7. Wenn der Bamberger Bischof von seinen Untertanen gebeten wird, ein geistliches oder weltliches Gericht einzuberufen, reagiert der Adel nicht auf den Ruf des Bischofs.
9. Die Adligen dienen anderen Fürsten, obwohl sie im Hochstift Bamberg ansässig sind. Sie leisten auch keinen Beitrag zu Obrigkeit und Gerichtsbarkeit.
10. Die Adligen erscheinen nicht vor dem Landgericht und vor dem geistlichen Gericht, wordurch ihren Leuten und Gütern nicht geholfen werden kann.
11. Die Adligen versäumen es, die Prälaten, Klöster, Spitäler, Pfarrer und Bürgerschaft in Erbschutz zu nehmen, worunter die Obrigkeit und der Gerichtszwang leiden.
Der Kaiser ersucht Bischof Konrad von Thüngen mehrmals dem Schwäbischen Bund beizutreten. Den Bischof kann einen Beitritt nicht umgehen. Dies ist zum Besten für Land und Leute, da der Schwäbische Bund der Reichsordnung und dem Landfrieden unterworfen ist, weshalb er nicht gegen die fränkische Ritterschaft vorgehen kann.
Die Ritterschaft bittet Bischof Konrad von Thüngen darum, den Heereszug des Schwäbischen Bundes durch Franken abzuwenden. Er soll die Verantwortlichen nach der Ordnung des Heiligen Reiches und des Landfriedens oder als einer der Fränkischen Fürsten mitsamt seinem Domkapitel zur Rechenschaft ziehen. Die Beteiligten an diesem Heereszug sollen von ihren jeweiligen Fürsten bestraft werden. Sollte sich um diese Sache nicht gekümmert werden, muss die Ritterschaft sich Hilfe an anderer Stelle suchen.
Der Bamberger (Bambergk) Bischof Weigand von Redwitz (weigand) teilt Bischof Konrad von Thügen die drei Artikel mit, die seine Ritterschaft an ihn stellt. Diese beinhalten eine Rechtfertigung vor Gericht, die Unterbindung des Heereszugs des Schwäbischen Bunds und die Erbietung des Bischofs zu Recht und Ehren.
Der Inhalt des Vertrags der Ritterschaft ist der Erhalt der Ehrbarkeit und Förderung des Rechts und christlicher Friedlichkeit, damit die Ordnung des Kaisers und des Heiligen Reichs sowie der Landfrieden bestehen können.
Bischof Konrad von Thüngen schreibt der Ritterschaft, was ihre Abgesandten ihm vorgetragen haben. Er meint, dass in der Einigung des Schwäbischen Bunds Frieden und Recht den höchsten Stellenwert haben und die Handhabung dessen das Ziel des Bunds sei. Kaiser und Bund möchten gegen niemanden etwas unternehmen, das gegen die Reichsordnung oder den Landfrieden verstößt. Es werden jedoch etliche Adlige von den Hauptleuten des Schwäbischen Bunds des Friedensbruches bezichtigt und es wird gefordert, dass die Beschuldigten sich vor Gericht äußern müssen. Dies ist aus der Sicht des Bischofs gerechtfertigt, weshalb er es für das Beste hält, dass sich die Beschuldigten verantworten und versuchen, ihre Unschuld zu beweisen. Seit dem Rittertag zu Schweinfurt ist die Ritterschaft viel umhergezogen und hat viel geworben, was gegen den Landfrieden verstößt. Damit ihrem Begehren, den Heereszug des Schwäbischen Bunds abzuwenden, stattgegeben wird, soll sie dies zukünftig unterlassen.
Es folgt eine Aufzählung der Artikel des Vertrags der Ritterschaft vom Rittertag zu Bad Windsheim, von dem eine Kopie im Büschel Ritterschaft liegt: Sich gegenseitig treu sein und fördern; Ihr rechtlicher Austrag; Bitte an die Fränkischen Fürsten bezüglich der Reformation ihrer Gerichte; Appellation an fürstlichen Gerichte; Verbleib beim oben genannten rechtlichen Austrag; Rechtliche Austragung mit den Fürsten; Ihre Feinde betreffend; Nachteil; Nicht zulässige Verwandte; Sich nicht gegen Verbündete stellen; Sich gegenseitig Auskunft geben; Die erste Wahl von Hauptmännern und Räten; Was im Todesfall eines Hauptmanns oder anderen dringenden Angelegenheiten zu machen ist; Beschwerden, die an den eigenen Hauptmann zu richten sind; Beschwerden gegen den geistlichen Stand; Die Entsendung auf Rittertage; Die Pflicht einer gemeinen Abgabe; Die unverzügliche Einführung einer solchen Abgabe; Die Eintreibung einer solchen Abgabe durch einen Anwalt; Hauptmänner und Räte sind von dieser Abgabe befreit; Der Schreiber des Hauptmanns; Wie der Hauptmann das gesammelte Geld verwahren und verrechnen soll; Jährliches Zusammenkommen; Was bei der jährlichen Versammlung verhandelt und verwaltet werden soll; Die Erneuerung von Hauptmännern und Räten; Was jeder in der jährlichen Versammlung vorbringen will; Die Verbesserung des Vertrags; Die Pflicht sich zu beratschlagen; Was passiert, falls jemand nicht zu der jährlichen Versammlung erscheinen kann; Der Beschluss der jährlichen Versammlung; Die Verhandlung mit anderen Ritterkantonen; Gotteslästerung, Trinken, kostbarer Kleidung und Verzehrung; Ob die Fürsten zu solchen Versammlungen kommen möchten; Die entsendung von Abgeordneten auf den nächsten Reichstag und die Erbittung einer Antwort; Die Erklärung dieses Vertrags; Der Zeitraum dieses Vertrags; Die Namen der Vertragspartner; Die Verkündung oder Verpflichtung dieses Vertrags; Die Namen derjenigen, die durch spätere briefliche Zusage in diesen Vertrag kommen.