Das Schloss Dornberg (Dornburg) in der Grafschaft Katzenelnbogen ist ein Würzburger Lehen, wie es in einer Streitschlichtung zwischen dem Landgrafen von Hessen und den Grafen von Nassau zu Augsburg (Auspurg) festgestellt wird.
Die Grafen von Katzenelnbogen (Catzenelnbogen) und nach ihnen die Landgrafen von Hessen weigern sich, Dornberg (Dornberg) von den Grafen von Henneberg als Lehen zu empfangen, sondern tragen das Schloss bis zum Zeitpunkt dieses Eintrags in der Hohen Registratur (ca. 1542-1550) als Lehen des Hochstifts Würzburg. Der zuvor angesprochene Urteilsbrief befindet sich auch in Würzburg. Die Grafen von Henneberg empfangen seither Burg Hutsberg (Hutsberg) als Lehen.
Die Herren von Vestenberg (Vestenberg) empfangen einen Großteil des Dornheimer Zehnten als Lehen vom Hochstift Würzburg. Dies gilt laut Nachtragsschreiber ebenso für den Zehnt von Iphofen (Iphoven) sowie Besitzungen in Lonnerstadt (Lonerstadt), Reinhardshofen (Rinhartshoven) und Melsendorf (Melsendorf; es bleibt unklar, ob Ober- oder Untermelsendorf gemeint ist).
Bischof Johann von Egloffstein trägt die Dompropstei als Lehen.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Bischof Johann von Egloffstein übereignet Hans von Seldeneck (Seldeneck) den Zehnten von Nassach (Nassa), der zuvor vom Hochstift zu Lehen ging. Dieser übergibt ihn der Kartause Tückelhausen (Duckelhausen).
Wilhelm von Henneberg behauptet, dass das Schloss Dornberg (Dornburg) von ihm und seiner Herrschaft als Lehen verliehen wird. Bischof Johann von Egloffstein geht rechtlich dagegen vor. Wilhelm von Henneberg trägt Bischof Johann das Dorf Jüchsen (Jugshaim) und Schloss Hutsberg (Hutsberg) als Lehen auf unter der Bedingung, dass er im Fall einer rechtlichen Niederlage (also dass das Schloss nicht von Henneberg als Lehen vergeben wird) Dornberg selber vom Hochstift als Lehen empfängt und der Hutsberg wieder sein freies Eigentum wird.
Bischof Johann von Brunn übereignet ein Drittel des Zehnten in Dürrfeld (Durfeld), der zuvor ein Lehen des Hochstifts Würzburg war, der Kartause Astheim (Osthaim) als Eigentumsrecht.
Bischof Johann von Brunn schickt auf Wilhelm von Hennebergs Anhalten einen Brief an Johann von Katzenelnbogen (Catzenelnbogen), in dem dieser über das ergangene Urteil informiert wird und an Wilhelm von Henneberg als Lehnsherrn verwiesen wird.
Bischof Rudolf von Scherenberg genehmigt den Bau der sogenannten Mittelmühle (Mitel muln) am Biebergauerbach (Bibergaier bach) auf Grund und Boden von Andreas Korner (Korner). Ferner betimmt er, dass die Lehenschaft, Zinsen und der Handlohn darüber je zur Hälfte dem Hochstift Würzburg und Andreas Korner und dessen Erben zustehen, während das Hochstift allein die Obrigkeitsrechte ausübt.
Zwischen Abt Jodokus von St. Stephan und seinen Hübnern in Dettelbach (Detelbach) wird wegen der Afterlehen ein Vertrag gemacht.