Die gemeine Ritterschaft übergibt etliche Beschwerden. Jeder Fürst sei in seinem Eid gebunden, niemandem vom Adel verfallene Lehen über einem Wert von 200 Gulden als Gnadenlehen zu verleihen. Heimgefallene Lehen von verstorbenen Adligen sollen vom Bischof nicht an den Adel verliehen werden, ohne die Bewilligung der Domherren. Dies führt bei der Ritterschaft zu Problemen, die sie zuvor beim Bischof bereits mehrfach angesprochen hat. Dies wurde von den Kurfürsten und anderen Hochstiften auf dem Reichstag zu Worms (wormbs) beschlossen. Die Ritterschaft bittet darum, ihren Bischof von diesem Eid zu befreien.
Die Ritterschaft lässt es bei der Zahlung der Auflage beruhen. Sie bitten den Kaiser es noch einmal dabei zu belassen Wenn der Kaiser jedoch nicht zufrieden ist, würden sie es noch einmal schriftlich verfassen und auf dem nächsten Reichstag als Antwort verkünden.
Die Grafen, Herren und Ritterschaft des Hochstifts Würzburg tragen auf dem Reichstag zu Worms (wormbs) den Kurfürsten, Fürsten und Ständen einen Bittbrief vor, in dem sie um eine schnelle rechtliche Austragung ihrer Beschwerden bitten. Bischof Konrad von Thüngen gibt der Ritterschaft eine Antwort darauf.
Die Ritterschaft trägt den Kurfürsten einen Bittbrief zur schnellen rechtlichen Austragung ihrer Beschwerden vor, da diese nicht beseitigt werden. Aus diesem Grund wird ein kleiner Ausschuss gebildet, von dem die Ritterschaft jedoch auch keine Antwort erhält, weshalb sie nicht wissen, ob ihren Bitten stattgegeben wird. Sie bitten weiterhin, ob sich nicht andere Kurfürsten und Fürsten finden lassen, die sich ihrer Probleme annehmen können, da die Hochstifte Würzburg und Bamberg, sowie die Markgrafschaft Brandenburg diesen Rechtsstreit bereits seit einigen Jahren mit der fränkischen Ritterschaft führen, ohne dass es jemals zu einer Entscheidung kommt.
Bischof Konrad von Thüngen zweifelt nicht daran, dass die gegenwärtigen 99 Anwesenden mitbekommen haben, wie er vor dem Reichsrat im Sinne der fränkischen Ritterschaft verhandelt hat. Dieses Anliegen entspricht der üblichen Rechtsprechung und wird wahrscheinlich beschlossen werden.
Bischof Konrad von Thüngen ist optimistisch, der Ritterschaft bald mitteilen zu können, dass ihr Antrag auf rechtliche Austragung ihrer Beschwerden bewilligt wird. Falls dies nicht geschehen sollte, kann er ohne sein Domkapitel keine genauere Auskunft über ein weiteres Vorgehen geben. Um den Frieden zu wahren bietet er den zum Hochstift Würzburg gehörigen Rittern an, ihnen zusammen mit seinem Domkapitel eine Antwort zu geben und ihnen Recht zukommen zu lassen.
Obwohl Bischof Konrad von Thüngen erst seit kurzem sein Amt innehat, hält er sich so, dass sich niemand über ihn beklagen kann. Wenn einer seiner Amtmänner oder Diener die Ritterschaft ungerecht behandelt, wendet er dies ab. Er handelt so, dass die Ritterschaft nicht ungerechtmäßig belastet wird. Ebenso fordert er die Dienste seiner Amtsmänner, Diener und Ritterschaft nur an, wenn diese auch wirklich für das Hochstift benötigt werden. Jedoch missfällt es vielen, dass der Bischof dem Schwäbischen Bund beitritt, dem seit langem auch schon das Erzstift Mainz, das Hochstift Bamberg, die Landgrafschaft Hessen, die Markgrafschaft Brandenburg und andere benachbarte Fürsten angehören. Er tut dies jedoch, um seine Ritterschaft und Untertanen zu schützen. Denn durch den Frieden, der auf dem Reichstag zu Worms (wormbs) beschlossen wurde, ist es dem Schwäbischen Bund nicht möglich, gegen die Ritterschaft vorzugehen.
