Einst haben nach dem Tod eines Domherren die Eltern dessen verlassene Klosterhöfe und sonstiges Hab und Gut in Besitz genommen und und sonst niemanden daran beteiligt. Friedrich I. gewährt den Domherren die Freiheit, Testamente zu hinterlassen und ihre Güter zu vererben, an wen sie wollen. Außerdem müssen sie im Falle eines Reichstags oder einer sonstigen Versammlung in Würzburg niemanden außer Fürsten und deren Leibgesinde (aber ohne Pferde) in ihren Klosterhöfen beherbergen.
Regesta Imperii IV. Lothar III. und ältere Staufer 1125-1197. 2. Abt.: Die Regesten des Kaiserreichs unter Friedrich I. 1152 (1122) - 1190. 5 Teilbände, hg. v. Huber Mayr u. Ferdinand Opll, Wien u.a. 1980-2011.
König Heinrich [VII.] veröffentlicht auf dem Reichstag in Worms eine Satzung, laut der es keinem Fürsten, Landesherren oder anderen Herrschaftsträgern gestattet ist, neue Gesetze, Ordnungen oder Satzungen ohne Bewilligung des Königs aufzustellen.
Christoph von Gutenstein (Christof von Guetenstain) stibt und hinterlässt einen Sohn, Albrecht von Gutenstein (Albrechten). Auch Bischof Lorenz von Bibra stirbt. Nach ihm wird Konrad von Thüngen zum Bischof gewählt. Diesem wird listig (listiglich) vorgetragen, dass der Markgraf Kasimir von Brandenburg-Kulmbach (Marggraue Casimir von Brandenburg zu Onoldsbach) versucht die Stadt Heidingsfeld (Haidingsfeld) an sich zu bringen. Der böhmische Herr und Oberstburggraf von Prag Zdeniek Lev von Rosental (Zdenck Leb gnant öberster Burggraue) bringt nach dem Tod von Christoph von Gutenstein den königlichen Gnadenbrief (Cron gerechticait) von Heidingsfeld an sich und droht damit, diesen an den Markgrafen Kasimir zu übergeben. Wenn der Bischof ihm zuvorkommen will, müsse er der Sache förderlich sein und nicht davor zurückschrecken, eine geringe Summe Geld zu zahlen. Damit der Markgraf dem Bischof nicht zuvorkommt, schickt er Friedrich Schenk von Limpurg (Schenk Fridrichen von Limpurg), der mit dem böhmischen Herren verschwägert und befreundet ist, zusammen mit dem Doktor Nikolaus Geise von Hanau (Doctor Nicolausen Geis) und Nikolaus von Dettelbach (Clausen von Detelbach) zum Reichstag nach Worms, der zu dieser Zeit stattfindet. Diese handeln aus, dass Albrecht von Gutenstein (Albrecht von Guetenstain) alle Rechte, Gerechtigkeiten und Forderungen, die er in den beiden Städten Heidingsfeld (Heidingsfeld) und Mainbernheim (Mainbernhaim) besitzt, dem Hochstift Würzburg erblich verkauft und den von König Ludwig II. von Böhmen und Ungarn (kunig Ludwigen zu Hungern vnd Behaim) ausgestellten Bewilligungsbrief übergibt. Dafür soll der Bischof Albrecht zu den zuvor bereits ausstehenden 19.000 Gulden Pfandschilling für die Stadt Heidingsfeld noch 8.000 Gulden und für seine Forderung und Gerechtigkeit zu und an Mainbernheim 3.500 Gulden zahlen, was einer Summe von 30.500 Gulden entspricht. Doch Bischof Konrad und das Hochstift bringen die Stadt Mainbernheim auf eigene Kosten an sich, wobei ihm die von Gutenstein im Kloster des Hochstifts behilflich sind.
Kurz nach den in den vorherigen Einträgen beschriebenen Ereignissen sterben sowohl Christoph von Gutenstein (Cristof von Guetenstain) als auch Bischof Lorenz von Bibra. Christoph von Gutenstein hinterlässt einen Sohn namens Albrecht (albrecht). Nach Lorenz von Bibra wird Konrad von Thüngen Bischof von Würzburg. Da Albrecht nach dem Tod seines Vaters das Pfand auf Heidingsfeld (haidingsfelt) und Mainbernheim (Mainbernhaim) nicht wieder auslösen kann, fallen die Lehen wieder zurück an die böhmische Krone. Zdeniek Lev von Rosental (zdenck Leb), der Oberstburggraf von Prag, wird ermächtigt, mit dem Markgraf Kasimir von Brandenburg (Marggraue Casimir) über einen Verkauf der beiden Orte zu verhandeln. Kasimir soll den von Gutenstein die Städte abkaufen und den Pfandschilling des Bischofs ablösen. Bevor es dazu kommen kann, erfährt Bischof Konrad von Thüngen davon und schickt vom Wormser Reichstag aus den Friedrich Schenk von Limpurg (fridrich v. Limpurg), der mit den bömischen Herren verschwägert und befreundet ist, und Doctor Nikolaus Geise von Hanau (niclaus Geise von hanaw) und Nikolaus von Dettelbach (Claus von Detelbach) nach Eger, um dort mit dem Grafen von Passau, Sebastian Schlick, über den Erwerb der beiden Städte zu verhandeln. Sie kommen wie folgt überein: Albrecht von Gutenstein soll all seine Rechte an Heidingsfeld und Mainbernheim dem Stift Würzburg kaufweise abtreten. Er soll ebenfalls den Bewilligungsbrief des Königs Ludwigs von Böhmen einholen und zustellen. Des Weiteren soll Bischof Konrad von Thüngen Albrecht von Gutenstein zu den bisherigen 19.000 Gulden Pfandschilling noch 8000 Gulden für Heidingsfeld und 3500 Gulden für Mainbernheim zahlen. Bischof Konrad und der Stift Würzburg müssen Mainbernheim auf ihre Kosten einbringen, die von Gutenstein sollen ihnen allerdings behilflich sein.
