Sie einigen sich auf folgende elf Artikel: 1) Es soll in jedem der sechs Kantone ein Hauptmann gewählt werden, welcher als Ansprechpartner für Klagen über Plackerei, Raub und andere Straftaten der jeweiligen Ortschaft gilt. Erhält er eine solche Klage, soll er sich an die anderen Vertragspartnern wenden. Hierbei soll keiner von Gottes Gewalt oder den Rechten ausgeschlossen werden.
2) Man soll keinem Verbrecher Asyl gewähren oder diesem behilflich sein. Verstößt jemand dagegen, so geht der Hauptmann gegen ihn vor.
3) Wenn einem Vertragsmitglied von einem Fürsten seine Rechte oder Güter beschnitten werden, soll dieser mit seinen Angehörigen auf den Fürsten zugehen und ihn darum bitten, die Angelegenheit vor dem Gericht auszutragen. Falls der Fürst dies ablehnt, soll der Hauptmann die Situation beurteilen und der Ritterschaft mit Rat zur Seite stehen.
Es soll bedacht werden, wie Nötigung und Raub innerhalb der Ritterschaft zu verhindern sind.
Durch solche Geschichten und durch die Knechte der Fürsten und Städte, die hin und wieder durch das Land reiten, wurden strafbare Handlungen und Raub verursacht und ausgeübt. Dem Adel sind diese Unruhen leid. Sie bitten den Kaiser, in diesen Zeiten der Unruhen, an die Ritterschaft zu denken.
Die Grafen, Herren und Ritterschaft, die sich bei Bad Windsheim (windsheim) versammeln, setzten ein Schreiben an Bischof Lorenz von Bibra auf. Dieses besagt, dass sie in großer Anzahl aus den sechs Ritterkantonen zusammen gekommen sind und sich über die Unruhen mit Plackerei, Raub, anderen Untaten und Beschwerden austauschen. Da es bei ihren Verhandlungen zu keinem festen Entschluss kommt, bitten sie den Bischof am 23.09.1515 nach Bad Windsheim zu kommen oder seinen Rat zu schicken. Sie erhoffen sich dessen Einsicht, damit die Unruhen ein Ende nehmen und rechtmäßig gehandelt wird.
Etliche aus dem Ritterkanton Baunach (Baunach) setzten einen Vertrag auf. Dieser liegt in gedruckter Form im Büschel Ritterschaft. Der Vertrag schreibt vor, wie sich bei Erhalt adelicher Namen, Abstellung übermäßg teurer Kleidung, Rüstungen, Hofart und Trinken zu verhalten ist. Ebenso bei Fällen von Schuldverhältnissen, Unkosten in Häusern, Gotteslästerung, Nachbarschaftsstreitigkeiten, Vereinbarungen, Raub und weitere nicht ehrbare Taten, dem Verstoß gegen das Verbot unehrbarer Taten, Beantragung von Amtsleuten sowie Keller und Diener, Vergewaltigung, Hilfe bei Beschwerden und den Ordnungen des Hauptmanns.
Im Büschel Ritterschaft findet sich zum Jahr 1517 nichts außer einem am vorherigen Sonntag geschlossenen Vertrag, den Fürsten, Grafen, Herren und die Ritterschaft zu Franken aufrichten. Dieser Vertrag beinhaltet: Die Beleidigung von Ehre und Glimpf eines anderen; Schmähreden; Kleidung, teures Essen und Trinken in Häusern, Zutrinken, Gotteslästerung und das Vertragen bei nachbarlichen Streitigkeiten; Die Austragung von Ehre, Lehen und Erbschaften; Das Abziehen von Dienstknechten, Beherbergen von Feinden, Raub und ungebührliche Taten; Alte Verträge und die Reformation der Ordnung zu Hauptleuten und Räten; Gefangene und dergleichen betreffend.
Die Ritterschaft schreibt gemeinsam an Bischof Konrad von Thüngen, dass sie erfahren haben, wie der Schwäbische Bund mit einem Heer in Franken (Francken) einmarschiert und dabei auch Landstriche der fränkischen Ritterschaft und der fränkischen Fürsten, denen die Ritterschaft als Amts- und Lehnsmänner dienen, passieren. Die Ritterschaft bittet den Bischof, den Ständen des Bunds zu schreiben und sie von ihrem Ausziehen abzuhalten, da dieses gegen die Ordnung des Heiligen Römischen Reichs verstößt. Das Vorrücken des Heeres wird jedoch nicht aufgehalten und es kommt zu gewaltsamen Übergriffen und Beschädigungen, weshalb die Geschädigten um Hilfe ersuchen müssen.
Sollte einer der Vertragspartner von einer oder mehreren Personen ohne vorherige Absprache oder rechtliche Grundlage befehdet, gefangen genommen oder in seinem Zuhause, Stadt, Schloss oder Flecken angegriffen und belagert werden, soll dieser den Vorfall beim Hauptmann des zuständigen Ritterkantons anzeigen und den oder die Beschuldigten beschreiben. Von diesem Vertrag ausgenommen sind Partner, die wissentlich Verbrechen begehen oder sich in offenen Krieg oder Fehde begeben.