Es ist möglich, dass die Grafen von Henneberg von König Heinrich VII. ein Erbe erhalten, welches sie in ein fürstliches Amt erhebt und das Mühlrecht auf einem Gut in Münnerstadt (munrichstat) beinhaltet. Dieses nehmen die Grafen von Henneberg nicht an. Deshalb fällt das halbe Küchenmeisteramt zunächst an die Grafen von Württemberg und später an das Hochstift Würzburg.
Johann von Münster (hans von munster) erhält die Hälfte des Küchenmeisteramtes zu Münnerstadt (munrichstat) von Bischof Johann von Egloffstein.
Johann von Münster (hans von munstere) bekommt das Küchenmeisteramt von Bischof Johann von Brunn.
Wilhelm von Münster (Wilhelm von Munsters) empfängt das Küchenmeisteramt von Bischof Gottfried Schenk von Limpurg.
Anton von der Tann (anthoni von der than) hatte keinen männlichen Erben und wollte das Küchenmeisteramt im Jahr 1484 an Ritter Eberhard von Grumbach (Eberharten von Grumbach) für 200 Gulden verkaufen. Bischof Rudolf von Scherenberg wollte das nicht bewilligen. Anton von der Tann stirbt und Eberhard von Grumbach zieht gegen Bischof Rudolf von Scherenberg vor das Lehengericht. Die nächsten männlichen Verwandten von Anton von der Tann, Johann und Philipp von der Tann (Hans vnd philips ven der than) sowie Johann von Meier (hans von meiers), der Vormund Antons Tochter Eida (anthoni von der than dochter), sagen in der Sache aus. Das Verfahren läuft bis nach dem Tod Bischof Rudolfs von Scherenberg. Das Urteil erteilt Bischof Lorenz von Bibra im Jahr 1517, der den Verkauf entweder bewilligen oder nach Bezahlung des Kaufgeldes das Amt an eine andere adelige Person verleihen will.
Konrad von Grumbach (her Conrad von Grumbach), der Sohn von Eberhard von Grumbach (hern Eberharten) legt beim Kammergericht Berufung gegen das im vorherigen Eintrag erwähnte Urteil ein. Nach dem Tod Konrads und dem des Bischof Lorenz von Bibra geht der Rechtsstreit an Bischof Konrad von Thüngen und Wilhelm von Grumbach (Wilhelmen von Grumbach) über. Der Fall geht in erster Instanz vor den würzburgischen Lehensrichter, der darüber urteilt. Es wird angegeben, wo Informationen zum Gerichtsverfahren der vorherigen Einträge und alte Lehensbriefe des Küchenmeisteramtes zu finden sind.
Bischof Konrad von Thüngen verleiht das Küchenmeisteramt mit allen Zu- und Eingehörungen an seinen Bruder Bernhard von Thüngen (Bernharten von thungen). Dieser und sein Sohn Simon (simon) erhalten das Amt auf Lebenszeit. Wenn alle aus ihrer Linie verstorben sind, soll der älteste männliche Erbe mit dem Namen von Thüngen das Küchenmeisteramt vom Stift bekommen.
Konrad von Thüngen und sein Bruder Bernhard von Thüngen, den er zum Küchenmeister ernannt hat, einigen sich, dass mit dem Küchenmeisteramt das Fischrecht, das Triebrecht für Schafe, die Küchenspeis. Im Falle eines Konflikts mit anderen Ämtern soll eine Einigung erstrebt werden. Die bischöfliche Kammer hat einen Betrag von 50 Gulden an den Küchenmeister zu entrichten, bis diesem ein permanentes Mannlehen verliehen wird, das mindestens denselben Ertrag bringt.
Bischof Konrad von Bibra einigt sich mit Graf Philipp von Rieneck (Graue philipsen von rineck), dass künftig das Erbküchenmeisteramt von ihm und seinen Nachkommen als Erbtruchsessenamt zu Mannlehen getragen wird.
Die Grafen von Thüngen zu Roßbach (Rosreth) empfangen zukünftig das Küchenmeisteramt von Graf Philipp von Rieneck (grafe philipsen von rineck).