Lorenz Fries schreibt, wo Informationen über die Verbindungen zwischen der fränkischen Ritterschaft und den Bischöfen von Würzburg zu finden sind. Die sechs Kreise der fränkischen Ritterschaft sind Odenwald (Ottenwaldten), Rhön-Werra (Röhn vnd Wern), Steigerwald (Staigerwald), Altmühl (Altmuel), Gebürg (Gebirg) und Baunach (Baunach).
Bischof Andreas von Gundelfingen übergibt einen Brief, der besagt, dass Personen in seinem Land und unter seiner Lehensherrschaft nicht außerhalb vom Hochstift Würzburg gerichtlich belangt werden dürfen. Dies gilt nicht für das königliche Gericht.
Bischof Gerhard von Schwarzburg und Graf Rudolf von Wertheim (Graf Rudolf von Wertheim), der den Dechant vertritt, übergeben einen Brief. Sie beschließen, den von Henneberg (Hennenberg), Wertheim (Wertheim), Rieneck (Rineck), Castell (Castel) und Bickenbach (Bickenbach) um ihrer Freundschaft willen einen Datz auf ihre armen Leute zu bewilligen.
Die Grafen, Herren und die Ritterschaft zu Franken (Franken) treffen eine Einigung: Falls einer oder mehrere Ritter durch jemanden in ihren seit langem bestehenden Rechten und Freiheiten beschädigt werden, sei es, dass dies ein Schloss, eine Stadt oder eine Befestigung betrifft, die widerrechtlich zu eigen gemacht oder mit Fehde überzogen wurden, dann schließen sich alle anderen zusammen, um der betroffenen Person Hilfe und Beistand zu leisten. Dies gilt bei den seit langem geltenden Freiheiten, ohne Weigerung der beteiligten Personen und darüber wird ein Eid abgelegt. Diese Einigung wird verbrieft und gilt auch, wenn einer der Beteiligten in ein Verwandtschaftsverhältnis mit einem Fürsten, Grafen oder Herren gerät. Diese Abmachung gilt für fünf Jahre.
Bischof Johann von Brunn hat nach Beratung mit dem Domkapitel einen Vertrag mit den Grafen, Herren, Freien, Knechten, Städten und Stadtleuten und ihren Gemeinden geschlossen. Der Vertrag bestimmt, wie das Hofgericht besetzt und abgehalten werden soll, wenn es um Fehden, Krieg, Geleitbruch und Lehensangelegenheiten des Bischofs sowie Verpfändung, Verhandlungen gegen Geistlichkeit, Adel und Landschaft geht. Keiner soll sich diesem Vertrag widersetzen. Wer diesen Vertrag unterzeichnet, muss sich für drei Jahre daran halten. Der Vertrag wird besiegelt von Bischof, Domkapitel und den Grafen von Henneberg, Wertheim, Castell, Rieneck und Bickenbach (Hennenberg, Wertheim, Castel, Rineck vnd Bickenbach).
Bischof Johann von Brunn hat mit den Grafen von Henneberg und Wertheim (Hennenberg vnd Wertheim) eine lebenslängliche Einigung geschlossen.
Bischof Johann von Brunn schließt einen Vertrag mit dem Domprobst, dem Dechant und dem Domkapitel. Es wird festgelegt, dass wenn der Vertrag gebrochen wird, die Grafen, Herren, Ritter und Knechte des Stiftes die andere Seite unterstützen sollen. Dies besiegeln die Grafen von Wertheim und Henneberg (Wertheim, Hennenberg), die Schenken von Limpurg (Limpurg), die Herren von Schwarzburg (Schwarzberg) und viele andere Adelspersonen.
Zwischen Bischof Johann von Brunn, dem Domkapitel und der Stadt Würzburg (Wirzburg) wird ein Vertrag geschlossen, der Bischof erhält darin zusätzlich ein Deputat. Es werden Bestimmungen über die Ritterschaft in Bezug auf die Festung Marienberg getroffen. Es wird ferner festgelegt, wer die Hauptleute und Pfleger sein sollen. Zudem schreiben die Grafen, Herren und die Ritterschaft an das Konzil von Basel bezüglich der Streitigkeiten zwischen Bischof, Domkapitel und Stadt. Dieses Schreiben haben die Grafen von Henneberg, Wertheim, Castell, Rieneck, die Schenken von Limpurg (Hennenberg, wertheim, Castel Rineck vnd Limpurg) und andere Ritter und Knechte besiegelt.
Unter der Regierung von Bischof Johann von Brunn wird der sogenannte Runde Vertrag aufgesetzt. Er wird so genannt, da das Pergament eine runde Form hat, damit viele Grafen, Herren, Ritter und Knechte ihre Siegel ringsherum anhängen können. Dieser Vertrag wurde nicht vollzogen.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg lässt alle Güter von Ritter Anselm von Rosenberg (anselm von Rosenberg) einnehmen.