Bischof Johann von Egloffstein verpfändet Burg Prosselsheim (Brassoldshaim) sowie das Gericht über diesen Ort und den angehorigen dorfern (vermutlich die Orte im Amt Prosselsheim) an Reichholf von Elma (Elma) und seinen Sohn Paul für 9000 Gulden. Von einem späteren Schreiber werden die Fischgülte bei Fahr (Fahr) und der See bei Seehof (Sehoff) erwähnt.
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet Prappach an den Ritter Dietrich Fuchs zu Eltmann (Fuchs) und seinen Sohn Thomas Fuchs zu Eltmann (Thomas sone) für 2000 Gulden.
Der Abt von Bronnbach schwört Bischof Johann von Egloffstein den Landfrieden.
Burgsinn (Burcksin) ist für 300 Gulden an den Ritter Johann von Kronenberg (Cronenberg) verpfändet. Dieser verpfändet es weiter an Graf Ludwig von Rieneck, wobei Bischof Johann von Egloffstein dem Hochstift das Ablösungsrecht vorbehält.
Bischof Johann von Egloffstein verkauft Schloss Burgsinn und Mittelsinn (Burcksin und Mittelsin) mit den dazugehörigen Eigenleuten, Gütern, Rechten, Gerichtsbarkeiten usw. für 1000 Gulden urtätlich an den Ritter Wilhelm von Thüngen.
Bischof Johann von Egloffstein verleiht den Kirchsatz der Pfarrei Burgsinn (Burcksinn) und von deren Filialkirchen als Mannlehen an Wilhelm von Thüngen (Thungen), der für diesen Sachverhalt ein Revers übergibt. Von diesem Geschäft ebenfalls betroffen sind Zeilitzheim (Zeulingshaim), Gaibach (Gewbach), Rügshofen (Ruegshoffen) und Gerolzhofen (Geroltzhoven).
Bischof Johann von Egloffstein erhöht Graf Eberhard von Wertheims Pfandsumme auf Bütthard um 228 Gulden.
Konrad von Rosenberg (Rosenberg) empfängt von Bischof Johann von Egloffstein im Dorf Brehmen (Bremen) eine Hube, die Vogtei, das Gericht und etliche Leibeigene. Betroffen sind laut einem späteren Schreiber auch Arnsfeld (evtl. Erfeld) und Buch Buch.
Konrad von Rosenberg empfängt etliche Güter in Buch (Buch) mitsamt einem Viertel am Gericht als Lehen von Bischof Johann von Egloffstein. Davon ebenfalls betroffen sind die Orte Brehmen (Bremen) und Arnsfeld (evtl. Erfeld)
Bischof Johann von Egloffstein übergibt Graf Friedrich von Henneberg und dessen Sohn eine Verschreibung, wonach Botenlauben (Botenlauben) in deren Lebenszeit nicht mehr abgelöst werden soll. Falls beide ohne männliche Nachkommen sterben, verringert sich die zur Ablösung nötige Summe um 1000 Gulden. Die beiden Grafen übergeben dem Bischof daraufhin ein Revers.