Dietrich von Heßberg (ditzen von Hesburg) verkauft Ottowind (Ochinwinde) samt weiterer Güter an Heinrich Münzmeister aus Coburg (Hainrichen Muntzmeistern zu Coburg) mit Erlaubnis von Bischof Johann von Egloffstein für 500 Gulden auf Wiederlösung.
Bischof Johann von Brunn verpfändet Konrad von Seinsheim (Contzen von Saunsheim) die Stadt Dornheim für 1600 Gulden auf Wiederlösung. Erkinger von Seinsheim (Schwartzenberg) übernimmt als Erbe von Konrad von Seinsheim dieses Pfand und erhält die selben Rechte. Dafür soll er von einem Bischof des Hochstifts unter Schutz und Schirm genommen werden. Er untersteht dem Landgericht, da Dornheim zusammen mit Landsberg verkauft ist.
Gottfried von Rieneck (Gotz von von Rineck) und Eberhard von Rieden (Eberharten von Ridem) haben zusammen ein Viertel Anteil an Schloss und Amt Rothenfels, die von Bischof Johann von Brunn und seinem Domkapitel für 4775 Gulden verpfändet wurden. Ein weiteres Viertel war an Sebastian von der Tann (Bastian von der Than) und Eberhard von Rieden dem Älteren (Eberharten Riden dem eltern ) für 1750 Gulden verpfändet. Die Hälfte seines Viertels hat Gottfried von Rieneck an Eberhard von Rieden für 2000 Rheinische Gulden verpfändet. Alle Gerechtigkeiten am anderen Viertel können er oder seine Erben von Sebastian von der Tann und Eberhard von Rieden dem Älteren für 1750 Gulden auslösen, sofern sie ihnen gehören. Dies hat Bischof Gottfried Schenk von Limpurg bewilligt. Eberhard von Rieden und seine Erben können also insgesamt zwei Achtel für 2000 und 1750 Gulden auslösen. Dem Hochstift obliegt es, die Auslösung vorzubehalten.
Das Landgericht soll mit Rittern besetzt sein und nach der Reform gehandhabt werden. Niemandem soll der Zugang zum Gericht verwehrt werden. Es sei denn, er wurde rechtlich verwiesen, ist kein Einwohner des Gebiets, Flüchtling oder Vertriebener. Geistliche Richter und das Geistliche Gericht dürfen nichts verbieten oder jemanden verbannen und haben nach der Reform zu handeln. Der Bischof stellt den Grafen, Herren, Rittern und Knechten frei, ihre Mannlehen sowie vom Bischof und Stift erhaltene Pfandschaften unter sich, ihren Frauen und Töchtern aufzuteilen. Möchte eine Person ihre Lehen weitergeben oder verkaufen, so muss dies bewilligt und anerkannt werden. Kommt es bei Streitigkeiten zu keiner Einigung, so muss diese Angelegenheit vom Westfälischen Gericht entschieden werden. Dies gilt ebenfalls, wenn den Beteiligten Ehre und Recht versagt wurde.Übertreter des Rechts dürfen an Leib und Gut bestraft werden und haben kein Recht auf Geleit und Frieden. Zudem kann es zu Einschränkungen der persönlichen Freiheiten kommen. Den Knechten ist es untersagt im Hochstift Würzburg zu plündern. Kommt es dennoch zu Plünderungen wird auch ihnen das Recht auf Geleit untersagt, selbst wenn es nach anderen Ansichten gerechtfertigt war. Der geschlossene Vertrag ist auf ewig gültig und nicht zu missbrauchen. Der Bischof, sein Domkapitel, die Grafen, Herren und Ritter, welche der Kirche Würzburgs angehören, schwören diesen Vertrag einzuhalten. Der Vertrag wird vom Bischof und seinem Domkapitel besiegelt.