Bischof Konrad von Thüngen schreibt der Ritterschaft, was ihre Abgesandten ihm vorgetragen haben. Er meint, dass in der Einigung des Schwäbischen Bunds Frieden und Recht den höchsten Stellenwert haben und die Handhabung dessen das Ziel des Bunds sei. Kaiser und Bund möchten gegen niemanden etwas unternehmen, das gegen die Reichsordnung oder den Landfrieden verstößt. Es werden jedoch etliche Adlige von den Hauptleuten des Schwäbischen Bunds des Friedensbruches bezichtigt und es wird gefordert, dass die Beschuldigten sich vor Gericht äußern müssen. Dies ist aus der Sicht des Bischofs gerechtfertigt, weshalb er es für das Beste hält, dass sich die Beschuldigten verantworten und versuchen, ihre Unschuld zu beweisen. Seit dem Rittertag zu Schweinfurt ist die Ritterschaft viel umhergezogen und hat viel geworben, was gegen den Landfrieden verstößt. Damit ihrem Begehren, den Heereszug des Schwäbischen Bunds abzuwenden, stattgegeben wird, soll sie dies zukünftig unterlassen.
Der Inhalt des Vertrags der Ritterschaft ist der Erhalt der Ehrbarkeit und Förderung des Rechts und christlicher Friedlichkeit, damit die Ordnung des Kaisers und des Heiligen Reichs sowie der Landfrieden bestehen können.
Es folgt der Inhalt der Artikel des Vertrags, den die Ritterschaft auf dem Rittertag zu Bad Windsheim schließen: Beschwerden des Adels gegen die Fürsten und die Hohe Obrigkeit; Beschwerden des Adels gegen die Land-, Hof-, Saal- und andere Gerichte der Fürsten und der Hohen Obrigkeit; Beschwerden gegen die Zent- und Halsgerichte der Fürsten; Beschwerden gegen das kaiserliche Kammergericht; Beschwerden gegen den ausgegangenen Landfrieden; Beschwerden gegen die Handlungen des kaiserlichen Reichsregiments; Beschwerden des Adels gegen den Schwäbischen Bund; Andere Beschwerden die oben erwähnten Dinge betreffend; Große Kaufmannsgesellschaften betreffend; Abgaben an Geistliche im Heiligen Römischen Reich. Es liegt auch eine kurze Antwort von Doktor Eucharius Steinmetz (doctor Stein mitz) vor.
Friedrich von Schwarzenberg (Friderich freyherr zu Schwartzenberg vnd hoenlandsburg) kann seine Lehen in eigener Person nicht empfangen, weshalb er seinem Sohn Johann von Schwarzenberg (Johansen) die Vollmacht dazu überträgt, mit der Ausnahme, dass nur Graf Friedrich Anprüche und Rechtfertigungen gegenüber Bischof Konrad von Bibra erheben kann. Bei diesen Ansprüchen geht es um Nachteile, unrechtmäßige Enthaltung, Unterschleif und Verzögerung bezüglich mörderischer Ladfriedensbrecher. In diesem Fall geht es um den Bullenheimer (Bullenhaim) Schultheiß Georg Mantel (Jörg Manteln), der auf einer Kaiserlichen Landstraße auf Grund und Boden des Hochstifts Würburg (Wirtzburg) ermordet wurde. Der Bischof verleiht das Lehen an den Sohn des Grafen und bestätigt diese Ausnahme. Es wird auch die Nichtempfängnis des Wildbanns mitaufgenommen, die der von Schwarzenburg von den Grafen von Castell (Castell) kauft und der Lehen des Hochstifts ist. Die Ausnahme wird durch den Notar Valentin Gans (Valtin Gans) im Beisein des Polizeimeisters Jakob Panthleon (Jobsten Panthleon) und des Sekretärs Johann Schätzlein (Johan Schetzlern) als Zeugen festgehalten.