Die Seligentaler Nonne Kunigunde von Eberstein (Eberstain) übergibt Bischof Albrecht von Hohenlohe und dem Hochstift Würzburg ihren Teil an Burg und Stadt Krautheim (Crauthaim) samt den zugehörigen Dörfern, Leuten, Gütern, Obrigkeitsrechten und Rechten. Dafür erhält sie vom Bischof Geld und leistet den Eid, sich an die Abmachung zu halten.
Graf Hermann von Henneberg verkauft etliche Leibeigene und Güter in Kützberg im Amt Werneck (Cotzbur, sunst Cutzelsbur im ampt Werneck) an Bischof Albrecht von Hohenlohe. Dies gilt laut Nachtragsschreiber auch für Burg Wildberg (Wiltberg), das Gericht von Saal an der Saale (gericht zu Sal), das Kammerholz (Camerholtz) sowie Güter und Rechte in Unsleben (Usleuben), Herschfeld (Herbsfelt), Geldersheim (Geltershaim), Großwenkheim (Grossen Wenkhaim, Wargolshausen (Wargartshausen), Theres (Theris), Ebenhausen (Ebenhausen), Kleinbardorf (Bartdorff), Sulzfeld (Sultzvelt) und Reurieth (Reurieth)
Monumenta Boica 42, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1874.
Else von Dettelbach (Detelbach), die Witwe von Arnold von Seinsheim (Sainshaim), ihr Sohn Dietrich und Eberhard von Seinsheim (Sainshaim zu Schernaw) verkaufen alle Rechte, Nutzungsrechte, Güter und Gülte, die sie in Dorf und Gemarkung Dettelbach (Detelbach) besitzen, für 1100 Gulden an Bischof Gerhard von Schwarzburg.
Bischof Gerhard von Schwarzburg verpfändet Georg und Hans von Dettelbach (Detelbach) die gerechtickait des Hochtsifts in Dettelbach (Detelbach) für 1200 Gulden.
Die Herren von Hohenlohe verkauften das Dorf Dornheim (Dornhaim) samt der Bewohner, einschließlich der Güter, Rechtstiteln und sonstigen Zugehörungen mit Ausnahme des Vestenberger Zehnten an Peter Kumpf (Kumpf) aus Windsheim (Windshaim) und dessen Erben. Kumpf übereignet das Dorf mit allen Rechten, Nutzungsrechten und Gefällen, die auch schon die Herren von Hohenlohe besessen haben, und zusätzlich das Geleit gegen ein Leibgeding in Höhe von 100 Gulden an Bischof Gerhard von Schwarzburg.
Bischof Gerhard von Schwarzburg schuldet Johann von Hohenlohe für dessen Kriegsdienste und verwundete oder getötete Pferde 1000 Gulden, aber stirbt, ohne diese Summe bezahlt zu haben. Bischof Johann von Egloffstein verpfändet daher das Dorf Dornheim (Dornhaim) mit allen Zugehörungen, Rechten und Zinsen mit Ausnahme des Zehnten für 1000 Gulden in Gold an Johann von Hohenlohe, bis dieser oder seine Erben die Summe eingenommen haben.
Bischof Johann von Brunn löst das Dorf Dornheim (Dornhaim) wieder aus der Pfandschaft von den Erben des Johann von Hohenlohe. Da Bischof Johann aber Geld benötigt, erlaubt er Konrad von Seinsheim (Sainshaim), die Pfandherr über die 1000 Gulden zu werden. Weil er diesem ohnehin 600 Gulden schuldet, verpfändet Bischof Johann das Dorf Dornheim mit allen Bewohnern, Gütern, Nutzungsrechten, Rechten, Zinsen, Seen und allen anderen Zugehörungen mit Ausnahme der geistlichen und weltlichen Mannlehen für 1600 Gulden in Gold an Konrad von Seinsheim. Bischof Johann behält sich und seinen Nachfolgern vor, das Dorf jedes Jahr in Kitzingen (Kitzingen) oder Iphofen (Iphoven) wieder ablzulösen, sofern dies vier Wochen vor Petri Cathedra (22. Februar) angekündigt wird. Falls der zum Dorf Dornheim gehöriger Besitz in fremden Händen sein sollte, haben die von Seinsheim das Recht, diesen wieder an sich zu bringen. Allerdings sollen sie von den Bewohnern und auf den Gütern keine zusätzlichen Forderungen erheben, sondern die bisherigen Abgaben des Hochstifts beibehalten.
Bischof Rudolf von Scherenberg verkauft den Einwohnern von Donnersdorf (Danerstorf) das Weiderecht und den Schaftrieb in ihrer eigenen Gemarkung. Diese sollen jährlich zehn Gulden auf Burg Zabelstein (Zabelstein) entrichten.
Bischof Lorenz von Bibra kauft Nutzrechte, Gefälle, Einkommen, Rechte sowie ein Teil am Künzelsauer Gericht für 350 Gulden von Kilian von Stetten (Steten).
Bischof Konrad von Thüngen kauft die Hälfte an der Weinkelter auf dem Burghof samt anderen Zinsen und Rechten in Künzelsau für 337 Gulden, ein Pfund und 26 Pfennige von Christof dem Älteren, Christof dem Jüngeren und Simon von Stetten (Steten).