Meile beim Bann: Die Reichsstädte erhalten das Privileg, nach dem jeder, der sich einer Reichsstadt auf eine Meile nähert, nicht neben dieser, sondern durch die Reichsstadt gehen muss. Wenn er das nicht tut, so darf die Reichsstadt ihn nach eigenem Ermessen bestrafen. Über diese Freiheit beschweren sich die geistlichen und weltlichen Fürsten, da ihren Untertanen so auf ungelegene Straßen und Wege gezwungen werden. Sie erreichen, dass König Heinrich VII. diese Regelung wieder abschafft.
Als Kaiser Friedrich III. während seiner Regierung einmal nicht im Reich ist, nehmen seine Vögte, Schultheiße und andere Amtleute viele Neuerungen im Reich vor. Sie geben den Reichsstädten, in denen sie wohnen, neue Märkte und zwingen die Händler dazu, die alten Märkte und Messen zu verlassen und auf die neuen zu ziehen. Dadurch beschneiden sie die geistlichen und weltlichen Fürsten in ihrer Marktfreiheiten und ihren Rechten, weshalb sie dem Kaiser schreiben und ihn bitten, dies zu beenden. Dies tut der Kaiser und gibt ihnen einen Brief und ein Siegel, dass die neuen Märkte oder Messen den Alten keine Nachteile bringen und niemand gegen seinen Willen dazu gezwungen wird, diese zu besuchen.
Alle Bürger der Stadt Mellrichstadt (Melrichstat) bestätigen die ausgehandelte Verpfändung an Simon von Waldenstein (Simon von Waldenstein) mit Ausnahme von Graf Michael I. von Wertheim (Graue Michel von Werthaim). Für diesen bürgen Eberhard von Eberstein (Eberhart von Eberstain) und Georg von der Tann (Georg von der Tann), weil er vom Zeitpunkt der Verpfändung bis zum 22. Februar des darauffolgenden Jahres nicht einwilligt.
Heinrich von Merlau (Hainrichen von Merlaw) schuldet Bischof Johann von Brunn die von ihm geliehenen 2000 Gulden sowie weitere 100 Gulden für Pferdeschäden, die zu 10 Gulden jährlich verzinst werden. Die Gesammtsumme ist innerhalb von vier Jahren zu erstatten. Er verpfändet Mellrichstadt (Melrichstat) durch Bürgschaft.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg gibt den Bürgern zu Mellrichstadt (Melrichstat) die Freiheit, dass in Sachen, die Urteile belangen, die am Stadtgericht selbst gesprochen werden, nicht appelliert werden soll.
Die beiden Bürgen Johann Truchsess von Sternberg (hanns Truchsess) und Johann Zufras (Hanns Zufras) müssen auf ihren Anspruch verzichten.
Der Schultheiß und die anderen vier Aufwiegler werden aus dem Rat und ihren Ämtern entlassen. Sie werden verpflichtet, ihre Güter in Mellrichstadt (Melrichstat) zu verkaufen und an einen anderen Ort im Gebiet des Hochstifts Würzburg zu ziehen. Ihre engen Freunde, Väter, Schwager und Brüder müssen für sie bürgen.
Moritz von Thüngen (Moritz von Thungen) verkauft das Schloss Marktsteinach (Markstainach) zusammen mit dem halben Gericht und Zugehörungen für 1600 Gulden - 1400 Gulden als Wittum (widems) und 200 Gulden in Bar - an den Ritter Melchior Sutzel von Mergentheim (Melchiorn 9999geln von Mergenthaim ritere).
Margaretha von Seinsheim (die fraw) einigt sich mit Johann Truchsess von Sternberg und Johann Zufras außergerichtlich im Bezug auf die Schulden, die ihr verstorbener Mann noch hatte.
Melchior Sutzel von Mergentheim (Melchior Sützel von Mergethaim) verkauft das gesamte Schloss Marktsteinach (schlos Marrkstainach) und die Hälfte des Gerichts mit allen Zugehörungen an Bischof Lorenz von Bibra und das Hochstift Würzburg für 1600 Gulden.