Der Stadtrat von Würzburg schlägt Bischof Lorenz von Bibra eine neue Feuerordnung vor und übergibt ihm Verbesserungsvorschläge.
Ein Fischwasser bei Fladungen beginnt bei Gockenschatz (Gockenschatz) und verläuft bis vor die Stadt Fladungen (Fladingen). Dieses Fischwasser hat bis zu seinem Tod Lorenz Egotz (Lorentz Egotz) als Mannlehen des Stifts. Da er aber in der Regierungszeit Bischofs Lorenz von Bibra verstirbt, ohne männliche Nachkommen zu hinterlassen, fällt das Fischwasser an das Stift zurück. Zu diesem Rechtsvorgang gibt es laut der Nachtragshand noch weitere Hinweise unter dem Stichwort Saltzungen.
Bischof Lorenz von Bibra verbessert die in Würzburg bestehende Feuerordnung, die Türmer und Glocken im Grafeneckart betrifft.
Bischof Lorenz von Bibra gewährt der Stadt Fladungen (Fladingen) einen neuen Wochenmarkt am Montag und bestätigt die vier alten Jahrmärkte, nämlich den am 22. Februar (vf petri Cathedra), den am 23. April (vf Sant Georgentag), den am 29. Juni (vf petri vnd pauli apostolorum) und den am 25. November (vf Sant Catherinen tag). Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verschiebt auf Bitten der Fladunger Bürger diesen Wochenmarkt von Montag auf Samstag.
Die Fischereirechte in den neun Flüssen verkauft Adolf Marschall von Ostheim (Adolf Marschalck) Graf Georg II. von Henneberg-Aschach (Grave Georgen von Hennenberg), von dem Bischof Lorenz von Bibra sie wieder löst.
Der Frauenwirt in Würzburg muss nach Gewohnheitsrecht auf seine Kosten für jeden regierenden Würzburger Bischof ein einsatzbereites Pferd ernähren. Bischof Lorenz von Bibra erlässt dem Frauenwirt und seinen Nachkommen diese Pflicht. Dafür bestimmt er, dass sie jährlich 12 Gulden an die bischöfliche Kammer zahlen müssen.
Bischof Lorenz von Bibra verbietet den Mainfischern die Benuntzung verschiedener Fangmittel (Breitgaren, Dickwurfgarn, Landwaten, Segen vnd Strichgarn).
Bischof Lorenz von Bibra erlässt folgende Fischereiordnung, die für die Mainfischer gilt: 1.Alle Altwasser, außer denen, die sich im Besitz des Stifts befinden, sind zum Fischfang von Ostern bis zum 24. August (von Ostern an, bis vf S Bartholmes tag) freigegeben. 2. In diesem Zeitraum ist die Benutzung des Strichgarns verboten. 3. In diesem Zeitraum ist es verboten, junge Hechte, Barsche oder Karpfen (iunge hechte, persche oder karpfen) zu fangen. 4. Ebenso ist die Benutzung des Tretbretts nach Ostern verboten, bis Bischof Lorenz oder seine Nachfolger erlauben, junge Fische zu fangen. 5.Verboten ist auch die Benutzung verschiedener anderer Fangmittel, nämlich der (Braitgarn, Wurfgarn, dicke Landwaten, Stainwaten vnd die schwimmende vnd ligend Geduld vnd geflecht). 6. Die Fischer, die das Nutzungsrecht der Gedult erkauft haben, können diese ungehindert bei ihren Flussinseln nutzen, aber nirgends sonst. 7. Die Fischernetze (Die Segen), die Zezail genant werden,sollen so beschaffen sein, dass sie nicht zu dicht (dick), sondern so durchlässig (liecht) sein sollen, damit sie keinen Fisch einfangen, der weniger als einen Pfennig wert sei. Zuwiderhandlungen werden mit Körper- und Geldstrafen geahndet.
Im Amt Neuburg werden bei Scheinfeld werden zwei Höfe als Frankfurt (zwen höfe bei Schainveld im ambt Neuburg Franckfurt genant) bezeichnet. Diese Höfe erhalten die Vettern Paul und Johann Henne (Pauls vnd Hanns Henne) von Bischof Lorenz von Bibra zu Lehen.
Nachdem Bischof Lorenz von Bibra die Jahrmärkte der Stadt Fladungen bestätigt hat und ihr einen Wochenmarkt, der am Montag abgehalten wird, gewährt hat, verlegt Bischof Konrad von Thüngen die Jahrmärkte auf Bitten der Bürger auf den 5. Fastensonntag (vf Sontag Judica), auf den 29. Juni (vf petri vnd pauli), auf den Sonntag nach dem 8. September (vf Sontag nach Nativitatis Marie) und den vierten auf den 25. November (vf Catherine). Dafür gibt er ihnen einen besiegelten Brief und das Marktgeleit. Der Tag des Wochenmarkts bleibt bei Montag.