Bischof Lorenz von Bibra bestätigt die Verordnung zu Beginn seiner Regierung, erhöht jedoch die Strafen: Für jeden Hasen müssen 20 Gulden und ein Barchet, für jedes Huhn 10 Gulden und ein Barchet gezahlt werden. Die Hälfte davon geht an den Denunzianten.
Herr Ludwig von Hutten (Ludwig von Hutem) legt mit Bewilligung Bischof Lorenz von Bibras Arnold Geiling (Arnolt Gailing) seinen Pfandschilling in Höhe von 900 Gulden auf und erhält daher die Untere Burg Hardheim mit seinen Leuten und Gütern und die Hardheimer Mühle, welche Bischof Lorenz ihm im Anschluss verschreibt.
Bischof Lorenz von Bibra erkauft dem Stift die Stadt und das Amt Lauda (Lauden) und bringt auch das Schloss zu Hardheim mitsamt der Mühle an das Stift, indem er Ludwig von Hutten seinen Pfandschilling wiedergibt. Fries verweist zudem auf die Lage von Quellen zu diesem Vorgang.
Egidius Heidolf zu Brotbach (Gilg Haidolf zu Brotbach) besitzt einen Zehnt auf ungefähr 20 Morgen Äcker, die Leuferen genannt werden, in der Haßfurter (Hasfurter) Markung. Er verkauft diesen an Bischof Lorenz von Bibra für 12 Gulden.
Das Stift besitzt auch einen eigenen freien Hof zu Haselbach. Bischof Lorenz von Bibra vererbt diesen seinem Zentgrafen zu Bischofsheim, Philipp Uberthür (Philip Uberthür), und dessen Erben für 3,5 Malter Hafer, 3,5 Malter Korn, einen Hammel, ein Ker und einen halben Gulden jährliche Bede mit gebührlichem Handeln, wenn er verkauft wurde, als Zinslehen und freit sie von allen anderen Abgaben.
Bischof Lorenz von Bibra gestattet es den Bürgern von Haßfurt (Hasfurt), einen Weiher am Obernmos in der Mark zu Haßfurt zu bauen.
Einige Jahre später erneuert Bischof Lorenz von Bibra die Verordnung. Er verbietet ebenfalls, in oder außerhalb der Landwehr auf fremden Grund und Boden, z.B. in Weingärten, zu jagen. Außerdem darf zwischen dem Katherinentag und dem Gertrudistag nicht außerhalb der Landwehr gejagt werden. Die Strafe liegt bei 50 Gulden, wovon der Denunziant einen Gulden und der Geschädigte Wiedergutmachung erhält. Der Wilderer verliert ebenfalls sein Zeug, Garn, Geschoss und Hunde. Wer die Strafe nicht bezahlen kann, soll körperlich bestraft werden. Herren müssen für ihre Diener und Knechte einstehen. Er verbietet ebenfalls, auswärtige Waidleute in seiner Abwesenheit für ein Deputat einzunehmen. Die Verordnung soll auf beiden Mainseiten gelten.
Der bereits verstorbene Johann von Hardheim (Hanns von Harthaim) hat Johann Hailos (Hanns Hailos), Bürger aus Würzburg, den neunten Teil am großen und kleinen Zehnt am Wein, Getreide, Heu und anderem für 400 Gulden verpfändet. Bischof Lorenz von Bibra löst diesen neunten Teil als Lehnsherr an sich und zahlt Franz Hailos (Frantz Hailos), dem Sohn des Johann Hailos, die 400 Gulden aus.
Heinrich Truchsess von Wetzhausen zu Bundorf (Haintz Trugsess zu Bundtorf) gibt Bischof Lorenz von Bibra 1500 Gulden in bar. Dieser gibt sie an Stefan Zobel von Giebelstadt (Steffan Zobel zu Gibelstat) weiter und löst ihn damit von der Bede zu Haßfurt (Hasfurt) ab. Außerdem beseitigt er auch die alten Verschreibungen, die Bischof Johann von Grumbach denen von Rechberg, Rosenberg, Zobel, Absberg und Seckendorf gegeben hat. Er verschreibt Heinrich 75 Gulden auf den Gefällen zu Haßfurt, die mit 1500 Gulden wieder abzulösen sind.
Jakob Düring (Jacob During) schuldet Bischof Lorenz von Bibra Geld, weshalb er sein Haus am Markt in Haßfurt (Hasfurt) verliert. Bischof Konrad von Thüngen verkauft das Haus für 300 Gulden an Georg Ringer (Georg Ringer), seinen Keller zu Haßfurt, und dessen Erben. Es besteht die Bedingung, dass er sich selbst beim etwaigen Anspruch dritter an diesem Haus vertreten solle, ohne dass das Stift zu Schaden kommt.