Bischof Konrad von Thüngen erhält von Kaiser Karl V. einen Brief, in dem der Kaiser seine Verleihung der Regalien, Lehen und weltlichen Rechte des Bischofs und des Hochstifts bestätigt und ersucht Bischof Albrecht von Brandenburg ( albrecht Bischof zu Maintz), Friedrich III., Herzog von Sachsen (Friderich hertzog zu Sachsen), seinen Bruder Johann, Herzog von Sachsen (Hertzpg Hans sein bruder), Joachim I. Nestor, Markgraf von Brandenburg (Joachim Marggraf zu Brandenburg), Bischof Georg Schenk von Limpurg (Brag Bischof zu Bamberg), Georg den Bärtigen, Herzog von Sachsen (Georg hertzog zu Sachsen) und Johann Kasimir, Herzog von Sachsen-Coburg (Casimir) um ihre Meinungen zur Verleihung des Herzogtums Franken, zusätzlich zu den Lehen des Hochstifts, an Bischof Konrad von Thüngen. Mit dieser würden fürstliche Herrschaftsrechte einhergehen, die Schlösser, Städte, Herrschaften und die Landgerichtsbarkeit umfassen würden. Bischof Konrad von Thüngen verweist in diesem Kontext auf die gewohnheitsmäßige Verleihung dieser Rechte und Lehen an seine Amtsvorgänger und die Tatsache, dass Kaiser Maximilian I. ihm die Verleihung dieser Rechte und Lehen zugesagt hat. So kommt es zu Worms (wormbs) tatsächlich zur beschriebenen Verleihung und das sogar ohne jede Vorbehalte. So erhält Bischof Konrad von Thüngen vollständig und unabänderlich das Herzogtum Franken samt den Obrigkeite, Gerichtsbarkeiten und Gerechtigkeiten.
Bischof Konrad von Thüngen leistet zu Worms (Wormbs) gegenüber Kaiser Karl V. einen Eid: Ich Konrad, Bischof zu Würzburg und Herzog zu Franken, gelobe und schwöre auf das heilige Evangelium, dass ich, so wahr ich hier stehe, den folgenden Eid getreu befolgen und gehorsam sein werde. Ich will euch, durchlauchtester Fürst und Herr, Karl erwählter Römischer Kaiser als allergütigsten Lehensherren annehmen. Nach diesem Eid will ich diesen somit gegenüber allen kaiserlichen Nachkommen, den Römischen Kaisern und Königen, dem Heiligen Reich und den Menschen selbst ehren. Ich will mich niemals wissentlich gegen die Ehre einer Person vergehen. Von bisherigen Handlungen, die diesem Eid entegegenstehen, distanziere ich mich. Stattdessen will ich über eure Ehre, über die des Heiligen Reichs, den Nutzen und die Frauen wachen und alles nach Kräften fördern. Ich werde gegen alle Handlungen gegen Euch oder euer Kaisertum vorgehen. Hierin soll und will ich treu sein. Ich gelobe den Kaiser ohne Verzicht vor allem zu warnen und auch sonst all das zu tun, was sich für einen treuen Lehensmann des Kaisers und des Heiligen Reiches nach geltendem Recht und Gewohnheit gebürt. All dies will ich ohne Arglist und böse Hintergedanken tun, so wahr mir Gott und das Heilige Evangelium helfen!
Reichslehen sind etliche Grafschaften, Herrschaften und Ortschaften, die das Reich zu Lehen trägt. Kaiser Karl V. bestätigt diejenigen Reichslehen, die durch Tausch- und Kaufgeschäfte an das Hochstift Würzburg kommen. Fries verweist hierzu auf das Stichwort "Lehen" (Lehen).