Kaiser Karl V. erlässt 1530 einen Edikt, der Trinkgelage und Gotteslästerung verbietet. Dieses Edikt wird öffentlich überall bekanntgegeben, unter anderem auch auf dem Reichstag in Regensburg im Jahr 1532, wodurch das Edikt erneuert wird. Als Bischof Konrad von Thüngen im Jahr 1540 stirbt, lässt sein Nachfolger Bischof Konrad von Bibra Trinkgelage und Gotteslästerung abermals verbieten, ebenso dessen Nachfolger Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt. Obwohl dieses Verbot mehrmals erlassen wird, wird sich nur kaum daran gehalten und Vergehen werden kaum bestraft. Fries meint hierzu: man saufft, knollet und schwert beulet, da ist niemant der wert .
Karl V. schickt seinen Rat und Diener Caspar von Usenwangen (Casparn von Vsenwangen) los, um das Guldenopfer von den Juden im Stift Würzburg einzufordern. Von jeder Person, Frauen oder Männer, jung oder alt, soll ein rheinischer Gulden eingefordert werden. Zur selben Zeit ist Bischof Konrad von Thüngen auf dem Augsburger Reichstag. Dort geben seine Statthalter ihm einen Passbrief, der ihn berechtigt, die kaiserlichen Befehle auszuführen.
Auf dem Reichstag zu Augsburg wird der Geldwechsel der Juden durch Kaiser Karl V. und einige Reichsstände einheitlich geregelt. Juden, die Wucher betreiben, sollen im Reich nicht geduldet werden und haben auch keinen Rechtsbeistand zu erwarten. Auf dem Reichstag zu Regensburg wird das Statut von Karl und den Ständen erneuert. Bischof Konrad von Thüngen bestätigt dies ebenfalls für das Stift. Die Juden sollen sich des Wuchers enthalten und sich stattdessen mit ehrlichem Handel und Handarbeit ernähren. Als dies aber nicht eingehalten wird, verbietet er erneut den Wucher und bestimmt, dass die Wucherer gebührend bestraft werden sollen.
Da sich Juden ins Stift einschleichen, wird eine Ordnung erstellt, die besagt, dass Juden sich so kleiden müssen, dass man sie von den Christen unterscheiden kann. Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt beschließt auf dem Reichsabschied zu Augsburg, im Jahr 1530, dass alle Juden im Stift einen gut sichtbaren gelben Ring an ihrer Kleidung tragen müssen. Weiter sollen sie sich im Handel und in öffentlichen Tätigkeiten zurückhalten. Sofern sie sich nicht an diese Regelungen halten, werden sie bestraft.
Mainberg und andere zuvor genannte Besitztümer sind Lehen des Reiches. Sie sind auch Bestandteil einer Urkunde (notel) zwischen Bischof Konrad von Bibra und den Grafen von Henneberg-Schleusingen in der steht, dass jeder der Herren einen seiner Räte als Boten (abfertigen) zur königlichen Majestät (Kon. Mt.) entsendet, um dort die Bewilligung des Tausch- und Kaufgeschäfts zu erbitten. Bischof Konrad von Bibra entsendet Wilhelm von Grumbach (Wilhelmen von Grumbach) und Graf Wilhelm Karl von 9999 (Wilhelm Carln von 9999). Diese reiten von Würzburg nach Prag mit schriftlichen Anordnungen und Vollmachten (Instruction, Credentz vnd gewaltsbrief). Sie tragen ihr Anliegen vor, doch die königliche Majestät (Kon. Mt.) verschiebt die Angelegentheit auf den Reichstag in Speyer (Speir). Den Gesandten wird durch die königlichen Räte zu verstehen gegeben, dass ihrer Bitte wahrscheindlich nicht stattgegeben wird. Doch Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusing (Wilhelm von Henenberg) macht dem Reich mehr eigene Güter zu Lehen, als die Mainbergischen wert sind. Dadurch wird dem Tausch- und Kaufgeschäft zu Gunsten des Hochstifts Würzburg zugestimmt.
Auf dem Reichtstag zu Augsburg verordnet Kaiser Ferdinand auf Ansuchen von Bischof Friedrich von Wirsberg, dass alle Juden innerhalb der kommenden anderthalb Jahre aus dem Stift Würzburg verwiesen werden. Sie dürfen dort nicht wohnen, keine Verträge abschließen und keinen Handel ausüben, sondern müssen das Stift gänzlich meiden. Sofern die Juden dennoch mit Einwohnern aus dem Stift handeln sollten, dann ist dieser Handel nicht rechtmäßig und wird dementsprechende nicht anerkannt. Bischof Friedrich von Wirsberg stellt den Reichsständen ein Gebot aus, dass diese bei einem Verstoß 40 Mark lötiges Gold zur Hälfte an die kaiserliche Kammer und zur Hälfte an das Stift Würzburg zahlen müssen. Einige Zeit später tritt das Gesetz von Bischof Friedrich von Wirsberg in Kraft, dass die Juden mit den Einwohnern des Stifts nicht mehr handeln dürfen und sie diese gänzlich meiden müssen. Sofern die Juden ihre Schulden begleichen, haben sie die Möglichkeit in einer bestimmten Frist zum christlichen Glauben überzutreten. Sofern dies der Fall ist dürfen sie samt ihrer Güter im Stift bleiben.