Grafen, Herren und Ritterschaft übersenden etliche Beschwerden an den Kaiser, die Stadthalter und die Reichsstände zum Reichstag zu Nürnberg (Nuremberg).
Die Hauptmänner der sechs Ritterkantone und andere Grafen, Herren und Ritter verfassen auf dem Rittertag zu Schweinfurt ein Schreiben an Bischof Konrad von Thüngen, in dem sie ihm mitteilen, dass sie Kaiser, Kurfürsten, Fürsten und Stände auf dem kommenden Reichstag - oder später den Stadthaltern und dem Reichsregiment zu Nürnberg (Nuremberg) - ihre Beschwerden, die sie auf dem Rittertag formuliert haben, vortragen wollen. Möchte der Bischof den Vortrag dieser Beschwerden vor dem Kaiser verhindern, so soll er der Ritterschaft behilflich sein und bei althergekommenen Vereinbarungen bleiben. Er soll seinen Räten befehlen, mit den Abgesandten der Ritterschaft zu reisen, damit sie sich gemeinsam vor dem Reichsregiment gegen die Einführung neuer Abgaben einsetzen können.
Es folgt eine Aufzählung der Artikel des Vertrags der Ritterschaft vom Rittertag zu Bad Windsheim, von dem eine Kopie im Büschel Ritterschaft liegt: Sich gegenseitig treu sein und fördern; Ihr rechtlicher Austrag; Bitte an die Fränkischen Fürsten bezüglich der Reformation ihrer Gerichte; Appellation an fürstlichen Gerichte; Verbleib beim oben genannten rechtlichen Austrag; Rechtliche Austragung mit den Fürsten; Ihre Feinde betreffend; Nachteil; Nicht zulässige Verwandte; Sich nicht gegen Verbündete stellen; Sich gegenseitig Auskunft geben; Die erste Wahl von Hauptmännern und Räten; Was im Todesfall eines Hauptmanns oder anderen dringenden Angelegenheiten zu machen ist; Beschwerden, die an den eigenen Hauptmann zu richten sind; Beschwerden gegen den geistlichen Stand; Die Entsendung auf Rittertage; Die Pflicht einer gemeinen Abgabe; Die unverzügliche Einführung einer solchen Abgabe; Die Eintreibung einer solchen Abgabe durch einen Anwalt; Hauptmänner und Räte sind von dieser Abgabe befreit; Der Schreiber des Hauptmanns; Wie der Hauptmann das gesammelte Geld verwahren und verrechnen soll; Jährliches Zusammenkommen; Was bei der jährlichen Versammlung verhandelt und verwaltet werden soll; Die Erneuerung von Hauptmännern und Räten; Was jeder in der jährlichen Versammlung vorbringen will; Die Verbesserung des Vertrags; Die Pflicht sich zu beratschlagen; Was passiert, falls jemand nicht zu der jährlichen Versammlung erscheinen kann; Der Beschluss der jährlichen Versammlung; Die Verhandlung mit anderen Ritterkantonen; Gotteslästerung, Trinken, kostbarer Kleidung und Verzehrung; Ob die Fürsten zu solchen Versammlungen kommen möchten; Die entsendung von Abgeordneten auf den nächsten Reichstag und die Erbittung einer Antwort; Die Erklärung dieses Vertrags; Der Zeitraum dieses Vertrags; Die Namen der Vertragspartner; Die Verkündung oder Verpflichtung dieses Vertrags; Die Namen derjenigen, die durch spätere briefliche Zusage in diesen Vertrag kommen.