Bischof Konrad von Thüngen hat einen Brief von Kaiser Karl V. aus Regensburg (Regensburg), der folgendes besagt: Ebenso wie seine Vorgänger, gilt auch für ihn und die geistlichen und weltlichen Angehörigen des Hochstifts, dass im Herzogtum Franken niemand persönlich oder mit seinem Hab und Gut vor einem anderen Gericht als dem Kaiserlichen oder dem Gericht des Bischofs belangt und angeklagt werden darf. Es sei denn, dass den Klägern gegen Recht und Gewohnheit des Stifts versagt wurde, dass er gegen eine andere Person im Hochstift und Reich Forderungen stellen darf. Das Hofgericht zu Rottweil (Rotweil) hat seine Untersassen vorgeladen und ermahnt, sich in Sachen Inurien, Schmach, Gewalten und dem Abbruch der Freiheiten nicht zu beschweren. Es wird so gehandhabt, dass der Kaiser die Freiheiten des Hofgerichts von Bischof Konrad in Rottweil nicht beschneidet. Die genannten Fälle von Schmach, Irrtümern und Angelegenheiten im Zusammenhang mit Gewalt werden auf Forderung des Hochstifts verhandelt. Die Strafe für Missachtung beträgt 100 Mark.
Bischof Konrad von Bibra schickt Heinrich Truchsess von Wetzhausen (haintzen Truchsessen von wenhausen), Bernhard von Thüngen (Bernharten von Thungen) und Doktor Georg Farner (dorter Georg farnen) als seine Botschafter mit vollen Befugnissen auf den Reichstag zu Speyer (Speier), damit sie die Regalien des Hochstifts empfangen, da er selbst durch rechtliche Angelegenheiten verhindert ist. Kaiser Karl V. kommt seiner Bitte nach und verleiht den Gesandten die gesamten Regalien, Lehen und weltlichen Rechte des Hochstifts, samt den Mannrechten, Lehenschaften, Ehren, Rechten, Würden, Zierden, Gerichtsrechten und Schreinen. Zudem gebietet Kaiser Karl V. allen Männern des Hochstifts und den Untertanen des Bischofs, unabhängig von ihrem jeweiligen Stand und Wesen, als ihren ordentlichen Herren annehmen und ihm gehorsam folgen sollen und gehörig sein sollen. Außerdem befiehlt er ihnen unter Strafandrohung von 60 Mark Lotgulden, das Verhindern der praktischen Umsetzung der geschehenen Verleihung zu unterlassen.
Kaiser Karl V. übergibt Bischof Konrad von Bibra zu Regensburg (Regensburg) in der Kaiserlichen Kammer eine offzielle Deklaration seiner Regalien. Obwohl die bischöflichen Vorgänger im Amt ihre Regalien vor dem Kaiser in kaiserlicher Zierde in seinem Lehnstuhl und unter der Blutfahne und den Fahnen des Hochstifts Würzburg und des Herzogtums Franken empfangen haben, soll die Verleihung, die in der Kammer vollzogen wird, von gleicher Bedeutung sein, als wäre sie unter freiem Himmel, in kaiserlicher Zierde und unter den genannten Fahnen vor dem Lehnstuhl des Kaisers geschehen.
Die Inhaber der Herrschaft erfüllen gegenüber Kaiser Karl V. zu Speyer (Speier) ihre Lehenspflicht und werden mit ihren Regalien belehnt. Im Gegenzug leisten sie für diese Verleihung gewohnheitsgemäße Abgaben.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt trifft Kaiser Karl V. auf seiner Reise zum Reichstag in Worms (wormbs) in Bad Kreuznach (Creutznach). Dort werden ihm in der Kaiserlichen Kammer vom Kaiser gemäß dem ausgestellten Regalbrief seine und seines Stifts Lehen verliehen. Hierüber erhält er eine Deklaration des Kaisers. Die Art der Verleihung gleicht der Bischof Konrad von Bibras.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt empfängt von Kaiser Karl V. in der Kaiserlichen Kammer zu Bad Kreuznach (Creutznach) seine Regalien, Lehen und weltlichen Rechte. In Bezug auf die Anwesenden, die Vorgehensweise, die zu entrichtenden Abgaben und deren Quittung wird auf die Quellen verwiesen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt empfängt seine Regalien, Lehen und weltlichen Rechte, wie er es bereits zuvor von Kaiser Karl V. getan hat, zu Bad Mergentheim (Mergethaim) in der Kaiserlichen Kammer von Kaiser Ferdinand I. und erhält hierüber eine schriftliche Bestätigung. Ebenso wird ihm eine offizielle Deklaration, die die Verleihung bestätigt, übergeben.