Es soll die Bestätigung von Übergaben und andere Verträge vor dem Landgericht zu Würzburg (wirtzburg) bedacht werden, denn diese ergehen ohne die Einrede der Beklagten. Dies ist widerrechtlich, denn es soll die Einrede des Anderen zuerst angehört werden.
Fürsten sollen ihre Landgerichte - namentlich Würzburg (wirtzburg) - nur mit verständigen Leuten besetzen.
10. Die Adligen erscheinen nicht vor dem Landgericht und vor dem geistlichen Gericht, wordurch ihren Leuten und Gütern nicht geholfen werden kann.
Es folgt der Inhalt der Artikel des Vertrags, den die Ritterschaft auf dem Rittertag zu Bad Windsheim schließen: Beschwerden des Adels gegen die Fürsten und die Hohe Obrigkeit; Beschwerden des Adels gegen die Land-, Hof-, Saal- und andere Gerichte der Fürsten und der Hohen Obrigkeit; Beschwerden gegen die Zent- und Halsgerichte der Fürsten; Beschwerden gegen das kaiserliche Kammergericht; Beschwerden gegen den ausgegangenen Landfrieden; Beschwerden gegen die Handlungen des kaiserlichen Reichsregiments; Beschwerden des Adels gegen den Schwäbischen Bund; Andere Beschwerden die oben erwähnten Dinge betreffend; Große Kaufmannsgesellschaften betreffend; Abgaben an Geistliche im Heiligen Römischen Reich. Es liegt auch eine kurze Antwort von Doktor Eucharius Steinmetz (doctor Stein mitz) vor.
10. Die Befestigungen der Bauern im Kirchhof in Ingolstadt sollen abgebaut werden. Desweiteren bittet die Ritterschaft den Bischof, ihre Mängel und Beschwerden zu bereiningen. Sie fügt außerdem weitere Artikel hinzu, die die Gerichte betreffen. Diese sind: Es werden zu viele Dinge vor dem Land-, Hof-, Brücken-, Kanzlei- und geistlichen Gericht verhandelt, für die diese eigentlich nicht zuständig sind; Ein Geistlicher soll über einen Weltlichen vor weltlichen Gerichten und ein Weltlicher über einen Geistlichen vor geistlichen Gerichten urteilen; Es soll aufgeschrieben werden, welche Angelegenheiten vor welchem Gericht verhandelt werden; Die dritte Instanz soll nicht im Kanzleigericht beinhaltet sein; Gefällte Urteile sollen gebürlich vollstreckt werden; Es soll eine gemeine neue Halsgerichtsordnung gemacht werden; Die Zente sollen mit habhaftigen Leuten besetzt werden; Die Zentschöffen sollen keinen Anteil von Bußgeldern bekommen; Verklagte sollen auf Kosten des Bischofs verteidigt werden; Personen mit zentfreien Gütern sollen weder innerhalb noch außerhalb der Zent bestraft werden; Amtsleute des Hochstifts sollen die Untertanen der Ritterschaft nicht richten; Die Adligen sollen Wein, den sie selbst anbauen lassen, nicht verzollen müssen; Vertraglich geregelter Kauf von Wein soll nicht verzollt werden; Das Hochstift soll die Seinen an Orten, an denen es im Ganerbenverhältnis mit anderen steht, nicht mit Geboten oder Verboten belasten.
Die Ritterschaft bekommt einen Gegenbericht mit folgenden Artikeln: Belastung des Geistlichen Gerichts, des Landgerichts, des Zentgerichts, des Brückengerichts und der Klagen gegenüber dem Adel des Hochstift.