Fries gibt in Bezug auf die Münzordnung Quellenverweise zur Handhabung derselben unter den verschiedenen Bischöfen Würzburgs an. Außerdem gibt er an, dass weitere Quellenverweise am Ende einer jeden Münzordnung zu finden sind.
Der Zehnt von Nassau kommt an die Familie Horneck von Hornberg (Horneken von Horenberg). Die Brüder Philipp, Melchior und Bartholomäus Horneck von Hornberg (Philips, Melichior vnd Bat von Horenberg) bitten Bischof Rudolf von Scherenberg, ihrer Schwester Appolonia Horneck von Hornberg (Apollonien), der Frau von Lorenz Schenk von Roßberg (Lorentzen Schenken zum Rosberg), 200 Gulden als Mitgift auf den Zehnt zu bekennen.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt ein Gebot, das die Verwendung anderer Münzen, als die, die von ihm und seinen Vorgängern Bischof Gottfried Schenk von Limpurg und Bischof Johann von Grumbach geprägt sind, bei allen Geschäften verbietet. Die Verwendung von bambergischen und markgräflichen Schilling ist hingegen erlaubt.
Bischof Rudolf von Scherenberg verschreibt Graf Otto von Henneberg-Aschach (Graue Oten) die Schlösser Hildenburg und Steinach. Da die verschriebenen Gulden an Wert verlieren, fordert Graf Otto von Henneberg 1110 Gulden als Ausgleich. Die beiden einigen sich und Bischof Rudolf von Scherenberg bezahlt ihm 600 Gulden. Da der Goldgulden über die Dauer der Verschreibung von 47 Jahren insgesamt um ein Neuntel an Wert verliert, lässt Bischof Lorenz von Bibra im Jahr 1496 neue Silbermünzen, Schilling, Pfennige und Heller, prägen
Das Gebot bezüglich des Verbots einiger Münzen wird von Bischof Rudolf von Scherenberg erneuert.
Dietrich von Thüngen (Dietz von Thungen) hat etliche Güter, Nutzungsrechte und Gefälle bei und um Binsfeld (Binsfeld) im Amt Arnstein (Arnstain) von der Herrschaft Henneberg-Römhild (Hennenberg zu Römhilt) zu Mannlehen inne. Diese werden Müdesheimer Güter (Mutishaimer güter) genannt. Als Bischof Rudolf von Scherenberg das Schloss Binsfeld von Georg von Lichtenstein (Georgen von Liechtenstain) an das Hochstift löst, zieht er die Müdesheimer Güter mit ein. Dies ärgert nicht nur Dietrich von Thüngen, sondern auch Graf Otto von Henneberg-Aschach-Römhild (Ot von Hennenberg). Beide Parteien sind mit ihren Positionen im Recht, doch der Bischof verträgt sich mit Dietrich und entschädigt ihn mit anderen Gütern. Damit auch Graf Otto als Dietrichs Lehnsherr einwilligt, verpfändet der Bischof ihm jährlich 15 Gulden Zinsen auf der Bede zu Arnstein (Arnstain) als Mannlehen. Diese Zinsen darf der Graf solange einnehmen, bis der Bischof ihm ein Rittermannlehen verleiht, das 300 Gulden wert ist, oder ihm 300 Gulden in bar auszahlt, welche der Graf oder dessen Erben anlegen und dann vom Hochstift Würzburg zu Mannlehen empfangen.
Wie sich Bischof Rudolf von Scherenberg mit Dietrich von Thüngen (Dietzen von Thungen) verträgt, was er ihm für die Müdesheimer Lehen (Mutishaimer lehen) gibt und wie Dietrich verspricht, sich vom Hochstift Würzburg eigene Güter für 600 Gulden zu Mannlehen geben zu lassen, ist registriert.
Die Lehensauftragung der Güter von Dietrich von Thüngen (Dietzen von Thüngen) an Bischof Rudolf von Scherenberg geschieht im Jahr nachdem das Versprechen dazu gegeben wird.
Der Ritter Georg Kötner (Georg Kötner) stirbt, ohne einen männlichen Erben zurückzulassen, weshalb seine Lehen an das Hochstift Würzburg zurückfallen. Bischof Rudolf von Scherenberg verleiht diese Lehen an seinen Marschall Konrad von Schaumberg (Contzen vom Schaunberg) und seinen Schultheiß Peter von Maßbach (Peteren von Maspach) mit der Bedingung, dass sie dem Grafen Otto von Henneberg-Aschach-Römhild (Oten von Hennenberg) 300 Gulden in bar auszahlen, darüber eine Urkunde anfertigen und diese dem Bischof aushändigen.
Bischof Lorenz von Bibra verleiht Konrad von Schaumberg (Contzen von Schaunberg) und Peter von Maßbach (Petern von Masbach) die Lehen, die sie zuvor von Bischof Rudolf von Scherenberg versprochen bekommen.