markgraf Friedrich V. von Brandenburg-Ansbach. Dabei werden Regelungen getroffen über den Umgang mit Feinden, Veröffentlichung der Namen von Feinden, Vertragsverpflichtungen, die Arbeit der Amtleute (Ambtleuthe Vleiss), die gegenseitige Hilfe bei Verfolgung von Verbrechern (Nachail furdern), peinliches Verhör (painliche frag), die Strafverfolgung von Amtleuten und Helfern von Landfriedensbrechern (Rechtvertigung strefflicher Amptleuth, Veindes underhalter zu straffen), Gotteslästerung, Umgang mit Räubern, Verhalten bei verdächtigen Adeligen, Kundschaftern, Vergleiche zwischen Adeligen und Fürsten, Vergleiche zwischen Adeligen, rechtliche Vergleiche (Rechtlicher Austrag), Absetzung von Fürsten (Entsetzung der Fursten), Entziehung von Gütern (Guetter entsetzung), Umgang mit Bürgerecht (Burgschafften) sowie Verhalten gegenüber herrenlosem Kriegsvolk.
Looshorn, Johann: Das Bisthum Bamberg von 1400 – 1556 (Die Geschichte des Bisthums Bamberg 4), Bamberg 1900.
Der Eichstätter Bischof Gabriel von Eyb schreibt Bischof Konrad von Thüngen, er könne Mitglied des Schwäbischen Bundes werden, da seine Vorgänger bereits mit dem Hochstift Bamberg und den Markgrafen von Brandenburg im Bündnis standen. Außerdem wolle es der Kaiser so.
Wie sich Bischof Konrad von Thüngen und der Eichstätter Bischof Gabriel von Eyb bezüglich ihrer Ritterschaft einigen und was ihre Domkapitel diesbezüglich verhandeln, ist im Büschel Ritterschaft vorhanden.
Die Bischöfe der drei Hochstifte Würzburg (Wirtzburg), Bamberg (Bamberg) und Eichstätt (aistat) beschließen, dass sie ihre Räte und zwei Kapitelsherren aus ihren Domkapitel auf den Rittertag zu Bad Windsheim (windsheim) schicken, um zu beratschlagen, was sie der Ritterschaft auf ihre Werbung antworten sollen.
Die Bischöflichen Räte und jeweils der Domdechant und ein Domherr des Domkapitels der drei Hochstifte Bamberg (Bamberg), Würzburg (Wirtzburg) und Eichstätt (aistat) treffen sich, um sich zu besprechen. Damit auf dem Rittertag zu Bad Windsheim jedoch keine Fortschritte gemacht werden, ist es den Fürsten nicht nötig, der Ritterschaft auf ihr Werben zu antworten. Sollten sie jedoch einen weiteren Rittertag ausrufen, zu dem sie die Fürsten einladen, sollen sie sich dermaßen erzeigen, dass es den Fürsten entgegenkommt.
Bischof Konrad von Thüngen schlägt Johann von Schwarzenberg (Schwartzenberg) einen Tag zu Ochsenfurt (Ochsenfurt), Iphofen (Iphoven) oder Kitzingen (Kitzingen) vor, um sich mit ihm bezüglich seines Vorkaufsrechtes über das Schloss Hohenlandsberg (Landsburg) zu vergleichen. Nachdem Johann von Schwarzenberg auf die bischöflichen Briefe jedoch nicht antwortet und die zweimonatige Frist über den Vorkauf auszulaufen droht, sucht der Bischof das kaiserliche Regiment um Hilfe an. Dieses bestimmt Bischof Gabriel von Eichstätt als Kommissar. Nach dem Tod Johann von Schwarzenbergs 1528 (Fries irrtümlich 1529) führen seine Söhne Christof, Friedrich und Paul den Prozess weiter.
Bischof Gabriel von Eichstätt fällt als Kommissar in der Streitsache zwischen Bischof Konrad von Thüngen und Christof, Friedrich und Paul von Schwarzenberg (Schwartzenberg) folgendes Urteil: Die Brüder werden des Ungehorsams für schuldig befunden und müssen das Schloss Hohenlandsberg (Landsberg) mit seinen Rechten dem Hochstift Würzburg verkaufen. Die Gerichtskosten und alle entstandenen Schäden werden den Beklagten auferlegt.