Der Inhalt des Vertrags der Ritterschaft ist der Erhalt der Ehrbarkeit und Förderung des Rechts und christlicher Friedlichkeit, damit die Ordnung des Kaisers und des Heiligen Reichs sowie der Landfrieden bestehen können.
Es folgt der Inhalt der Artikel des Vertrags, den die Ritterschaft auf dem Rittertag zu Bad Windsheim schließen: Beschwerden des Adels gegen die Fürsten und die Hohe Obrigkeit; Beschwerden des Adels gegen die Land-, Hof-, Saal- und andere Gerichte der Fürsten und der Hohen Obrigkeit; Beschwerden gegen die Zent- und Halsgerichte der Fürsten; Beschwerden gegen das kaiserliche Kammergericht; Beschwerden gegen den ausgegangenen Landfrieden; Beschwerden gegen die Handlungen des kaiserlichen Reichsregiments; Beschwerden des Adels gegen den Schwäbischen Bund; Andere Beschwerden die oben erwähnten Dinge betreffend; Große Kaufmannsgesellschaften betreffend; Abgaben an Geistliche im Heiligen Römischen Reich. Es liegt auch eine kurze Antwort von Doktor Eucharius Steinmetz (doctor Stein mitz) vor.
Es folgt eine Aufzählung der Artikel des Vertrags der Ritterschaft vom Rittertag zu Bad Windsheim, von dem eine Kopie im Büschel Ritterschaft liegt: Sich gegenseitig treu sein und fördern; Ihr rechtlicher Austrag; Bitte an die Fränkischen Fürsten bezüglich der Reformation ihrer Gerichte; Appellation an fürstlichen Gerichte; Verbleib beim oben genannten rechtlichen Austrag; Rechtliche Austragung mit den Fürsten; Ihre Feinde betreffend; Nachteil; Nicht zulässige Verwandte; Sich nicht gegen Verbündete stellen; Sich gegenseitig Auskunft geben; Die erste Wahl von Hauptmännern und Räten; Was im Todesfall eines Hauptmanns oder anderen dringenden Angelegenheiten zu machen ist; Beschwerden, die an den eigenen Hauptmann zu richten sind; Beschwerden gegen den geistlichen Stand; Die Entsendung auf Rittertage; Die Pflicht einer gemeinen Abgabe; Die unverzügliche Einführung einer solchen Abgabe; Die Eintreibung einer solchen Abgabe durch einen Anwalt; Hauptmänner und Räte sind von dieser Abgabe befreit; Der Schreiber des Hauptmanns; Wie der Hauptmann das gesammelte Geld verwahren und verrechnen soll; Jährliches Zusammenkommen; Was bei der jährlichen Versammlung verhandelt und verwaltet werden soll; Die Erneuerung von Hauptmännern und Räten; Was jeder in der jährlichen Versammlung vorbringen will; Die Verbesserung des Vertrags; Die Pflicht sich zu beratschlagen; Was passiert, falls jemand nicht zu der jährlichen Versammlung erscheinen kann; Der Beschluss der jährlichen Versammlung; Die Verhandlung mit anderen Ritterkantonen; Gotteslästerung, Trinken, kostbarer Kleidung und Verzehrung; Ob die Fürsten zu solchen Versammlungen kommen möchten; Die entsendung von Abgeordneten auf den nächsten Reichstag und die Erbittung einer Antwort; Die Erklärung dieses Vertrags; Der Zeitraum dieses Vertrags; Die Namen der Vertragspartner; Die Verkündung oder Verpflichtung dieses Vertrags; Die Namen derjenigen, die durch spätere briefliche Zusage in diesen Vertrag kommen.
Die Gesandten von Graf Michael von Wertheim (Michels) sagen, dass ihr Herr die Antwort, die er auf dem Rittertag zu Schweinfurt gegeben hat, widerruft. Er ist jedoch dazu bereit, einem jeden Adligen seine erlittenen Schäden zu erstatten, der diese stichhaltig nachweisen kann. Falls der Würzburger Bischof dieser Forderung jedoch nicht nachkommen sollte, will er vor dem kaiserlichen Reichsregiment oder dem schwäbischen Bund sein Anliegen vortragen. Haloch sei nicht vorhanden.
2. Etliche Adlige sitzen unter anderen Fürsten und sind ohne Eigentum und Obrigkeit des Hochstifts Würzburg. Diese weigern sich den Vertrag anzunehmen, wollen aber trotzdem für ihre Schäden entschädigt werden, obwohl ihnen wenig oder gar kein Schaden zugefügt wurde. Bischof Konrad von Thüngen rät ihnen, den Vertrag anzunehmen, um eine Entschädigung ihrer Schäden zu erhalten. Die Ritterschaft soll denen, die sich weigern den Vertrag anzuerkennen, schreiben, damit diese ihn doch annehmen.
Bischof Konrad von Thüngen schickt seinen Hofmeister Herr Philipp von Herbilstadt (philipsen von Herbilstat) mit einer Vollmacht und Anweisungen zur versammelten Ritterschaft auf den Rittertag zu Haßfurt (Hasfurt). 1. Jeder soll dem Bischof oder den acht verordneten Verwaltern die Namen, Zunamen und Wohnorte seiner Untertanen zuschicken. Die Hälfte der Gelder zum Wiederaufbau kann nicht ausgeteilt werden. Viele geben zwar ein Verzeichnis über ihre Untertanen, doch ohne die Angabe von Namen, wodurch man nicht weiß, von wem die Gelder einzunehmen sind. Die Austeilung wird dadurch verzögert, wofür sich entschuldigt wird.
3. Grafen, Herren und Mitglieder der Ritterschaft, die nicht im Vertrag sind, sollen laut den 24 Artikeln daran erinnert werden, dass ihre Untertanen, die sich an den Beschädigungen beteiligt haben, die Abgabe ebenfalls bezahlen müssen. Es wird auch um Rat gebeten.
4. Etliche, die den Vertrag nicht annehmen, verschaffen sich auf eigene Faust Schadensersatz von ihren Untertanen. Diesen wird geschrieben, sie sollen den Vertrag doch annehmen. Falls sie dies nicht tun sollten, ist zu beratschlagen, ob Bischof Konrad von Thüngen sich an den Vertrag halten sollte.
5. Bischof Konrad von Thüngen wünscht, dass diejenigen, die Schaden durch Untertanen fremder Herrschaften erlitten haben, sich an diese für Schadensersatz wenden. Das Geld soll den verordneten Verwaltern überantwortet werden.
6. Etliche Ritter lassen für den Sommer für Orte außerhalb des Hochstifts anstellen, was für das Hochstift und sie selbst nachteilig ist. Das sieht man daran, dass etliche nur langsam und unwillig dort hin kommen. Sie werden gebeten gerüstet im Hochstift zu bleiben.