18. Adlige sollen in den Rat und am Hof aufgenommen werden.
Der Ritterschaft und die Ihren werden in den Städten und vor Gericht unrechtmäßig behandelt. Daher verweigern viele das Erscheinen vor Gericht.
Möchte ein Adliger etwas in der Stadt tun und dafür Geleit ersuchen, so wird ihm dies nicht gestattet, wenn er sich gegenüber einem Domherrn aufrührerisch oder ungehorsam verhalten hat. Die Verweigerung des Geleits geht dabei vom Domherrn aus. Keiner der Prokuratoren wagt es, in diesem Punkt dem Domherrn zu widersprechen.
Graf Wolfgang I. von Oettingen (Wolf von Ottingen), Ritter Ernst von Waldow (Ernst von Waldaw) und Wilhelm von Reichenbach (Wilhelm von Reichenbach), Doktor zu Schweinfurt (Schweinfurt), suchen das Rathaus auf, um der Ritterschaft zu berichten, dass Kaiser Maximilian I. durch Kurfürsten, Stände und Weitere häufig Klagen erreichen. Sie ersuchen Hilfe beim Kaiser, da es in Franken (Land zu Francken) zu Untaten, heimlichen Festnahmen, Raub, Erpressung und weiterer unedlen Handlungen kommt. Da der Kaiser nicht länger unter diesen Taten leiden möchte, fordert er, dass sich die Fränkischen Fürsten mit der Ritterschaft verbünden sollen.
Durch solche Geschichten und durch die Knechte der Fürsten und Städte, die hin und wieder durch das Land reiten, wurden strafbare Handlungen und Raub verursacht und ausgeübt. Dem Adel sind diese Unruhen leid. Sie bitten den Kaiser, in diesen Zeiten der Unruhen, an die Ritterschaft zu denken.
Die Stadt Bamberg (Bamberg) lässt ihrer Ritterschaft eine Antwort zukommen. Diese besagt, dass sich Bamberg mit Würzburg (wirtzburg) und der Markgrafschaft Brandenburg (Brandenburg) bespricht. Sie wollen mit dem Kaiser verhandeln und ihn bitten sich der Beschwerden der Ritterschaft anzunehmen.
Sebastian von Rotenhan (Sebastian vom Rottenhan) setzt Bischof Konrad von Thüngen darüber in Kenntnis, dass Grafen, Herren und Ritterschaft auf dem Rittertag zu Schweinfurt einen Vertrag miteinander schließen. Darin wird festgehalten, sollte einem der Vertragspartner wider geltendes Recht Schaden zugefügt werden, sei es gegen seine Behausung oder Ländereien, und Hauptmann und Räte des betreffenden Orts der Rechtsverletzung zustimmen, sollen die anderen Vertragspartner dem Geschädigten zu Hilfe kommen. Sebastian von Rotenhan schickt dem Bischof eine Kopie des Hauptartikels.
Sollte einer der Vertragspartner von einer oder mehreren Personen ohne vorherige Absprache oder rechtliche Grundlage befehdet, gefangen genommen oder in seinem Zuhause, Stadt, Schloss oder Flecken angegriffen und belagert werden, soll dieser den Vorfall beim Hauptmann des zuständigen Ritterkantons anzeigen und den oder die Beschuldigten beschreiben. Von diesem Vertrag ausgenommen sind Partner, die wissentlich Verbrechen begehen oder sich in offenen Krieg oder Fehde begeben.
Die Antwort des Bischofs lautet, dass er die Bitte nach Unterstützung dankend annimmt. Allerdings gäbe es keinen Grund zur Beunruhigung, da er mit niemandem im Konflikt steht. Zwecks der Befestigung möchte der Bischof anmerken, dass die Ritterschaft ihm einige anbietet und der Ort Kaisten (casten) nicht dafür geeignet ist. Den Bau des Schlosses und der Stadt Würzburg (wirtzburg) möchte der Bischof weiterhin unterstützen und einige Gesandte der Ritterschaft sollen dazu kommen.
Daraufhin geben die Grafen, Herren und Ritterschaft die Antwort, dass sie dem Wunsch des Bischofs nachkommen. Sollte es zu einem gewaltsamen Konflikt kommen, möchten die Adeligen, dass sie zeitnah benachrichtigt werden, damit rechtzeitig eine Befestigung in den Verteidigungszustand gebracht werden kann. Der Ort Kaisten (Casten) ist nicht mehr instandzuhalten und soll deshalb geräumt werden. Mit dem Bau des Schlosses und der Stadt Würzburg (wirtzburg) soll fortgefahren werden. Es soll nach einer Möglichkeit gesucht werden, den Angriff der Grafen gegen das Hochstift Würzburg zu verbieten. In Gesprächen gegen die Ritterschaft soll ein Rittertag angesetzt und durchgeführt werden. Die Abgabe, welche an Sachsen und Hessen abgegeben werden muss, soll nicht von den Untertanen sondern vom Klerus gezahlt werden, da der gemeine Mann mit den bäuerlichen Abgaben schon genug belastet ist. Die Einnehmer sollen einen Tag festsetzen, an welchem die dritte Anlage gezahlt werden muss.